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Amtsgericht Dortmund·729 OWi - 250 Js 147/17 - 49/17·27.02.2017

Fahrlässige Schädigung im Straßenverkehr durch Blendung: Geldbuße 35 €

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene fuhr am 21.11.2016 bei Blendung durch das Licht eines am Fahrbahnrand stehenden Pkw auf ein an der Einmündung stehendes Fahrzeug auf. Das AG Dortmund verurteilte ihn wegen fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Geldbuße von 35 €. Die Blendung entlastet den Fahrer nicht; er hätte seine Fahrweise anzupassen oder anzuhalten müssen. Die Regelgeldbuße erschien mangels besonderer Umstände angemessen.

Ausgang: Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Schädigung zu einer Geldbuße von 35 €; Antrag der Verfolgung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die fahrlässige Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt begründet die Verantwortlichkeit und kann nach §§ 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Die erkennbare Blendung durch das Licht eines parkenden Fahrzeugs rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Entlastung des auffahrenden Fahrzeugführers; dieser hat seine Fahrweise den Sichtverhältnissen anzupassen und gegebenenfalls anzuhalten.

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Ein Fahrzeugführer darf nicht ohne ausreichende Sicht ‚ins Blaue‘ weiterfahren in der Erwartung, hinter einer Blendungsstelle werde nichts Unvorhergesehenes passieren; unterlässt er dies, ist regelmäßig Fahrlässigkeit zu bejahen.

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Die Regelgeldbuße des einschlägigen Bußgeldkatalogs ist bei fehlenden besonderen Umständen als angemessene Sanktion zur Ahndung eines fahrlässigen Auffahrens anzusehen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. II StVO§ 49 StVO§ 24 StVG

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im T erforderlichen Sorgfalt zu einer

Geldbuße von 35,00 €

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 1 II, 49 StVO, 24 StVG)

Gründe

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Der Betroffene ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 1 und 3 Jahren. Von Beruf ist er Lackierer im Kraftfahrzeuggewerbe. Seinen Angaben nach bedarf es keiner Ratenzahlung für den Fall einer Geldbußenverhängung in Höhe des Bußgeldbescheides (35,00 €).

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Am 21.11.2016 um 17.01 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW VW-Touran die T-T3 in Dortmund entlang. Er war zu dieser Zeit Fahrzeugführer. Unmittelbar vor der Einmündung der G-T3 stand auf der rechten T2 auf dem Fahrbahnrand der U mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Er stand dabei mit der Front leicht schräg gestellt in Richtung des ankommenden Betroffenen. Der U hatte das Abblendlicht seines Fahrzeugs eingeschaltet und blendete den Betroffenen. Der Betroffene konnte die Lichter des ihn blendenden Fahrzeugs bereits etwa 50 m vor dessen Erreichen wahrnehmen. Trotz der Blendung fuhr der Betroffene mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter und fuhr so auf das an der Einmündung G-T3 (und damit unmittelbar hinter der blendenden Stelle) stehende Fahrzeug der L, einen Kia Picanto mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX auf. Das Fahrzeug der Zeugin wurde im Bereich des Hecks an der Stoßstange beschädigt. Ebenso wurde eine Rückleuchte des Fahrzeugs beschädigt.

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Der Betroffene hat die Tat vollends zugestanden. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass er gefahren sei, die Scheinwerfer des Zeugen U weitem wahrgenommen habe und später unmittelbar vor dem Unfall hiervon geblendet worden sei. Das Fahrzeug, auf das er aufgefahren sei, habe er so nicht sehen können. Er war jedoch der Ansicht, dass allein durch die Blendung an dem Unfall der Zeuge U schuld gewesen sei. Auf Vorhalt des Gerichtes, dass er gegebenenfalls aufgefordert sei, anzuhalten, wenn man gar nicht mehr sehen könne, was auf der T3 vor einem geschehe, erklärte der Betroffene, dass dieu ihm nicht gefordert werden könne. Der Betroffene schilderte dann, dass er mit einer von ihm geschätzten Geschwindigkeit von etwa 30 km/h auf das Fahrzeug der Zeugen L aufgefahren sei. Er habe die Beschädigungen an dem Fahrzeug der Zeugin L gesehen. Er habe Beschädigungen im Bereich der Stoßstange und im Bereich eines Rückstrahlers gesehen.

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Die Schilderung des Betroffenen erschien glaubhaft und erübrigte weitere Zeugenvernehmungen. H hat ergänzend die polizeiliche Skizze Bl. 2 d.A. unten in Augenschein genommen. Aus dieser Skizze ergibt sich die Situation unmittelbar beim Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Zeugen U. Wegen der Einzelheiten der Positionen der Fahrzeuge zu dieser Zeit wird auf die Skizze Bl. 2 d.A. am unteren Blattrand Bezug genommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO.

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Der Betroffene war damit wegen Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außenachtlassen der im T erforderlichen Sorgfalt nach §§ 1 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Die Blendung des Betroffenen durch ein bereits weit vorher erkennbar an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldigt den Betroffenen bei einem Unfall, der ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden werden können, nicht und nimmt auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Vielmehr muss ein Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren. Mangels besonderer Umstände erschien die Regelgeldbuße von 35,00 € (1.4 Bußgeldkatalog) zur Ahndung angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.