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Amtsgericht Dortmund·729 OWi 16/25·10.03.2025

Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrverbot ausnahmsweise nicht angeordnet

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) um 32 km/h nach Feststellung mittels Einseitensensors zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Das Gericht erhöhte die Regelgeldbuße wegen vorhandener Voreintragung und berücksichtigte eine kürzlich vollstreckte zweimonatige Fahrverbotsanordnung, weshalb unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV ausnahmsweise kein zusätzliches Fahrverbot verhängt wurde. Der Betroffene machte keine mildernden wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände geltend.

Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verurteilt; Fahrverbot ausnahmsweise nicht angeordnet, Geldbuße auf 500 € erhöht

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung genügt die Messung mit einem zugelassenen Einseitensensor, nachdem der Toleranzabzug berücksichtigt ist, sofern die Messung und die Umstände ihrer Durchführung nicht angezweifelt werden.

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Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Regelgeldbußen des BKat; bei fehlenden mildernden Umständen ist die Regelgeldbuße maßgeblich.

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Vorliegende verkehrsrechtliche Voreintragungen können im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße führen.

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Hat ein Betroffener kürzlich ein Fahrverbot vollstreckt und ist dessen erzieherische Wirkung erkennbar, kann das Gericht nach § 4 Abs. IV BKatV ausnahmsweise von der Anordnung eines weiteren Regelfahrverbots absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2§ 49 StVO§ 24 StVG§ Nr. 11.3.6 BKat§ 4 Abs. IV BKatV§ 46 OWiG

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

                                     zu einer Geldbuße von 500,00 €

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.6 BKat.

Gründe

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Nach wirksamer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge steht bindend fest, dass der Angeklagte am 00.00.0000 um 00:00 Uhr in X. auf der Y.-straße in Fahrtrichtung Süden mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N01 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritt, da nach Toleranzabzug eine Geschwindigkeit von 62 km/h mittels eines Einseitensensors des Typs ES 8.0 festgestellt werden konnte. Der Betroffene hätte sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkennen können und müssen, als auch erkennen können und müssen, dass er diese erheblich im obengenannten Sinne überschritt. Er hätte seine Fahrweise dementsprechend anpassen können und müssen.

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Der Betroffene hat sich dementsprechend gemäß den §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG ordnungswidrig verhalten, nämlich einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß begangen.

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Nr. 11.3.6 BKat sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 260,00 € und ein Fahrverbot von 1 Monat als Regelsanktion vor.

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Der Betroffene hat auf Nachfrage des Gerichtes keinerlei Besonderheiten in wirtschaftlicher oder persönlicher Art geltend gemacht, die eine Absenkung der Regelgeldbuße nötig gemacht hätten. Er hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass auch eine Verdoppelung der Geldbuße durchaus wirtschaftlich für ihn leistbar sei.

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Bei der Rechtsfolgenzumessung musste das Gericht berücksichtigen, dass der Betroffene bereits eine verkehrsrechtliche Voreintragung aufweist.

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Ausweislich des verlesenen Fahreignungsregisterauszuges setzte die Bußgeldbehörde in Magdeburg mit Entscheidung vom 00.00.0000, rechtskräftig am 00.00.0000, gegen den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 600,00 € fest nebst 1 Fahrverbots von 2 Monaten. Ausweislich von dem Betroffenen und seinem Verteidiger vorgelegter und urkundsbeweislich verlesener Unterlagen zur Vollstreckung dieses Fahrverbotes konnte festgestellt werden, dass der Betroffene seinen Führerschein am 00.00.0000 bei der Polizei in X. um 00:00 Uhr abgegeben hat und der Eingang des Führerscheins bei der Polizei M. mit Schreiben vom 00.00.0000 bestätigt wurde. Die Verbotsfrist endete damit nach diesem Schreiben der Polizei M. am 00.00.0000.

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Die straßenverkehrsrechtliche Voreintragung führte zum einen zum Notwendigwerden einer mäßigen Erhöhung der Regelgeldbuße (im Bußgeldbescheid war die Regelgeldbuße auf 312,00 € erhöht worden).

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Zum anderen stellte sich die Frage des Umgangs mit der Tatsache, dass nach der hier in Rede stehenden Tat eine 2-monatige Fahrverbotsvollstreckung in anderer Sache stattfand. Zunächst ist dabei festzustellen, dass beide in Rede stehenden Fahrverbote die Gesamthöchst-Fahrverbotsdauer vom 3 Monaten nicht überschreiten würden, so dass sich die von Sandherr im NZV 2010, 159 angesprochenen Fragen um eine Überschreitung der Höchstdauer von 3 Monaten nicht stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Bay OBLG, NStZ-RR 2021, 351 in einem Fall wie dem vorliegenden ein Absehen von einem Regelfahrverbot für rechtsfehlerhaft erachtet hat.

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Der Betroffene hat sich jedoch im hiesigen Falle durchaus erkennbar beeindruckt gezeigt durch die erst vor etwa 3 Wochen abgelaufene Fahrverbots-Vollstreckung von 2 Monaten Dauer, so dass dem Erziehungsgedanken des Fahrverbotes rechnungstragend es aus Sicht des Gerichts durchaus ausreichend erschien, die durch

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die erfolgte Fahrverbotsanordnung eingetretene Erziehungswirkung in Zusammenwirken mit einer Erhöhung

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                            der Geldbuße auf 500,00 €

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unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV als Grund anzunehmen, ausnahmsweise von einer Fahrverbotsanordnung im vorliegenden Fall abzusehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG i.V.m. 465 StPO.