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Amtsgericht Dortmund·729 OWi-127 Js 428/20-153/20·09.11.2020

Telefonische Einspruchsrücknahme in Bußgeldverfahren wirksam

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene hat den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid telefonisch bei der Geschäftsstelle zurückgenommen, woraufhin die Hauptverhandlung aufgehoben und das Verfahren als beendet festgestellt wurde. Das Gericht stellt fest, dass im Bußgeldverfahren sowohl die Einlegung als auch die Rücknahme des Einspruchs telefonisch möglich sind. Die telefonische Rücknahme ist wirksam, wenn die Geschäftsstelle die Erklärung schriftlich dokumentiert. Die Entscheidung grenzt dies von der StPO-Praxis ab.

Ausgang: Verfahren wegen fernmündlicher Einspruchsrücknahme eingestellt; Hauptverhandlung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

In Bußgeldverfahren ist die Rücknahme des Einspruchs auch fernmündlich (telefonisch) wirksam.

2

Die Formanforderungen für die Rücknahme des Einspruchs entsprechen denen für dessen Einlegung; daher gelten die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

3

Eine telefonische Rücknahme ist wirksam, wenn die Geschäftsstelle die Erklärung ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert.

4

Im Strafprozessrecht (StPO) ist die fernmündliche Einlegung oder Rücknahme von Rechtsmitteln nach herrschender Meinung regelmäßig nicht möglich; diese Einschränkung gilt nicht ohne Weiteres für das OWi-Verfahren.

Relevante Normen
§ 302 StPO§ 67 OWiG

Leitsatz

In Bußgeldverfahren kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch telefonisch zurückgenommen werden.

Tenor

1. Der Hauptverhandlungstermin vom heutigen Tage wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren infolge Einspruchsrücknahme beendet ist.

Gründe

2

Der Betroffene hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in einem heutigen Telefonat mit der Geschäftsstelle fernmündlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde durch die Geschäftsstelle schriftlich dokumentiert. Zwar ist im entsprechend anwendbaren Strafprozessrecht eine solche telefonische Rücknahme nicht möglich, zumal die telefonische Rechtsmitteleinlegung dort nach h.M. auch nicht möglich ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 302 Rn. 7 m.w.N.). In Bußgeldverfahren aber ist anerkannt, dass sowohl die Einlegung des Einspruchs, als auch dessen Rücknahme telefonisch möglich sind (vgl. für die Einlegung: BGH NJW 1980, 1290;  Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 35; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 26 m.w.N.; für die Rücknahme: Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 82). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Formanforderungen für die Rücknahme des Einspruchs dieselben sind wie für dessen Einlegung (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 52).