Richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung – Dienstort maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die rechtsmedizinische Sachverständige beantragte richterliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 4 JVEG in Höhe von 825,38 Euro, nachdem die Anweisungsbeamtin anteilige Fahrtkosten gekürzt hatte. Streitpunkt war der maßgebliche Dienstort für Fahrt- und Zeitkosten. Das Amtsgericht setzte die Vergütung in voller Höhe fest, da die Sachverständige glaubhaft machte, freiberuflich von ihrem Büro in H. tätig zu sein und die Angaben gerichtsbekannt waren.
Ausgang: Antrag auf richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung ist nach § 4 JVEG zu behandeln und bei der Bemessung die Vorschriften der §§ 8 ff. JVEG zugrunde zu legen.
Für die Erstattung von Fahrt- und Zeitkosten ist bei freiberuflichen Sachverständigen die tatsächliche Dienst- bzw. Büroanschrift als Dienstort maßgeblich.
Eine nachträgliche Kürzung der Vergütung wegen angeblich weiterer Anreisewege ist unzulässig, wenn die Sachverständige substantiiert darlegt und keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit ihrer Dienstortangaben bestehen.
Gerichte dürfen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung bekannte dienstliche Verhältnisse aus früheren Verfahren berücksichtigen; eine gesonderte frühzeitige Mitteilung der Anreise ist nicht erforderlich, wenn die Angaben glaubhaft sind.
Tenor
Die Vergütung der Sachverständigen Dr. med. K. I. wird auf 825,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. K. I. hat am 7.1.2025 in der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren (Tatvorwurf: Fahrlässige Tötung) ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet, nachdem sie im Auftrage der Staatsanwaltschaft bereits in der Sache für die Rechtsmedizin in J. ein schriftliches Gutachten erstattet hatte. Sie wurde über die Rechtsmedizin in J. geladen, reiste jedoch von H. aus an. Frau Dr. I. ist nämlich dienstansässig und wohnhaft in H. und arbeitet als freiberufliche Mitarbeiterin für die Rechtsmedizin. Sie hatte vor dem Termin das Gericht nicht über die Anreise aus H. informiert.
Unter dem 8.1.2025 beantragte die Sachverständige die Festsetzung einer Vergütung von 825,38 Euro. Hiervon wurden von der zuständigen Justizsekretärin als Anweisungsbeamtin anteilige Fahrt- und Zeitkosten derart abgezogen, dass nur die Fahrt von der Rechtsmedizin J. zum Gericht bzw. wieder zurück vergütet wurden. Danach belief sich die Festsetzung nur noch auf 581,20 Euro.
Mit Schreiben vom 28.1.2025 "widersprach" die Sachverständige der dargestellten Kürzung und wies darauf hin, dass sie nur freiberuflich für die Rechtsmedizin in J. tätig sei - ihr Büro und Dienstanschrift sei aber H.. Die Rechtsmedizin in J. erledige nur die Koordination von Sitzungsterminen.
Dem "Widerspruch" wurde nicht entsprochen. Der Bezirksrevisor schloss sich der Einschätzung der Anweisungsbeamtin an und regte eine Behandlung nach § 4 JVEG an.
Auf als Antrag auf richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG auszulegenden Widerspruch der Sachverständigen war deren Entschädigung gem. §§ 8 ff. JVEG auf das beantragte Maß festzusetzen. Die Sachverständige hat durchaus dargelegt, dass Mittelpunkt Ihrer freiberuflichen Tätigkeit H. ist. Sie hat auch dargestellt, dass die Rechtsmedizin in J. nur Auftraggeberin im Rahmen der freiberuflichen Beauftragung der Sachverständigen ist. Zwar wäre es hilfreich im Verfahren frühzeitig die Anreise aus H. nochmals klarzustellen, doch war dies gerade hier nicht nötig. Es besteht hier nämlich kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen. Danach ist Dienstort also nicht J., sondern H.. Zudem sind gerade hinsichtlich der Sachverständigen I. deren dienstliche Verhältnisse dem Gericht aus anderen Verfahren seit Jahren bekannt. Für das Gericht war bei Ladung klar, dass Frau Dr. I. freiberuflich für die Rechtsmedizin J. tätig ist und ihre eigene Büroanschrift sich in H. befindet.
Dementsprechend war wie beantragt zu vergüten.