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Amtsgericht Dortmund·729 Ds 121/17·25.05.2017

Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falsche Verdächtigung: Dauerstraftat, Gesamtstrafe und Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraßenverkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fuhr trotz Entziehung der Fahrerlaubnis und gab bei einer Polizeikontrolle falsche Identitätsangaben, woraufhin gegen einen Dritten ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Das Gericht stellte fest, dass es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt und die Teilfahrten eine einheitliche Tat bilden. Es verurteilte den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und setzte eine Sperrfrist von drei Jahren fest.

Ausgang: Angeklagter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung verurteilt; Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung ausgesetzt und Sperrfrist von drei Jahren angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ist eine Dauerstraftat; kurze Unterbrechungen oder ein polizeiliches Anhalten mit anschließender Weiterfahrt unterbrechen die Tat nicht.

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Wer bei einer polizeilichen Kontrolle falsche Identitätsangaben macht und dadurch ein Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren gegen einen Dritten veranlasst, kann sich wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar machen.

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Mehrere zeitlich auseinanderfallende Teilhandlungen können rechtlich eine einheitliche Tat darstellen, wenn sie einen zusammenhängenden Geschehensablauf bilden; in solchen Fällen ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.

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Bei der Strafzumessung in Tatmehrheit bildet das Gericht eine Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der höheren Einzelstrafe; die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Aussicht auf künftige Straffreiheit und persönliche Umstände dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 21 StVG§ 164 StGB§ 53 StGB§ 69a StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

In Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

-§§ 21 StVG, 164, 53, 69 a StGB -

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

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Der bereits erheblich vorlastete Angeklagte befuhr am 29.09.2016 in Dortmund mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke W mit dem amtlichen Kennzeichen VO-O 609 u.a. die F-Allee in Dortmund. Er war jedoch aufgrund einer vorherigen Fahrerlaubnisentziehung nicht berechtigt, das Fahrzeug zu führen.

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Der Angeklagte fuhr die Strecke von zu Hause aus zu einem Arzt, da er seinen in dem PKW sich befindenden minderjährigen Sohn zum Arzt bringen wollte. Der Angeklagte wurde im Rahmen einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung angehalten. Die Messung erfolgte um 10:43 Uhr am Tattage. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Angeklagte  an, der Abdullah Aksu, geboren am 23.09.1982 in Dortmund zu sein. Es handelt sich hierbei um den Schwager des Angeklagten, der jedoch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Nach Feststellung der Personalien durfte der Angeklagte seine Fahrt fortsetzen und fuhr wie geplant zu dem Arzttermin für seinen Sohn.

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Gegen den Aksu wurde im Anschluss ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es erging ein Bußgeldbescheid, der nach Klärung der Falschangaben durch den Angeklagten durch die Verwaltungsbehörde zurückgenommen wurde.

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Der Angeklagte war umfassend geständig.

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Er war dementsprechend wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. I Nr. 1 StVG) in vorsätzlicher Begehungsweise in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) zu verurteilen. Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis waren zwei selbstständige materiell rechtliche Taten angeklagt worden, nämlich zum einen das Fahren bis zur der polizeilichen Kontrolle und zum anderen das Fahren ab der polizeilichen Kontrolle. Tatsächlich stellten diese beiden Teilfahrten eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne dar.

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Bei § 21 StVG handelt es sich um eine sogenannte Dauerstraftat, die durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen wird (vgl. hierzu: NK-GVR/Kerkmann/Blum, 2. Auf. 2017, § 21 StVG Rn. 76). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Polizei seine Fahrt - wie von Anfang an vorgehabt – fortgeführt. Insoweit ist diese Situation zu vergleichen mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen, wie den Anhalten zum Tanken oder dem Anhalten zum Einkauf (weitere Nachweise bei Krumm, SVR 2010, 279). Die Tatsituation ist insoweit auch anders zu werten, als bei Dauerstraftat tatsächlich beendenden polizeilichen Anhaltevorgängen, wie sie etwa stattfinden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in deren Rahmen eine Alkoholisierung oder ein Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und bei der dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 8. 8. 2008 - 2 Ss OWi 565/08 = NZV 2008, 532 = VRS 115, 142 = ZfS 2008, 593). Eine Dauerstraftat (hier § 21 StVG) wird also nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt.

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Es reichte insoweit auch ein einfacher rechtlicher Hinweis dahin aus, dass es sich bei dem Angeklagten bei zwei Fahrten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lediglich um eine Tat handelte. Ein Teilfreispruch hinsichtlich der einen der beiden Taten musste nicht erfolgen.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und hinsichtlich der falschen Verdächtigung eine kurze Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und hieraus unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Zugrundelegung der höheren Einzelstrafen von fünf Monaten als sogenannte Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten bilden können. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen erschien dem Gericht gemäß § 47 StGB als unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten. E hatte bereits in der Vergangenheit eine deckungsgleiche Tat begangen, die auch geahndet wurde. Er hatte zu der Tatzeit gerade wenige Wochen eine Bewährungszeit erfolgreich durchstanden. Ein Erlass der Strafe war jedoch noch nicht erfolgt, folgte aber im Anschluss.

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Mit Bedenken konnte das Gericht diese Freiheitsstrafe von sieben Monaten noch einmal zur Bewährung aussetzen. Grund hierfür war insbesondere, dass der Angeklagte sich in wirtschaftlich und persönlich gesicherten Verhältnissen befindet. Dabei war jedoch auch zu beachten, dass diese Umstände die Tatbegehung nicht verhindern konnten, sondern vielmehr beförderten. Die Tat fand nämlich statt, um das Kind des Angeklagten zum Arzt bringen zu können.

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Das Gericht hat jedoch berücksichtigt, dass der Angeklagte die letzte Bewährungszeit durchstanden hat. Zwar ist durchaus von einem Verurteilten zu verlangen, dass er nicht nur eine Bewährungszeit durchsteht, sondern auch im Anschluss nicht mehr straffällig wird. Doch musste die bestandene Bewährungszeit dahin verstanden werden, dass im Falle einer Bewährungsaussetzung, wie sie hier erfolgt ist, damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen und in Zukunft sein Leben straffrei führen wird, so dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. I StGB wohl vorlagen.

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Der Angeklagte hat sich durch die Tat wiederholt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies ergab sich aus der wiederholten Tatbegehung und auch den Umständen der Tat, bei der der Angeklagte auch noch sein minderjähriges Kind dabei hatte und einen Geschwindigkeitsverstoß beging. Dementsprechend war eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB festzusetzen, die das Gericht auf noch drei Jahre bemessen hat. Erst nach Ablauf E Frist ist der Angeklagte wieder als geeignet anzusehen, Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.