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Amtsgericht Dortmund·729 Cs 63/25·26.05.2025

Fahrlässige Trunkenheit mit E‑Scooter: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis

StrafrechtVerkehrsstrafrechtFahrerlaubnisrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fuhr nach Alkoholkonsum mit einem E‑Scooter zu einem Paketshop und stürzte auf der Rückfahrt; eine Blutalkoholkonzentration von 1,47 ‰ wurde festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 30 Tagessätzen à 30 € und entzog die Fahrerlaubnis. Gerichtliche Strafzumessung berücksichtigte Geständnis, Aufbauseminar und fehlende Vorstrafen, dagegen den Kontrollverlust als strafschärfend.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt; Geldstrafe verhängt und Fahrerlaubnis entzogen, Führerschein eingezogen.

Abstrakte Rechtssätze

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Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB ist verwirklicht, wenn infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit die für sicheres Führen erforderliche Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht.

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Eine kurzzeitige, geplante Fahrtunterbrechung führt nicht zur Aufspaltung der Dauerstraftat des § 316 StGB; Hinfahrt und Rückfahrt sind als einheitliche Tat zu beurteilen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommt auch bei Fahrten mit einem Elektrokleinstfahrzeug in Betracht, wenn die Fahrtstrecke, der Kontrollverlust oder sonstige Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, fehlende strafrechtliche Voreintragungen und die Teilnahme an Aufbauseminaren mildernd, tatsächlicher Kontrollverlust und konkrete Unfallfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 316 Abs. 2 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 316 StGB§ 465 StPO

Tenor

für  R e c h t   erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer

                            Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €

verurteilt.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von noch 5 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. II, 69, 69a StGB.

Gründe

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Der Angeklagte ist verheiratet. Er hat erwachsene Kinder. Der Angeklagte arbeitet nach eigenen Auskünften in Z. bei der Firma V.. Über seinen tatsächlichen Verdienst wollte er angesichts der Nachfrage, ob 30,00 € Tagessatzhöhe angemessen erscheinen, nichts sagen, wobei sich aus der Art der Einlassung insoweit ergab, dass das tatsächliche Einkommen des Angeklagten offenbar höher liegt als es sich aus dem Tagessatz von 30,00 € ergibt. Konkrete Zahlen konnte das Gericht jedoch nicht ermitteln.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht vorbelastet.

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Sein Fahreignungsregisterauszug weist lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus, die das Gericht nicht strafschärfend im Rahmen der nachfolgend dargestellten Rechtsfolgenzumessung bewertet hat.

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Der Angeklagte hatte am 00.00.0000 erheblich Alkohol getrunken. So hatte er zumindest eine Blutalkoholkonzentration von 1,47 ‰ aufgebaut, als er gegen N01 Uhr ein Paket aus einem in seiner Wohnortnähe sich befindenden Paket-Shop (einem „Handy-Geschäft“) abholen wollte. Der Paket-Shop liegt etwa 600 Meter von der Wohnanschrift des Angeklagten entfernt. Der Angeklagte ging in seinen Keller, nahm einen E-Scooter, ein sogenanntes Elektrokleinstfahrzeug mit dem Versicherungskennzeichen N02, und fuhr mit diesem zu dem Paket-Shop. Die Hinfahrt zu dem Paket-Shop verlief noch unproblematisch. Auf der Rückfahrt von dem Paket-Shop schaffte der Angeklagte etwa eine Entfernung von etwa 100 Meter zurückzulegen und musste dann einen Bordstein herunterfahren, wobei er das Paket vor sich auf dem Roller platziert hatte. Bei dem Herunterfahren von dem Bordstein verlor der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug und stürzte. Er schlug mit dem Kopf auf und war kurzzeitig bewusstlos. Die dem Angeklagten anschließend um N03 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,47 ‰. Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er infolge seines Alkoholkonsums nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen und von der Fahrt Abstand nehmen müssen.

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Der Angeklagte hat die Fahrt gestanden.

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Er hat auch gestanden, an dem Tattage Alkohol getrunken zu haben. Der Angeklagte schilderte für das Gericht nachvollziehbar den Tatanlass und die Fahrtstrecke. Er konnte auch das Stürzen mit dem E-Scooter beschreiben. Danach sei er bewusstlos gewesen. Er habe nachfolgend von seinen erwachsenen Kindern und seiner Ehefrau Vorhaltungen gemacht bekommen, die er sich tatsächlich auch zu Herzen genommen habe. Der Angeklagte erklärte unter Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell “DEKRA-Mobil“, dass er vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 an insgesamt 8 Seminarstunden teilgenommen habe, die sich insbesondere mit dem Thema Alkohol im Straßenverkehr befasst hätten.

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Die Einlassung des Angeklagten war glaubhaft.

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Das Gericht hat insoweit eine Verkehrsunfallskizze (Bl. 8 d.A.) in Augenschein genommen, bei der es sich um ein Luftbild aus Google-Maps handelte, auf dem der Angeklagte mit seinem E-Scooter und liegend neben dem E-Scooter skizziert war. Der Angeklagte bestätigte die Richtigkeit dieses Lichtbildes bzw. der darin von der Polizei gefertigten Skizze.

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Das Gericht konnte auch den Unfallort (Bl. 9 d.A.) auf Fotografien in Augenschein nehmen. Die Polizei hatte nämlich den Bordstein an der Stelle fotografiert, an der der Angeklagte gestürzt war.

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Der Angeklagte bestätigte anhand dieser Lichtbilder, die das Gericht in Augenschein genommen hat, dass es sich dabei um die Unfallörtlichkeit gehandelt habe, an der er gestürzt sei und bewusstlos geworden sei.

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Die Höhe der Blutalkoholkonzentration im Blut des Angeklagten zur Tatzeit konnte das Gericht entnehmen aus einer Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin in München, die für die um N03 Uhr entnommene Fremdprobenentnahme des Blutes einen Mittelwert von 1,47 ‰ auswies.

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Das Gericht hat hierzu den begleitend zur Blutprobenentnahme erstellten ärztlichen Bericht urkundsbeweislich verlesen können, aus dem sich durchaus deutliche Alkoholanzeichen ergaben, jedoch keine wesentlichen Ausfallerscheinungen des Angeklagten.

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Der Angeklagte war dementsprechend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. II StGB zu verurteilen.

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Das Gericht musste lediglich eine Strafe festsetzen, da Hin- und Rückfahrt zu dem Paket-Shop auch trotz Fahrtunterbrechung dort als eine einheitliche Tat anzusehen waren. Die Dauerstraftat des § 316 StGB wird durch derartige geplante kurzzeitige Fahrtunterbrechung nicht in zwei Teile und damit zwei tatmehrheitliche Taten geteilt.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Geständnis, fehlende strafrechtliche Voreintragungen, die Absolvierung des Aufbauseminars und eigene Verletzungen gewertet.

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Strafschärfend hat das Gericht berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte tatsächlich nicht nur im fahruntüchtigen Zustand gefahren ist, sondern es tatsächlich auch zu einem Kontrollverlust über das geführte Fahrzeug gekommen ist.

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Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht unter Abwägung aller genannter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung

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              einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.

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Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass eine Sperre von dem Eignungsmangel entsprechenden noch 5 Monaten angemessen erschien. Ihm ist am 00.00.0000 seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Eine vorherige Führerscheinsicherstellung hatte nicht stattgefunden. Das Gericht hat sich damit befasst, ob ggf. aufgrund der besonderen Eigenschaften des Tatfahrzeuges, des Eigenschadens und auch der nachträglichen Schulungsmaßnahmen ausnahmsweise von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden könnte. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte jedoch nicht nur eine tatsächliche kurze Strecke gefahren ist, sondern eine – sogar noch durch eine kurze Pause unterbrochene - Wegstrecke von insgesamt 700 Meter zurückgelegt hat und vor allem angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte tatsächlich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und nicht nur eine vollkommen folgenlose Trunkenheitsfahrt mit dem regelmäßig wenig gefährlichen E-Scooter stattgefunden hat, führte dazu, dass das Gericht die Regelwirkung der Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug für die Fahrerlaubnisentziehung bzw. die dieser zugrundeliegenden Eignungsfrage nicht infrage gestellt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.