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Amtsgericht Dortmund·729 Cs-170 Js 3486/08-32/09·09.06.2009

Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens ungeeigneter Lebensmittel (Bäckerei)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtLebensmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, Bäckermeister, wurde wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln verurteilt. Lebensmittelkontrollen ergaben Mäusekot, Schädlingsbefall und mangelhafte Reinigungsmöglichkeiten; der Zustand war dem Angeklagten bekannt. Das Gericht sah Vorsatz als gegeben und verhängte 30 Tagessätze zu je 100 EUR unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.

Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens ungeeigneter Lebensmittel zu 30 Tagessätzen à 100 EUR verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer Lebensmittel in Kenntnis erheblicher hygienischer Mängel in den Verkehr bringt, handelt vorsätzlich im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB.

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Das vorsätzliche Inverkehrbringen ungeeigneter Lebensmittel stellt eine strafbare Haupttat nach § 59 Abs. 1 Nr. 8 LFGB dar.

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Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (Einkommen und Vermögen) zu berücksichtigen; der Tagessatz kann vom Gericht geschätzt werden.

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Feststellungen der Lebensmittelüberwachung und eigene Einlassungen des Beschuldigten können zusammen eine Verurteilung tragen; pauschale Entlastungsbehauptungen genügen nicht, wenn sie nicht substantiiert werden.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB§ 59 Abs. 1 Nr. 8 LFGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 EURO verurteilt.

Er trägt die Verfahrenskosten und seine eigenen notwendigen Auslagen.

- §§ 11 Abs. II Nr. 1; 59 Abs. I Nr. 8 LFGB -

Gründe

2

Der Angeklagte ist selbstständiger Bäckermeister mit mehreren Bäckereifilialen und Grundbesitz.

3

Sein monatliches Nettoeinkommen hat das Gericht auf 3.000,00 EURO geschätzt.

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Das Bundeszentralregister (Auszug vom 29.10.2008) enthält die folgende Eintragung:

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11.12.2007, Amtsgericht Unna:

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rechtskräftig seit: 29.12.2007

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Tatbezeichnung: vorsätzlicher Verstoß gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsver-ordnung

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Datum der (letzten) Tat: 21.09.2007

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Zusätzliche Angaben: 30 Tagessätze zu je 50,00 EURO Geldstrafe, Gewerbezusammenhang.

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Am 18.09.2008 wurde der Bäckereibetrieb des Angeklagten im Hause E-Straße in V von den Zeugen Dr. E2 und Ovom Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz des Kreises V überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte die von ihm vertriebenen Backwaren unter Umständen herstellte, die bei einem normalen Verbraucher Ekel oder Widerwillen auslösen würden, wenn er von den festgestellten Herstellungs- und Behandlungsverfahren Kenntnis gehabt hätte.

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Im Altbrotlager waren einige Regale stark mit Mäusekot verunreinigt. Das Altbrotlager war von den übrigen Geschäftsräumen der Bäckerei nicht hermetisch abgeschlossen, so dass die Gefahr bestand, dass aus dem Altbrotlager Mäuse in die übrigen Geschäftsräume dringen konnten. An den Auslaufschläuchen des Mehlsilos in der Bäckerei sowie in Bodenfugen wurde ein mittelgradiger Befall mit Reismehlkäfern festgestellt. An Teichmaschinen konnten Laufspuren von Käfern festgestellt werden. Es lag ein verstärkter Fliegenbefall vor. Diese Zustände waren dem Angeklagten bekannt, da er seit längerer Zeit Last mit Schädlingsbekämpfungsfirmen hatte, denen es nicht gelungen war, die Schädlinge wirksam zu bekämpfen. Zudem wiesen einige Förderbänder starke Schmutzablagerungen auf und waren nicht leicht zu reinigen. Den kurzfristigen Austausch der entsprechenden Förderbänder sagte der Betroffene zu. Dem Betroffenen war aufgrund seiner Berufserfahrung klar, dass er den Bäckereibetrieb hätte schließen müssen, um das strafrechtliche relevante Inverkehrbringen seiner Nahrungsmittel zu verhindern.

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Bei einer Nachkontrolle, eine Woche später, ergaben sich keine wesentlichen Änderungen zu Gunsten des Angeklagten.

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Diese Feststellungen beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr folgen konnte, ferner auf den uneidlichen Aussagen der Zeugen Dr. E2 und O2

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Der Angeklagte lässt sich dahin ein, der Schädlingsbekämpfer habe die Sache nicht in den Griff bekommen und er habe keine Schnellschüsse vollbringen wollen, deswegen könne es sein, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die Verhältnisse sich so dargestellt hätten, wie dies den o.a. Feststellungen entspricht.

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Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht entlasten.

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Im Übrigen wird er durch die glaubhaften Aussagen der o.a. Zeugen überführt.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte strafbar gemacht wegen vorsätzlicher Inverkehrbringens von für den Verkehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmitteln im Sinne der §§ 11 Abs. II Nr. 1; 59 Abs. I Nr. 8 LFGB.

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Das Gericht hat in Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Angeklagte mit der Schädlingsbekämpfung hatte, eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen für ausreichend gehalten. In Anbetracht des beträchtlichen Einkommens und des beträchtlichen Vermögens des Angeklagten hat das Gericht die Höhe eines Tagessatzes auf 100,00 EURO geschätzt, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte wenigstens 3.000,00 EURO netto im Monat verdient.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StP0.