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Amtsgericht Dortmund·727 Ds-254 Js 819/19-864/19·03.03.2020

Vorläufige Einstellung nach §153a Abs. 2 StPO gegen Geldzahlung (600 €)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der Beschluss ordnet als Auflage an, dass die Angeklagte 600 € an die Staatskasse zahlt. Tenor nennt Betrag, Zahlungsziel und Kontodaten; nähere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht aufgeführt. Die Einstellung erfolgte unter der konkreten Zahlungsauflage.

Ausgang: Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; Zahlung von 600 € an die Staatskasse als Auflage angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht das Strafverfahren vorläufig einstellen und dabei Auflagen oder Verpflichtungen bestimmen.

2

Eine Geldzahlung an die Staatskasse kann als Auflage bzw. Bedingung für die vorläufige Einstellung angeordnet werden.

3

Der Beschluss über die vorläufige Einstellung hat die Zahlungsmodalitäten (Betrag, Empfänger, Zahlungsfrist) konkret zu benennen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Der Angeklagten wird aufgegeben,

einen Geldbetrag in Höhe von 600 € bis zum ##.##.2020

an die Staatskasse, Gerichtskasse Dortmund, IBAN: DE####################, BIC: ########### zu zahlen.