Vorläufige Einstellung nach §153a Abs. 2 StPO gegen Geldzahlung (600 €)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der Beschluss ordnet als Auflage an, dass die Angeklagte 600 € an die Staatskasse zahlt. Tenor nennt Betrag, Zahlungsziel und Kontodaten; nähere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht aufgeführt. Die Einstellung erfolgte unter der konkreten Zahlungsauflage.
Ausgang: Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; Zahlung von 600 € an die Staatskasse als Auflage angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht das Strafverfahren vorläufig einstellen und dabei Auflagen oder Verpflichtungen bestimmen.
Eine Geldzahlung an die Staatskasse kann als Auflage bzw. Bedingung für die vorläufige Einstellung angeordnet werden.
Der Beschluss über die vorläufige Einstellung hat die Zahlungsmodalitäten (Betrag, Empfänger, Zahlungsfrist) konkret zu benennen.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten wird aufgegeben,
einen Geldbetrag in Höhe von 600 € bis zum ##.##.2020
an die Staatskasse, Gerichtskasse Dortmund, IBAN: DE####################, BIC: ########### zu zahlen.