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Amtsgericht Dortmund·724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14·11.11.2014

Diebstahlserie zur Suchtfinanzierung: Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 10 Monate

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Strafschärfend wurde u.a. die erhebliche Vorbelastung, hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Vielzahl der Taten in kurzer Zeit gewertet. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht das umfassende Geständnis und erheblichen Suchtdruck als Beschaffungskriminalität. Eine Strafmilderung nach § 21 StGB lehnte es mangels feststellbarer erheblicher Steuerungsbeeinträchtigung ab; Bewährung kam nicht in Betracht.

Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls in 15 Fällen (einmal tateinheitlich Hausfriedensbruch) zu 1 Jahr 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn die Tat der fortlaufenden Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung des Lebensunterhalts und einer Betäubungsmittelabhängigkeit dient.

2

Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt feststellbare Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit voraus; bloßer Suchtdruck genügt hierfür nicht.

3

Ein vollumfängliches Geständnis und der Umstand, dass es sich um Beschaffungskriminalität unter Suchtdruck handelt, sind bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu berücksichtigen.

4

Eine Vielzahl gleichgelagerter Taten in kurzer Zeit sowie hohe Rückfallgeschwindigkeit können im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend ins Gewicht fallen.

5

Bei fortbestehender, unbehandelter Abhängigkeit und daraus folgender erheblicher Rückfallgefahr kann die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausscheiden.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 123 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 17 Abs. 2 BZRG

Tenor

E Angeklagte wird wegen Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. I, 243 Abs. I Nr. 3, 123 Abs. I, 52, 53 StGB, 17 Abs. II BZRG.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

3

I.

4

E 40-jährige Angeklagte lebt von seiner Ehefrau, mit E er drei Kinder hat, getrennt. Seine Kinder sind zwischen 6 und 14 Jahre alt. E älteste Sohn lebt theoretisch bei ihm, seit seiner Inhaftierung wohnt er bei seiner Schwester. Die anderen Kinder wohnen bei seiner Frau. E Angeklagte gibt an, seit seinem 16. Lebensjahr Kokain und Marihuana zu konsumieren. Nachdem er die 10. Klasse absolviert hatte, begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er jedoch drogenbedingt abbrach. Sodann arbeitete er immer mal wieder als ungelernter Arbeiter. Zu einer weiteren Berufsausbildung kam es nicht mehr.

5

Strafrechtlich ist E Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 09.04.2015 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

6

Zwischen 1991 und 1994 trat E Angeklagte insgesamt zweimal als Jugendlicher in Erscheinung, wurde aber auch als Jugendlicher schon zu einer Jugendstrafe verurteilt.

7

Am 18.08.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

8

Am 24.02.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen unerlaubter gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

9

Am 20.10.1998 wurde E Angeklagte vom Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.

10

Am 17.11.1998 wurde E Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.

11

Aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen bildete das Amtsgericht Dortmund nachträglich durch Beschluss am 06.05.1999 eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

12

Am 10.05.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

13

Am 13.01.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

14

Am 09.01.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

15

Am 27.05.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

16

Am 08.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

17

Am 09.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

18

Am 26.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

19

Am 05.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

20

Am 02.07.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

21

Am 05.11.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

22

Am 16.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

23

Am 04.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

24

II.

25

In E Sache traf das Gericht folgende Feststellungen:

26

Die Tat vom 02.07.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.09.2014 – Az.: 263 Js #####/#### -), die Tat vom 19.09.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.09.2015 – Az.: 263 Js #####/####) und die Tat vom 06.08.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.10.2014 – Az.: 263 Js #####/####) wurden zunächst zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt.

27

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 (Az.: 263 Js #####/####):

28

Am 13.10.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L, Luisenglück 43 in Dortmund, zwei Druckerpatronen zum Preis von 121,98 Euro.

29

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 (Az.: 263 Js #####/####):

30

Am 24.10.2014 entwendete er aus den Auslagen E Firma dm, X. 6-8 in Dortmund, elektrische Zahnbürsten im Gesamtwert von 259,85 Euro, indem er sie unbezahlt in eine mitgeführte mit Alufolie ausgekleidete Tüte steckte.

31

Die Tat vom 04.08.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 – Az.: 263 Js #####/####) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt.

32

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014

33

(Az.: 263 Js #####/####):

34

Am 20.11.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L3, X-Weg in Dortmund, zwei Messersets zum Preis von 258,90 Euro.

35

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014

36

(Az.: 263 Js #####/####):

37

Am 27.10.214 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund, drei Messer zum Preis von 278,90 Euro, um diese für sich zu behalten.

38

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014

39

(Az.: 263 Js #####/####):

40

Am 30.10.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma N „Outlet My Shoes“, X. 5a in Dortmund, zwei Paar Schuhe E Firma „Bugatti“ zum Preis von 139,90 Euro.

41

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18.03.2015

42

(Az.: 263 Js 435/15):

43

Am 08.01.2015 entwendete E Angeklagte gegen 17:06 Uhr aus den Auslagen E Firma I, C-Straße – 22 in Dortmund, zwei Bosch-Bohrmaschinen zum Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 183,95 Euro, indem er die unbezahlten Artikel in einer mitgeführte Tasche einsteckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung verließ.

44

Die Tat vom 07.11.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.03.2015 – Az.: 120 Js 129/15 - ) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt.

45

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.04.2015

46

(Az.: 263 Js 647/15):

47

Am 05.03.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Streich-Apotheke in E Evinger T3. 583-587 in Dortmund, sechzehn Tuben Zahnpasta zum Preis von 95,20 Euro, um diese für sich zu behalten.

48

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.04.2015

49

(Az.: 263 Js 648/15):

50

Am 27.01.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg 30-36 in Dortmund, zwei Rasierer C 7 zum Verkaufspreis von 499,98 Euro.

51

Die Tat vom 10.02.2015 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10.04.2015 – Az.: 263 Js 530/15 - ) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt.

52

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 17.08.2015

53

(Az.: 263 Js #####/####):

54

Am 19.03.2015 entwendete E Angeklagte aus E Filiale L2, X-Weg in Dortmund einen Rasierer E Marke C zum Preis von 179,99 Euro, um diesen für sich zu behalten.

55

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.08.2015

56

(Az.: 263 Js #####/####):

57

Am 02.05.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma T, X-Weg 70-84 in Dortmund, eine Kamera zum Preis von 469,99 Euro.

58

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.09.2015

59

(Az.: 263 Js #####/####):

60

Am 09.05.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund ein Paar Sportschuhe zum Preis von 89,95 Euro, indem er die Schuhe den Auslagen entnahm und in eine mitgeführte mit Alufolie präparierte Einkaufstasche steckte.

61

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.09.2015

62

(Az.: 263 Js #####/####):

63

Am 16.05.2015 entwendete E Angeklagte gegen 19:25 Uhr aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund, zwei Paar Sportschuhe zum Preis von 179,90 Euro, indem er die Schuhe den Auslagen entnahm und in eine mitgeführte Tasche steckte.

64

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.10.2015

65

(Az.: 120 Js 753/15):

66

Am 16.03.2015 entwendete E Angeklagte gegen 18:00 Uhr aus dem Aldi-Markt T-Straße. 144-146 in Dortmund, zweiundfünfzig Schachteln Pralinen E Sorte „Ferrero Küsschen“ zum Gesamtverkaufspreis von 57,27 Euro, indem er diese in seine mitgeführte Tragetasche steckte und mit E Ware den Kassenbereich verließ, ohne die Ware zu bezahlen.

67

Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.10.2015

68

(Az.: 120 Js 633/15):

69

Am 18.06.2015 begab sich E Angeklagte gegen 16:40 Uhr in die L2-Filiale an E T2. 47-50 in Münster. Den dortigen Auslagen entnahm E Angeklagte zwei Parfum-Packungen E Marke „Dior“ im Gesamtwert von 236,49 Euro. Die Packungen steckte er in eine mitgeführte präparierte Plastiktüte. Mit den eingesteckten Parfumflaschen verließ E Angeklagte die Filiale. Ihm war dabei bewusst, dass gegen ihn wegen vorheriger Taten ein Hausverbot bezüglich aller Filialen E Firma L2 ausgesprochen worden war. Die genannten Artikel wollte E Angeklagte veräußern, um so seine fortbestehende Betäubungsmittelsucht zu finanzieren.

70

Bei E Begehung aller Taten stand E Angeklagte unter erheblichem Suchtdruck. Die entwendeten Gegenstände beabsichtigte er zu verkaufen, um so aus den Erlösen seine Drogensucht zu finanzieren.

71

III.

72

Die obengenannten Feststellungen beruhen auf E glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten in E Hauptverhandlung, sowie auf E Vernehmung des Zeugen Y und des Zeugen N2.

73

E Angeklagte hat sich daher des Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig gemacht.

74

E Strafrahmen war vorliegend § 243 Abs. I Nr. 3 StGB zu entnehmen, da E Angeklagte handelte, um aus dem Erlös E Diebstahlstaten sein Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren.

75

§ 243 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

76

Auch wenn E Angeklagte handelte - als er unter Suchtdruck stand - kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. E Angeklagte handelte in allen Fällen zielstrebig und verfügte in allen Fällen über Erinnerungen an seine Taten.

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Im Rahmen E Strafzumessung im engeren Sinne sprach zu Gunsten des Angeklagten dessen vollumfängliche geständige Einlassung, sowie E Umstand, dass er bei Begehung aller Taten unter erheblichem Suchtdruck stand. Bei allen Taten handelt es sich ferner um klassische Beschaffungskriminalität.

78

Zum Nachteil musste dem Angeklagten gereichen, dass er erheblich strafrechtlich vorbelastet ist.

79

Ferner waren eine hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Vielzahl E Taten in kurzer Zeit zu berücksichtigen.

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Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht pro Tat Einzelstrafen von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.

81

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu bilden.

82

Diese Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

83

E Angeklagte ist untherapiert drogensüchtig. Solange diese Drogensucht fortbesteht, wird E Angeklagte weitere Straftaten begehen, um diese Sucht zu finanzieren.

84

Sollte E Angeklagte sich aus E Haft heraus entschließen, eine Therapie zu beginnen, so wird bereits jetzt die Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 BtMG erteilt.

85

IV.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.