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Amtsgericht Dortmund·723 Cs-257 Js 1941/20-419/20·11.01.2021

Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen (Fahrkarten) zu 25 Tagessätzen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nutzte in drei Fällen Züge ohne gültigen Fahrausweis, um zu seiner Ausbildungsstelle zu gelangen, und gab an, die Fahrten nicht bezahlen zu wollen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je €30 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Gericht berücksichtigte als mildernde Umstände persönliche Notlage, geringe Schadenshöhe und Geständnis und zog die Einzelstrafen nach §54 StGB eng zusammen, um aufenthaltsrechtliche Folgen zu vermeiden.

Ausgang: Angeklagter wegen dreifachem Erschleichen von Leistungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu €30 verurteilt; Verfahrenskosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Erschleichen von Leistungen (§265a StGB) liegt vor, wenn jemand eine Beförderungsleistung ohne gültigen Fahrausweis verwendet und von Anfang an die Absicht hat, das Fahrtentgelt nicht zu entrichten.

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Bei der Strafzumessung können persönliche Umstände (junges Alter, Obdachlosigkeit), Geständnis und eine geringe Schadenshöhe als strafmildernde Faktoren berücksichtigt werden (§46 StGB).

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Sind mehrere Taten zeitlich und ursächlich eng verbunden, kann nach §54 StGB eine enge Zusammenrechnung der Einzelstrafen erfolgen, um eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden.

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Bei der Bestimmung der Gesamtstrafe darf das Gericht neben strafzumessenden Gesichtspunkten auch die Vermeidung ungewollter aufenthaltsrechtlicher Folgewirkungen (z. B. Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §19d AufenthG bei Verwirkung wegen mehr als 50 Tagessätzen) mitbedenken.

Relevante Normen
§ 265a Abs. 1 StGB§ 265a Abs. 3 StGB§ 248a StGB§ 53 StGB§ 60c AufenthG§ 46 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je € 30,- verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen.

– Vergehen, strafbar gem. §§ 265a Abs. 1, Abs. 3; 248a; 53 StGB –

Gründe

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A.Feststellungen zur Person

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Der 22-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Der albanische Staatsangehörige kam im September 2015 nach Deutschland, um eine Ausbildung anzutreten. Nachdem er seine Ausbildung nunmehr zum 26.01.2021 abgeschlossen hat, läuft seine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) derzeit noch bis 29.07.2021. Zum 03.02.2021 konnte der Angeklagte nach absolvierter Ausbildung eine Arbeitsstelle antreten. Hieraus erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800, von denen er einen nicht unerheblichen Teil an seine Familie in der Heimat sendet. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits ein Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 28.07.2020 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen, zuletzt begangen am 23.05.2020, zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,--. Die Strafe ist nach Angaben des Angeklagten bereits gezahlt.

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B.Feststellungen zur Sache

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Der Angeklagte benutzte den Zug der Linie S1 der Deutsche Bahn AG

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am 21.08.2020 gegen 05:28 Uhr von F. nach E.

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am 26.08.2020 gegen 05:45 Uhr von C. nach E. und

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am 29.12.2020 gegen 05:01 Uhr von F. nach E.

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jeweils ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrtentgelt nicht zu entrichten. Er handelte bei allen Fahrten, um seine Ausbildungsstelle in E aufzusuchen, nachdem er nach dem Verlust seiner Wohnung in E seit Mitte 2019 auf Obdach in einer Notunterkunft in F oder bei einem Freund in C angewiesen war.

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C.Beweiswürdigung

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in den Hauptverhandlungen vom 24.03.2021 durchgeführten Beweisaufnahme.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten zu seiner Person sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.02.2020.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassungen des Angeklagten. Das Geständnis des Angeklagten begegnet keinen Bedenken; es deckt sich mit dem Ermittlungserkenntnissen in den Akten.

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D.Rechtliche Würdigung

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Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in drei Fällen wegen Erschleichens geringwertiger Leistungen §§ 265a Abs. 1, Abs. 3; 53 StGB strafbar gemacht. Sein Handeln war auch rechtswidrig und schuldhaft.

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E.Strafzumessung

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Das Gericht hat seiner Strafzumessung in jedem Einzelfall den Strafrahmen des §§ 265a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

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Bei der Bestimmung des konkreten Strafmaßes hat sich das Gericht sodann von den Kriterien des § 46 StGB leiten lassen. Gegen den Angeklagten sprach einzig und allein seine einschlägige Vorstrafe, die jedoch auch in die Phase seiner Obdachlosigkeit fiel. Ansonsten hat sich der Angeklagte in Deutschland seit 2015 straffrei geführt. Auch ist jene Geldstrafe durch den Angeklagten bereits verbüßt. Demgegenüber überwogen die strafmildernden Gesichtspunkte deutlich. Der Angeklagte hat sich dem Verfahren gestellt und geständig eingelassen. In den Taten kommt lediglich ein geringes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck. Dies gilt für den Fall des Angeklagten insbesondere deshalb, weil die Taten einer anerkennenswerten Motivation entsprangen, nämlich der Vollendung seiner Ausbildung, und durch eine außergewöhnliche Lebenssituation des Angeklagten bedingt waren, der als junger Mann in einem fremden Land seine Unterkunft verloren hatte. Die durch die Taten eingetretenen Schäden waren mit weniger als € 10,- auch sehr gering.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war hier deshalb eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens ausreichend, die mit

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z w a n z i g   T a g e s s ä t z e n

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für jede der drei Einzeltaten tat- und schuldangemessen erschien.

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Unter Berücksichtigung der engen zeitlichen und mit Blick auf die Lebenssituation des Angeklagten auch ursächlichen Verbundenheit der Einzeltaten hat das Gericht die Einzelstrafen insbesondere auch mit Rücksicht auf die dem Angeklagten bislang mit Sicherheit nicht bewusste Konsequenz der zwingenden Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifiziert Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung gem. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei Verwirkung von Geldstrafen von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen gem. § 54 StGB eng zusammengezogen auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von

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f ü n f u n d z w a n z i g T a g e s s ä t z e n.

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Der einzelne Tagessatz war gemäß den Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf € 30,00 zu bemessen.

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F.Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.