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Amtsgericht Dortmund·721 Ds 294/22·02.08.2023

Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat nach glaubhafter Zeugenaussage

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund sprach den Angeklagten frei, da die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der Schuldvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz. Ausschlaggebend war die glaubhafte Aussage einer Zeugin, die den Angeklagten nicht als Täter benannte. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; Kosten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt die Feststellung tragfähiger tatsächlicher Anknüpfungstatsachen voraus; können diese nicht festgestellt werden, ist freizusprechen.

2

Die gerichtliche Schuldentscheidung hat auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu beruhen; glaubhafte Zeugenaussagen, die den Angeklagten von der Tatausübung ausschließen, können zur Nichtfeststellung der Tat führen.

3

Der dem Verfahren zugrundeliegende Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz und bildet die Grundlage der Anklagebehauptungen.

4

Bei Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§§ 464, 467 StPO).

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

4

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

5

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

6

Die Zeugin Q. hat schließlich glaubhaft angegeben, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei, der gewürgt oder geschlagen habe.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.