Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat nach glaubhafter Zeugenaussage
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund sprach den Angeklagten frei, da die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der Schuldvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz. Ausschlaggebend war die glaubhafte Aussage einer Zeugin, die den Angeklagten nicht als Täter benannte. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§§ 464, 467 StPO).
Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; Kosten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt die Feststellung tragfähiger tatsächlicher Anknüpfungstatsachen voraus; können diese nicht festgestellt werden, ist freizusprechen.
Die gerichtliche Schuldentscheidung hat auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu beruhen; glaubhafte Zeugenaussagen, die den Angeklagten von der Tatausübung ausschließen, können zur Nichtfeststellung der Tat führen.
Der dem Verfahren zugrundeliegende Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz und bildet die Grundlage der Anklagebehauptungen.
Bei Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§§ 464, 467 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Zeugin Q. hat schließlich glaubhaft angegeben, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei, der gewürgt oder geschlagen habe.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.