Einstellung nach §153a II StPO mit Zahlungsauflage an Staatskasse (600 €)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein und verband die Einstellung mit der Auflage, binnen sechs Monaten ab Juli 2023 einen Geldbetrag von 600 € an die Staatskasse zu zahlen. Im Tenor ist die Auflage samt IBAN der Staatskasse genannt. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Verfahren gemäß §153a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage der Zahlung von 600 € an die Staatskasse binnen sechs Monaten
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht ein Verfahren vorläufig einstellen und die Einstellung mit Auflagen verbinden.
Eine zulässige Auflage kann die Leistung eines Geldbetrags an die Staatskasse umfassen, deren Höhe und Erfüllungsfrist das Gericht bestimmt.
Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung hängt von der fristgerechten Erfüllung der auferlegten Auflage ab.
Die Frist zur Erfüllung der Auflage kann vom Gericht konkret festgelegt und mit einem bestimmten Beginn versehen werden.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage binnen einer Frist von 6 Monate, beginnend mit Beginn des Monats Juli 2023, einen Geldbetrag in Höhe von 600 € an die Staatskasse zu zahlen.
IBAN Staatskasse: X