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Amtsgericht Dortmund·720 Ds-102 Js 506/22-129/23·22.05.2023

Einstellung nach §153a II StPO mit Zahlungsauflage an Staatskasse (600 €)

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein und verband die Einstellung mit der Auflage, binnen sechs Monaten ab Juli 2023 einen Geldbetrag von 600 € an die Staatskasse zu zahlen. Im Tenor ist die Auflage samt IBAN der Staatskasse genannt. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Verfahren gemäß §153a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage der Zahlung von 600 € an die Staatskasse binnen sechs Monaten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht ein Verfahren vorläufig einstellen und die Einstellung mit Auflagen verbinden.

2

Eine zulässige Auflage kann die Leistung eines Geldbetrags an die Staatskasse umfassen, deren Höhe und Erfüllungsfrist das Gericht bestimmt.

3

Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung hängt von der fristgerechten Erfüllung der auferlegten Auflage ab.

4

Die Frist zur Erfüllung der Auflage kann vom Gericht konkret festgelegt und mit einem bestimmten Beginn versehen werden.

Relevante Normen
§ 153a Abs. II StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage binnen einer Frist von 6 Monate, beginnend mit Beginn des Monats Juli 2023, einen Geldbetrag in Höhe von 600 € an die Staatskasse zu zahlen.

IBAN Staatskasse: X