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Amtsgericht Dortmund·720 Cs-060 Js 264/22-496/22·13.10.2022

Beschluss: Strafbefehlsantrag wegen gerechtfertigter Strafanzeige (§193 StGB) zurückgewiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen angeblich unwahrer Angaben in einer Strafanzeige. Das Amtsgericht hält die Äußerungen für gerechtfertigt (§193 StGB), da der Anzeigende nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten hat und die Behörde die Überprüfung zu übernehmen hat. Der Antrag der StA wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls zurückgewiesen; Angeklagter nach §193 StGB gerechtfertigt; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abgabe einer Strafanzeige dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen; der Anzeigende ist hierfür grundsätzlich gerechtfertigt, soweit er nicht entgegen eigenen Zweifeln Tatsachen als sicher darstellt.

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Wer eine Strafanzeige erstattet, trifft in der Regel nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht; die Aufklärung obliegt den zuständigen Ermittlungsbehörden.

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Äußerungen in einer Strafanzeige sind nicht evident unwahr, wenn der Anzeigende selbst keine Möglichkeit zur Verifizierung hat und die Behörden zur Überprüfung aufgefordert hat.

4

Die Kostenentscheidung kann bei Zurückweisung eines Strafbefehlsantrags unter Berücksichtigung des § 465 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 193 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Nach dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 09.08.2022 soll dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last liegen:

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„Mit an die Staatsanwaltschaft Dortmund gerichtetem Schreiben vom 06.03.2022, welches dort am 08.03.2022 eingegangen ist, soll der Angeschuldigte Strafanzeige gegen den Zeugen M erstattet haben. Im Rahmen dieser Strafanzeige soll er u.a. bewusst wahrheitswidrig vorgetragen haben, dass der Zeuge M nach Recherche des Beschuldigten in der Vergangenheit schon einmal straffällig geworden sei und sogar eine zeitige und nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verbüßt habe.“

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II.

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Der Angeschuldigte war im Rahmen seiner Strafanzeige vom 06.03.2022 gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

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Der Angeschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Äußerungen im Rahmen einer Strafanzeige getätigt. Demjenigen, der sich mit einer Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde richtet kann naturgemäß nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht obliegen, da dem Anzeigenden in solchen Fällen vielfach jede Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung der Tatsache fehlen wird. Vielmehr will er durch die Anzeige bei der zuständigen Stelle gerade erreichen, dass die von ihm für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dementsprechend muss der Anzeigende in solchen Fällen auch nicht von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt sein. Eine eigene Informationspflicht trifft den Erstatter einer Strafanzeige daher in aller Regel nicht. Vielmehr ist es Aufgabe der informierten Behörden, den Verdachtsmomenten nachzugehen und sie aufzuklären. Auch die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers oder wie hier Teile dieser Strafanzeige liegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Daher sind – selbst ohne Bezug des Anzeigenden zum unterbreiteten Sachverhalt – Strafanzeigen grundsätzlich eine Wahrnehmung berechtigter Interessen, es sei denn, dass der Täter den zuständigen Behörden Tatsachen entgegen eigenen Zweifeln als gewiss präsentiert (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 193 Rn. 17 m.w.N., OLG Köln, NJW 1997, 1247).

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Vorliegend hat der Angeschuldigte bei der ihm nun vorgeworfene Behauptung ausdrücklich erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft diese Behauptung auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Eine Möglichkeit, die dem Angeschuldigten selbst nicht zusteht. Anders als die Staatsanwaltschaft meint, ist die Angabe, der Zeuge M sei bereits zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, auch nicht evident unwahr. Denn der Angeschuldigte hatte – wie bereits erwähnt – gar keine Möglichkeiten den Wahrheitsgehalt dieser Aussage selbst zu überprüfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs.1 StPO.