Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt: T‑Shirts nicht 'gleichartige Kleidung' nach § 3 VersG
KI-Zusammenfassung
Die StA klagte wegen gemeinschaftlichen Tragens einheitlicher T‑Shirts mit politischem Schriftzug nach § 3 VersG; das AG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die T‑Shirts seien Freizeitkleidung und keine Uniform oder Uniformteile im Sinne des § 3 VersG; der Uniformbegriff sei eng auszulegen. Internetfotos und nachträgliche Veröffentlichungen seien den Beschuldigten nicht ohne Weiteres zurechenbar. Die Kostenentscheidung folgt § 467 StPO.
Ausgang: Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt; Kein Vorliegen gleichartiger Kleidung i.S.v. § 3 VersG, Nachweis und Zurechnung nicht erbracht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff 'gleichartige Kleidung' in § 3 VersG ist eng auszulegen und erfasst nur Uniformen oder uniformähnliche Kleidungsstücke bzw. Uniformteile, nicht jede äußerliche Ähnlichkeit ziviler Kleidung.
Das Tatbild des § 3 VersG setzt eine der Uniform vergleichbare Erscheinung voraus, die geeignet ist, suggestiv‑militante Einschüchterung zu bewirken; bloße Freizeit‑ oder Fan‑T‑Shirts fallen regelmäßig nicht darunter.
Zur Eröffnung des Hauptverfahrens sind bei unsicherer Beweislage sichere Feststellungen erforderlich; qualitativ bedenkliche Internet‑Screenshots allein genügen nicht zwingend.
Nachträgliche Veröffentlichungen Dritter, die einen militanten Eindruck erwecken, sind den Trägern nur dann zuzuschreiben, wenn eine Zurechnung oder Mitwirkung an der Veröffentlichung nachgewiesen ist.
Tenor
... wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Mit Anklage vom 31.10.2014 legt die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten zur Last, in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 17.08.2014 auf dem öffentlich zugänglichen Bezirksfriedhof Lütgendortmund, L-T-Straße sich vor einem Hinweisschild der Stadt Dortmund aufgestellt und fotografiert haben zu lassen und hierbei einheitlich ein gelbes T-Shirt mit der Aufschrift ''Die Rechte Stadtschutz Dortmund'' getragen zu haben. Die Staatsanwaltschaft sieht hierein einen Verstoß gegen § 3 VersG, nach dem das gemeinschaftliche öffentliche Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung untersagt ist.Fraglich erscheint angesichts der Qualität moderner Bildbearbeitungsprogramme und der allein als Beweismittel zur Verfügung stehenden Screenshots aus dem Internet bereits, ob sich überhaupt sichere Feststellungen dahingehend treffen lassen werden, dass sich die Angeschuldigten tatsächlich mit den entsprechenden T-Shirts auf dem Friedhof Lütgendortmund aufgehalten haben.Die Eröffnung des Hauptverfahrens war jedenfalls aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Die von den Angeschuldigten getragenen T-Shirts sind keine Uniform oder gleichartige Kleidung im Sinne des § 3 VersG.Der Begriff ''gleichartige Kleidung'' im Versammlungsgesetz ist eingeschränkt auszulegen. Erfasst werden nicht alle zivilen Kleidungsstücke gleichen Aussehens. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck wird gefordert, dass die Kleidungsstücke Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sein müssen. § 3 VersG. soll vor einer suggestiv militanten Einschüchterung im politischen Meinungskamp schützen (vgl. BVerfG NJW 1982 S. 1803). Gleichförmige Jacken in Parteifarben etwa unterfallen nicht dem Uniformverbot (StA Koblenz, NStZ 1984, S. 322),Die von den Angeschuldigten getragenen T-Shirts gleichen keiner Uniform. Sie sind Freizeitkleidung und erinnern eher an Junggesellenabschied oder - was man besonders perfide finden mag - angesichts der Farbgestaltung an Fan-T-Shirts des örtlichen Fussballvereins.Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass am 17.08.2014 auf der Internetseite ''www.dortmundecho.org'' Fotos mit Personen, die die gleichen T-Shirts wie die Angeschuldigten trugen mit den hinzugefügten Schriftzügen ''Die T-Straße frei, den gelben Bataillonen'' und ''Die Rechte'' verbreitet wurden. Die sich hieraus ergebende Militanz und Einschüchterung ist den Angeschuldigten nicht zurechenbar. Die entsprechende Veröffentlichung erfolgte erst nach dem Auftritt der Angeschuldigten auf dem Friedhof.Die Kotenentscheidung entspricht § 467 StPO.