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Amtsgericht Dortmund·514 C 74/17·18.10.2017

Anfechtung Geschäftsordnungsbeschluss in außerordentlicher WEG-Versammlung abgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrecht (WEG)Beschlussanfechtung/EigentümerversammlungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Unwirksamkeit eines Geschäftsordnungsbeschlusses in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, durch den mehrere zuvor eingereichte Tagesordnungspunkte abgesetzt wurden. Streitpunkt ist, ob Anspruch auf Behandlung dieser Punkte in einer außerordentlichen Versammlung besteht. Das Amtsgericht hält die Klage für unbegründet: Ein Anspruch nach §21 WEG besteht grundsätzlich nur für ordentliche Versammlungen; in einer aus anderem Anlass einberufenen außerordentlichen Versammlung besteht kein Anspruch auf Befassung zusätzlicher Punkte, sodass die Absetzung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Geschäftsordnungsbeschlusses in der außerordentlichen WEG-Versammlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Aufnahme und Befassung eines Tagesordnungspunkts nach §21 WEG besteht grundsätzlich nur für eine ordentliche Eigentümerversammlung; eine Pflicht zur Behandlung zusätzlicher Punkte in einer außerordentlichen, aus anderem Anlass einberufenen Versammlung besteht nicht.

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Die Absetzung von Tagesordnungspunkten durch einen während der Versammlung gefassten Geschäftsordnungsbeschluss kann der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, wenn die Einberufungs- und Versammlungszwecke dies rechtfertigen.

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Die für eine Beschlussanfechtung erforderliche Rechtsschutzbedürftigkeit kann gegeben sein, weil die Wirkung der Absetzung über die Versammlung hinaus fortwirkt.

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Die bloße vorherige Aufnahme von Beschlussvorschlägen in die Einladung durch den Verwalter begründet keinen eigenständigen Anspruch auf deren Behandlung in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung.

Relevante Normen
§ 21 WEG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft N T in ##### E, welche von der Beigeladenen verwaltet wird. Der frühere Verwalter hat mit Schreiben vom 01.06.2017 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 30.06.2017 eingeladen, in welcher u.a. eine neue Verwaltung bestellt werden sollte. Darüber hinaus hat der Verwalter von der Klägerin vorgeschlagene Beschlussanträge unter dem TOP 3 aufgenommen in der Einladung zur Eigentümerversammlung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf Blatt 10 ff. der Akten Bezug genommen. In der Eigentümerversammlung am 30.06.2017 wurde unter dem TOP 2 eine neue Hausverwaltung bestellt. Unter dem TOP 2.4 wurde ein „Beschluss zur Geschäftsordnung“ protokolliert, indem es heißt „es wird der Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, dass die Punkte der Tagesordnung 3.1 bis 3.12 ohne Diskussion und Beschlussfassung von der Tagesordnung abgesetzt werden“. Unter dem TOP 3.13 wurde ein Verwaltungsbeirat gewählt. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beschluss zur Geschäftsordnung unter TOP 2.4 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie ist der Ansicht, dass der vorliegende Beschluss, auch wenn er als ein solcher zur Geschäftsordnung bezeichnet wurde, anfechtbar ist. Denn wenn es tatsächlich ohne weiteres, mittels eines einfachen, im Zuge der Versammlung gefassten Geschäftsordnungsbeschlusses möglich wäre, an sich von einem Eigentümer beantragte und an sich mit auf die Tagesordnung einer Versammlung gesetzte Punkte dann doch nicht in der Versammlung abzuhandeln und von der Tagesordnung zu streichen, könnte die Tagesordnung einer Versammlung letztlich beliebig gestaltet werden und so hätte der einzelne Eigentümer keine Möglichkeit mehr, durch Anträge zur Tagesordnung im Vorfeld einer Versammlung halbwegs verlässlich zu erreichen, dass bestimmte Punkte in einer Versammlung abgehandelt werden. Es bestünde, wenn der Beschluss nicht anfechtbar wäre, die generelle Gefahr, dass diese „Taktik“ auch in weiteren Eigentümerversammlungen eingesetzt würde. Die Klägerin nimmt ergänzend Bezug auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11.11.2014, Az.: 1 S 83/14.

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Die Klägerin beantragt,

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den in der Versammlung der WEG N Tam 30.06.2017 zum TOP 2.4 „Neu Beschluss zur Geschäfts-ordnung“ gefasste Beschluss für ungültig zu erkären.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, dass es der Klage bereits am Rechtsschutzinteresse mangele. Der Beschluss entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Die in Rede stehenden Tagesordnungspunkte seien vom damaligen Verwalter nur auf Druck der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachträglich in die Tagesordnung der ursprünglich für den 06.06.2017 vorgesehenen Eigentümerversammlung aufgenommen worden. Die von der Klägerin verlangten Tagesordnungspunkte zu TOP 3.1 bis 3.12 seien mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar. Der zu TOP 4 gefasste Beschluss sei die einzig rechtmäßige Entscheidungsvariante der Beklagten gewesen. Sämtliche Anträge bezögen sich auf Beschlussgegenstände, die in keiner Weise den Anforderungen inhaltlicher Bestimmtheit genügten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Klägerin fehlt es vorliegend nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung wirkt grundsätzlich über die Versammlung fort und stellt daher nicht einfach einen Geschäftsordnungsbeschluss dar, für dessen Anfechtung grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Beschlussfassung zu TOP 2.4 vorliegend ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Grundsätzlich hat ein Miteigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes gem. § 21 WEG, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies setzt lediglich voraus, dass sachliche Gründe dafür sprechen, den Punkt in der Eigentümerversammlung zu erörtern und darüber abzustimmen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Beschluss, der zu dem von den Miteigentümern gewünschten TOP gefasst werden könnte, von vornherein rechtswidrig und also unter Umständen anfechtbar wäre, etwa weil die Ladungsfrist nicht gewahrt werden konnte (LG München I, NJW-RR 2011, 1579). Ob die Behandlung der von der Klägerin gewünschten Tagesordnungspunkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, diese hinreichend bestimmt sind und eine Befassung auf sachlichen Gründen beruhen würde, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend handelte es sich bei der abzuhaltenden Versammlung um eine außerordentliche Eigentümerversammlung. In dieser Eigentümerversammlung war zum 1. Juli 2017 ein neuer Verwalter zu bestellen. Ein Anspruch, dass in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung über die zwingend notwendigen Beschlüsse, die außerhalb einer ordentlichen Eigentümerversammlung gefasst werden müssen, eine Beschlussfassung erfolgt, besteht nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwalter, und nicht die die Beschlüsse fassenden Eigentümer, zuvor auf Antrag der Klägerin die Beschlussvorschläge in die Einladung aufgenommen hat. Ein Anspruch auf Befassung besteht zur Überzeugung des Gerichts nur in einer ordentlichen Eigentümerversammlung bzw. wenn eine Abhandlung der Beschlüsse in einer ordentlichen Versammlung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, in einer Fortsetzung der ordentlichen Eigentümerversammlung. Ein Anspruch auf Befassung besteht jedoch nicht in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, die aus einem anderen Grunde anberaumt wurde. Demnach kann vorliegend dahinstehen, ob die Aufnahme der Tagesordnungspunkte an sich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

18

A.                

19

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

20

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

21

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

22

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

23

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

24

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

25

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

27

B.

28

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

29

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.