WEG: Stimmrechtsreduktion nach Vereinigung von Wohnungseinheiten (Objektstimmrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien einer WEG stritten über die Stimmrechtszahl mehrerer Eigentümer, deren jeweils zwei Einheiten grundbuchlich zu einer Einheit vereinigt wurden. Nach der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten (Objektstimmrecht). Das AG Dortmund stellte fest, dass nach der Vereinigung nur noch je ein Stimmrecht besteht. Die Feststellungsklage sei zulässig, da die Stimmrechtsfrage in einer Beschlussanfechtung nicht rechtskraftfähig geklärt würde.
Ausgang: Feststellung der einheitlichen Stimmrechtsausübung (je 1 Stimme) nach Vereinigung von Einheiten; Beklagte tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmt die Teilungserklärung das Stimmrecht abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten (Objektstimmrecht), ist diese Regelung maßgeblich, solange sie nicht wirksam geändert wird.
Werden zwei Wohnungseigentumseinheiten desselben Eigentümers zu einer Einheit vereinigt, reduziert sich bei Objektstimmrecht die Zahl der Stimmrechte entsprechend auf eine Stimme.
Eine Feststellungsklage zur Klärung der Stimmrechtsverteilung in der Eigentümerversammlung ist zulässig, wenn eine Beschlussanfechtung die zugrunde liegende Stimmrechtsfrage nur inzident und ohne Rechtskraftwirkung klären würde.
Dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats obliegt grundsätzlich keine Pflicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung; ihm steht lediglich ein subsidiäres Einberufungsrecht zu.
Fehlt ein Verwalter, können Wohnungseigentümer die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung auch ohne vorherige Inanspruchnahme des Verwaltungsbeirats gerichtlich verfolgen.
Leitsatz
1. Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst zwei Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungen steht ihm nur noch eine Stimme zu.
2. Den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden trifft keine Einberufungspflicht, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, so dass dieser nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden kann.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) (Wohnungseigentümer der zu einer Wohnungseigentumseinheit vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 7 und 8 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten) in künftigen Eigentümerversammlungen ein Stimmrecht haben (und nicht etwa zwei Stimmrechte) und dass Gleiches gilt für die Beklagten zu 3) und 4) (Wohnungseigentümer der vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 13 und 14 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten) sowie für die Beklagten zu 5) und 6) (Wohnungseigentümer der vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 15 und 16 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten).
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die WEG H3 in E, die mittlerweile von Frau D verwaltet wird. Die WEG war seit Juni 2018 verwalterlos. Vor dem Amtsgericht Dortmund in dem Rechtsstreit 514 C 88/18 stritten die Parteien über die Frage der Bestellung eines Notverwalters. Die Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 08.11.2018 abgewiesen. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der Beklagte zu 1), berief im Februar 2019 eine für den 21.02.2019 angesetzte Eigentümerversammlung ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die – auch grundbuchlich bereits vollzogene – Vereinigung der Wohneinheiten 7 und 8 (Eigentum der Beklagten zu 1 und 2), WE 13 und 14 (Eigentum der Beklagten zu 3 und 4) und der WE 15 und 16 (Eigentum der Beklagten zu 5 und 6) Auswirkungen auf das Stimmrecht haben. In der Teilungserklärung findet sich in § 11 folgende Regelung:
1. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung bemißt sich abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 des WEG nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten.
2. Die Wohnungseigentümer können diese Regelung durch Mehrheitsbeschluss dahin ändern, dass sich das Stimmrecht nach den Miteigentumsanteilen bemißt; für diesen Beschluss gilt das Stimmrecht abweichend von Abs. 1 nach Miteigentumsanteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Teilungserklärung wird auf die Urkunde des Notars Dr. K (UR-Nr. 592/2001, Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Mehrheitsbeschluss im Sinne des § 11 Ziffer 2 der Teilungserklärung nicht besteht.
Die Kläger behaupten, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2018 aufgefordert worden sei, eine Versammlung mit den Tagesordnungspunkten Bestellung eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrags einzuberufen und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen sei. Die Vereinigung des Wohnungseigentums wirke sich dahingehend aus, dass sich Stimmrechte vermindern würden, sodass 13 Stimmrechte bei den Beschlussfassungen zu berücksichtigen seien.
Ursprünglich haben die Kläger zudem beantragt ermächtigt zu werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Im Februar 2019 hat der Beklagte zu 1, der Beiratsvorsitzende, eine Eigentümerversammlung einberufen. Den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1 haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen zuletzt,
festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) (Wohnungseigentümer der zu einer Wohnungseigentumseinheit vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 7 und 8 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten) in künftigen Eigentümerversammlungen ein Stimmrecht haben (und nicht etwa zwei Stimmrechte) und dass Gleiches gilt für die Beklagten zu 3) und 4) (Wohnungseigentümer der vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 13 und 14 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten) sowie für die Beklagten zu 5) und 6) (Wohnungseigentümer der vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 15 und 16 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten).
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass am 09.11.2018 ein Aufforderungsschreiben versandt worden sei. Der Beiratsvorsitzende hätte frühestens am 28. oder 29.11.2018 von dem Urteil im Rechtsstreit 514 C 88/18 Kenntnis erlangen können. Aus Sicht der Beklagten hätten diese das Recht, zunächst das Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen. Auch hinsichtlich des nunmehr noch gestellten Klageantrags sei die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im zuletzt geltend gemachten Umfang begründet.
Zunächst ist die Klage zulässig. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich die Stimmrechte in der Eigentümerversammlung bemessen. Hinsichtlich der Feststellung dieses streitigen Rechtsverhältnisses besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn trotz der Möglichkeit etwa zur Erhebung einer Leistungsklage ist die Feststellungsklage dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führt oder ein Ergebnis zeitigt, das (etwa aus Gründen der beschränkten Reichweite der Rechtskraft) mit einer Leistungsklage nicht gleichwertig zu erreichen ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn. 55). Zwar könnten die Kläger gegen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft mit der Beschlussanfechtungsklage vorgehen, soweit dort fehlerhaft die Stimmen gewertet wurden. Jedoch erwachsen die Feststellungen des Gerichts zu den Stimmanteilen im Rahmen des Urteils über die Beschlussanfechtung nicht in Rechtskraft. Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den (prozessualen) Anspruch selbst. Inzidente Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen erwachsen nicht in Rechtskraft (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2016, ZPO § 322 Rn. 83). Die Rechtskraftbindung bezieht sich nur auf die Entscheidung des Gerichts über den prozessualen Anspruch. Die einzelnen Elemente des Subsumtionsschlusses erwachsen dagegen nicht „in absolute Rechtskraft“, auch nicht, soweit es sich um Kernfragen des früheren Prozesses handelt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2016, ZPO § 322 Rn. 91).
Die Klage ist auch begründet.
Die Teilungserklärung sieht ausdrücklich vor, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung sich abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten bestimmt. Ein abweichender Mehrheitsbeschluss wurde nicht gefasst. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die WE 7 und 8, die WE 13 und 14 sowie die WE 15 und 16 vereinigt wurden. Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts eine Reduktion der Stimmrechte. Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Anteil-Stimmrechts zunächst zwar zwei Stimmen zu, nach der Vereinigung der beiden Wohnungen aber nur eine Stimme, somit wie nach dem Kopfteil-Stimmrecht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.1977 – 8 W 357/76, OLGZ 1977, 431, 432). Die Vereinigung der Einheiten, die nach dem Objektprinzip somit eine Reduktion der Stimmrechte zur Folge hat, ist auch für die übrigen Eigentümer nicht nachteilig, da deren Stimmkraft steigt. Auch für den die Einheiten zusammenführenden Eigentümer ist dies nicht unbillig, da der Stimmverlust selbst herbeigeführt wird (Staudinger/Häublein, BGB, Bearbeitung 2018, § 25 WEG Rdnr. 55; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 25 WEG Rdnr. 46; Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 1 Rdnr. 49).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagten ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich auch hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Klageantrags zu Ziffer 1 unterlegen gewesen wären. Die Eigentümerversammlung ist grundsätzlich durch den Verwalter einzuberufen. Der Anspruch gegen den Verwalter kann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sich dieser pflichtwidrig weigert, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen (Merle in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 24 Rdnr. 27). Fehlt der Verwalter oder weigert sich dieser pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats eine Eigentümerversammlung einberufen. Da den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden aber nach zutreffender Auffassung keine Einberufungspflicht trifft, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, kann dieser allerdings nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden (Hügel/Elzer, 2. Aufl. 2018, WEG § 24 Rn. 44; Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 24 Rdnr. 29a; aA AG Charlottenburg ZMR 2010, 76; Becker in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 29 Rn. 72). Denn die übrigen Eigentümer haben die Möglichkeit, ohne Mitwirkung der Beiratsmitglieder für die Einberufung einer Versammlung zu sorgen, sodass es nach zutreffender Meinung nicht geboten ist, den Verwaltungsbeirat in die Pflicht zu nehmen und die Mitglieder den Kosten und Risiken auszusetzen (Staudinger/Häublein, a.a.O., § 24 WEG Rdnr. 69). Demnach wären die Kläger nicht gehalten gewesen, zunächst eine Aufforderung an den Beiratsvorsitzenden zu übersenden, vielmehr war es möglich, unmittelbar eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben um sich zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen zu lassen. Auf den Zugang des Aufforderungsschreibens vom 09.11.2018 kommt es somit nicht an. Auch fehlte dieser Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die WEG bereits seit Juni 2018 über keinen Verwalter verfügte.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 49a GKG. Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 1 wird auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt und für den Klageantrag zu Ziffer 2 auf bis zu 2.000 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist, soweit diese auf § 91a ZPO beruht, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, H, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, L2, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.