WEG: Schadensersatz wegen unsachgemäßem Rückschnitt einer Eibe (teilweise stattgegeben)
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt Schadensersatz von den früheren Eigentümern wegen eines im April 2007 vorgenommenen Rückschnitts an einer Eibe. Strittig war, ob der Schnitt nicht fachgerecht war und die WEG zur Geltendmachung befugt ist. Das Gericht stellt mangelhafte Schnittführung fest, erkennt einen Geldersatzanspruch an und bemisst den Schaden unter Abzug ersparter Pflegekosten sowie des auf den ehemaligen Eigentümer entfallenden Anteils.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung eines Teils des geltend gemachten Schadens verurteilt, übriger Anspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG befugt, gemeinschaftsbezogene Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer geltend zu machen.
Ein nicht nach den anerkannten Regeln des Gartenbauhandwerks durchgeführter Rückschnitt eines Baumes stellt eine Eigentumsverletzung dar und begründet Schadensersatzansprüche, wenn Naturalrestitution ausscheidet.
Ist Naturalrestitution nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Geldersatz nach § 251 BGB; der Schadensumfang bemisst sich nach dem Wertverlust zum Zeitpunkt der Schädigung.
Bei der Schadensberechnung sind ersparte Aufwendungen ("Sowieso-Kosten") abzuziehen; zudem ist der auf den Miteigentumsanteil des Schädigers entfallende Anteil vom ersatzfähigen Betrag zu kürzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.025,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten waren bis Anfang 2008 Eigentümer der Wohnung Nr. 1 der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu ihrem Sondereigentum gehörte als Sondernutzungsrecht ein Gartenteil. Auf diesem Gartenteil steht eine Eibe, die die Beklagten im April 2007 haben beschneiden lassen.
Die Parteien streiten sich darüber, was die Beklagten im Einzelnen mit der Eibe gemacht haben und aus welchem Grund dies geschah und ob dies nach den anerkannten technischen Regeln geschah.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten durch den Beschnitt die Eibe rechtswidrig zerstört. Die Eigentümer hatten unstreitig bereits im Jahre 2007 gegen diese Art der Beschneidung verwahrt und die Beklagten aufgefordert Schadensersatz zu leisten und zum damaligen Zeitpunkt gab es ein Angebot eines Landschaftsbaubetriebes über 14.222,29 €. Es wurden dann Vergleichsgespräche geführt, wonach von den Beklagten für den Wertverlust 3.000,00 € zu zahlen waren. Dies wurde von den Beklagten abgelehnt. Die Eigentümergemeinschaft hat dann ein Gutachten eingeholt, das zu einem Schaden von 4.025,20 € kam. Die Eigentümergemeinschaft hat am 15.05.2008 beschlossen, die Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich gegenüber den Beklagten geltend zu machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.917,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 489,45 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass durch den von ihnen durchgeführten Beschnitt ein Schaden entstanden sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Rückschnitt der Eibe im April 2007 unter Berücksichtigung des damaligen Zustandes den anerkannten Regeln des Handwerks entsprach und wie hoch der Schaden durch einen eventuell nicht lege artis durchgeführten Rückschnitt ist und welche Kosten sowieso entstanden wären durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen V N vom 28.09.2009 und dessen Ergänzungsgutachten vom 19.03.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1. BGB verlangen. Zwar sind Eigentümer des Baumes die einzelnen Wohnungseigentümer, da die Eibe wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Geschädigt ist also jeder Eigentümer und nicht die – klagende – Gemeinschaft. Vorliegend ist die Klägerin jedoch gemäß § 10 Abs. 6 S. 3, 1. Alternative WEG berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift übt der Verband die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Zu dieser Befugnis gehört auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (so auch I, Der Ersatzanspruch bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer und seine Ausübung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, in Festschrift für N zum 70. Geburtstag, 2010, Seite 153, 156).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Rückschnitt den die Beklagten im April 2007 vorgenommen haben, nicht den Regeln des Gartenbauhandwerks entsprach. Insofern wird Bezug genommen auf das den Parteien vorliegende schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen V N vom 28.09.2009. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Eibe aus Verkehrssicherungsgründen nicht hätte zurückgeschnitten werden müssen. Auch ein Rückschnitt aus sonstigen Gründen wurde von ihm verneint. Aufgrund des Alters und Zustandes des Baumes wäre allenfalls eine Kroneneinkürzung von maximal 20 % in Betracht gekommen. Ein prozentual höherer Rückschnitt war vorliegend nicht zu rechtfertigen. Der Rückschnitt führte, wie der Sachverständige es genannt hat, fast zu einer Kappung. Eine solche Kappung von Stemmlingen gefährdet zwar grundsätzlich das Alter einer Eibe nicht, da die Eibe mit der Gefährdung eines Pilzbefalls in der Regel fertig werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da durch die nicht fachgerechte Schnittführung an mehreren Stämmlingen Absterbeerscheinungen im Kambialbereich vorlagen. Gegen einen Rückschnitt oder eine Kroneneinkürzung von über 20 % sprachen jedoch vorliegend insbesondere die gestalterischen Folgen. Die Kappung von Bäumen, wie der vorliegenden Eibe, führt grundsätzlich zu großen gestalterischen Schäden und zwar unmittelbar und auch für die Zukunft. Gekappte Gehölze müssen stresshaft neue Triebe ausbilden, um zumindest teilweise biologisch zu kompensieren. Sie ist dadurch jedoch statisch zumindest in der Bruchsicherheit eingeschränkt und auch gestalterisch nicht mehr in der Lage wieder eine wie vorher vorliegend arttypische Krone zu bilden. Somit liegt alleine wegen des Umfanges der Kappung aber auch wegen der nicht fachgerechten Schnittführung eine Eigentumsverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit vor, die die Beklagten grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichten. Soweit die Beklagten Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben haben, hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich und überzeugend damit beschäftigt und diese Argumente bekräftigt. Soweit die Beklagten teilweise einen anderen Sachverhalt in ihrem Einwendungsschreiben gegen das Gutachten vorgetragen haben, haben sie hierfür keinerlei Beweis angeboten, bzw. konnte der Sachverständige die Richtigkeit dieser Behauptungen nicht feststellen und nachvollziehen.
Die Beklagten sind somit verpflichtet, dem Grunde nach der Klägerin den Schaden durch den nicht fachgerechten Rückschnitt zu ersetzen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldersatz gem. § 251 BGB, da eine Naturalrestitution nicht möglich ist. Diesen Vermögensschaden beziffert der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten mit 3.914,61 €. Hiervon müssen die Sowiesokosten für die ersparte Kronenpflege in Höhe von 255,85 € abgezogen werden, so dass insgesamt ein Schaden in Höhe von 3.658,76 € entstanden ist.
Dieser Schaden ist entstanden, als die Beklagten den Rückschnitt durchgeführt hatten. Zu diesem Zeitpunkt waren sie selbst noch Eigentümer. Die Entschädigung gemäß § 251 BGB wäre somit in das Vermögen der Eigentümergemeinschaft gefallen und hätte den Beklagten anteilig auch zugestanden, weil ihr eigener Anteil am Baum durch sie selbst auch beschädigt wurde. Deshalb ist von diesem Schadensbetrag nach Ausscheiden der Beklagten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft der auf den Miteigentumsanteil der Wohnung Nr. 1 entfallende Anteil dieses Schadensersatzbetrages in Abzug zu bringen (so auch Prof. Dr. Häublein a. a. O., Seite 161).
Soweit die Klägerin dagegen argumentiere, dass ein evtl. Verwaltungsvermögen auch auf den Erwerber übergegangen ist, ändert dies nichts daran, dass es sich vorliegend nicht um das Verwaltungsvermögen handelt, sondern um den Wertersatz für eine beschädigte Sache. Der Erwerber der Wohnung Nr. 1 hat das Grundstück mit der beschädigten Eibe erworben. Ihm ist gar kein Schaden entstanden. Sein Vermögen ist nicht durch den Rückschnitt betroffen worden. Dies ergibt sich deutlich, wenn man den vorliegenden Fall mit dem Fall vergleicht, in dem ein Alleineigentümer eines Grundstücks einen Baum sowie vorliegend nicht fachgerecht beschneidet und anschließend das Grundstück an einen Erwerber verkauft. Auch dieser hat keinerlei Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Baumes durch den nicht fachgerechten Rückschnitt. Der eingetretene Grundstücksschaden ist zur Zeit eingetreten, als der Schädiger selbst Eigentümer des Grundstücks war, so dass Schadensersatzansprüche ausscheiden. Genau damit ist der vorliegende Fall, wenn auch nur anteilig, zu vergleichen.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.