WEG-Beschlussanfechtung: Fristversäumung wegen nicht „demnächst“ zugestellter Klage
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümer klagten auf Ungültigerklärung zahlreicher Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2012 und beantragten Wiedereinsetzung. Zwar ging die Klage fristgerecht beim Gericht ein, wurde der Gemeinschaft aber erst Monate später zugestellt. Das Gericht verneinte eine „demnächst“-Zustellung i.S.d. § 167 ZPO, weil die Verzögerung (unzureichende Erreichbarkeit/Adressangaben, verspätete Vorschusszahlung) im Risikobereich der Kläger lag. Die Klage wurde daher wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG) abgewiesen; Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschlussanfechtung wegen Versäumung der Klagefrist (§ 46 WEG) abgewiesen; Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist erhoben und demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wird.
Eine „demnächst“-Zustellung i.S.d. § 167 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare unternimmt, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen; Verzögerungen aus seinem Risikobereich sind fristschädlich.
Gibt der Kläger eine Anschrift an, unter der er tatsächlich nicht erreichbar ist, und erschwert er Zustellungen durch fehlende ladungsfähige Anschrift bzw. fehlende Empfangsvorkehrungen, trägt er die daraus resultierenden Zustellungsverzögerungen.
Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hat nach Zugang der Kostenanforderung so zeitnah zu erfolgen, dass eine alsbaldige Zustellung nicht verhindert wird; eine Verzögerung von deutlich mehr als etwa 14 Tagen kann die „demnächst“-Zustellung ausschließen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumung auf einem vom Kläger zu vertretenden Zustellungs- und Organisationsverschulden beruht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Pstrasse in E.
Die Kläger sind jeweils zurzeit noch Eigentümer von drei rechtlich selbstständigen Wohnungseigentumsanteilen die jeweils zu einer großen Wohnung zusammengelegt sind. Zuvor waren sie noch Eigentümer von mindestens zwei weiteren Eigentumswohnungen im Hause. Die Kläger zahlen seit mindestens vier Jahren kein Wohngeld mehr an die Gemeinschaft. Diese beziffert die Rückstände auf inzwischen ca. 70.000 €. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat deshalb bezüglich einer Wohnung bereits die Zwangsversteigerung erfolgreich betrieben. Eine andere Wohnung haben die Kläger an eine Gesellschaft übertragen.
Die Kläger leben in Großbritannien. Eine Anschrift dort geben sie in den von ihnen betriebenen oder gegen sie betriebenen gerichtlichen Verfahren nicht an. Sie wollen, wenn sie in Deutschland sind, jeweils in ihrer hier streitgegenständlichen Eigentumswohnung wohnen. Sie haben die Briefkästen für die Wohnung jedoch nicht beschriftet. Sie wollen einen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt haben, wonach alle Schreiben sowohl an den Kläger zu 1 wie auch an den Kläger zu 2 an den Vater des Klägers zu 1 weitergeleitet werden sollen. Dort will der Kläger zu 1) dann die Post jeweils abholen, in Einzelfällen schicke ihm sein Vater die Post auch per E-Mail.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 hat die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 20. September 2012 eingeladen. Das Schreiben ist an die Adresse der hiesigen Wohnungseigentumsanlage gerichtet und hat die Kläger erreicht. Der Kläger zu 1 hat daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2012, das keine Absenderadresse enthielt und nach einer Vorwahl aus Dortmund auch keine Faxnummer, die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt. Die Versammlung hat dann an diesen Terminen nicht stattgefunden. Stattdessen hat am 25. Oktober 2012 eine Versammlung stattgefunden. In dieser Versammlung sind unter den Tagesordnungspunkten 3-16 verschiedene Beschlüsse gefasst worden. In der Regel erfolgte eine Beschlussfassung mit 31 Ja-Stimmen, teilweise auch mit 30 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme. Lediglich unter Tagesordnungspunkt 14 wurde nach Miteigentumsanteilen abgestimmt.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2012, der am gleichen Tag per Telefax beim erkennenden Gericht einging, haben die Kläger zusammen Beschlussanfechtungsklage erhoben. In der Klageschrift haben sie die Anschrift Pstrasse angegeben. Die Absenderkennung der Telefaxnummer beginnt mit einer Vorwahl in Dortmund, die weitere Nummer ist unterdrückt. Das erkennende Gericht hat am 27. November 2012 den Streitwert vorläufig auf 15.000 € festgesetzt. Am gleichen Tag hat die Geschäftsstelle den Kostenvorschuss bei den Klägern angefordert. Der Brief kam als unzustellbar zurück mit dem postalischen Vermerk „Empfänger verzogen nach Postfach 000000 in ####1 Dortmund“. Das gleiche geschah beim zweiten Versuch die Gerichtskostenrechnung an die Kläger am 10.12.2012 zu schicken. Am 17.12.2012 hat die Geschäftsstelle die Gerichtskostenrechnung an die von der Post angegebenen Postfachadresse geschickt. Auch dieser Brief kann mit dem Vermerk: „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Am 28.12.2012 als die Geschäftsstelle dann erneut versucht die Gerichtskostenrechnung an den Kläger zu 2 unter der Anschrift P2 Straße zehn zu schicken. Mit Faxschreiben vom 27.12.2012 oder Absenderkennung haben die Kläger eine Klagebegründung eingereicht. In dieser ist wiederum die Anschrift O angegeben. Das Schreiben ist auch am gleichen Tag in den Gerichtsbriefkasten geworfen worden. Die dem Kläger zu 2 gerichtete Gerichtskostenrechnung am Anfang Januar wiederum als unzustellbar zurück mit dem Hinweis auf die Postfachanschrift.
Am 5. Februar 2013 haben die Kläger eine weitere Beschlussanfechtungsklage gegen die Beklagten erhoben (512 C4/13). Auch dort haben die Kläger wieder als Adresse O angegeben. Die an dieser Adresse gerichtete Gerichtskostenrechnung kann ebenfalls als unzustellbar zurück, diesmal jedoch mit dem Vermerk „Empfänger verzogen nach c/o W D, Dortmund“. Daraufhin hat die Geschäftsstelle die Gerichtskostenrechnung am 18. Februar 2013 im dortigen Verfahren an diese Anschrift abgesandt.
Aufgrund dieses Rückbriefes im Parallelverfahren hatte die Geschäftsstelle auch im vorliegenden Verfahren am 18.2.2013 die Gerichtskostenrechnung an diese Anschrift geschickt. Daraufhin haben sich die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 12. März 2013 in beiden Verfahren aufgrund „soeben erteilter Vollmacht“ für die Kläger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Die Akte wurde Ihnen zugeleitet und am 2. April 2013 zurückgeschickt. Am 9.4.2013 wurde dann der Gerichtskostenvorschuss von den Klägern eingezahlt. Das erkennende Gericht hat am 18.4.2013 die Zustellung der Klage unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Die Klageschrift wurde daraufhin am 24. April 2013 der Verwaltung als Zustellungsbevollmächtigte zugestellt.
Das erkennende Gericht hat nach Vorlage der Klageerwiderung durch die Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die an den Kläger zu 2) gerichteten persönlichen Ladungen sind wiederum mit dem Vermerk zurückgekommen „Empfänger nicht zu ermitteln“.
Die Kläger sind der Ansicht, dass sie nichts falsch gemacht hätten. Sie hätten einen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt. Dass ein Gerichtskostenvorschuss in einem Beschlussanfechtungsverfahren zur Fristwahrung kurzfristig eingezahlt werden muss, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Auf Hinweis des erkennenden Gerichts, dass sie in einem gegen sie vor dem Amtsgericht Dortmund geführten Zivilprozess angegeben hätten in Großbritannien wohnhaft zu sein und deshalb den Vater des Klägers zu 1) gemäß § 184 ZPO als Zustellungsbevollmächtigten benannt zu haben, haben sie in der mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens erklärt, dass dies so richtig sei und hier auch gelten solle.
Die Kläger beantragen
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Oktober 2012 zu den Tagesordnungspunkten eins, 2,3, 4,5,6,7, 8a, 8,9, 10,11, 12,13, 14,15 und 16 für unwirksam zu erklären.
Ferner haben sie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Anfechtungsklagen verspätet erhoben worden ist. Die Einladung zur Eigentümerversammlung am 25.10.2012 sei am 25.9.2012 per Post an die Adresse Pstraße in Dortmund versandt worden. Die Kläger würden sich unter dieser Anschrift auch ständig aufhalten. Das ergebe sich im Übrigen auch aus der eidesstattlichen Versicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Mit den Parteien wurde die Frage der rechtzeitigen Klageerhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Vergleichsverhandlungen scheiterten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden ist. Auf die weitere Fragen, ob die Kläger durch die gefassten Beschlüsse überhaupt beschwert sind, ob unter den angefochtenen Tagesordnungspunkten überhaupt Beschlüsse gefasst wurden und ob der von ihnen behauptete Einladungsmangel überhaupt stattgefunden hat und wenn ja, ob er überhaupt kausal für das Abstimmungsergebnis war, kommt es deshalb nicht.
Die Eigentümerversammlung hat am 25. Oktober 2012 stattgefunden. Die Klage ist zwar von den Klägern rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden jedoch innerhalb der Monatsfrist nicht den Beklagten zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte erst am 24. April 2013 also lange nach Ablauf der Klagefrist.
Eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben (BGH NZM 2011, 752). Nur Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb gehen nicht zu seinen Lasten gehen.
Vorliegend liegen die Gründe für die Verzögerung ausschließlich im Risikobereich der Kläger. Sie haben in der Klage einer Anschrift angegeben unter der sie nach eigenen Angaben unmittelbar so gar nicht zu erreichen sind. Sie wollen sich überwiegend in Großbritannien aufhalten und tun alles um ihrer Erreichbarkeit in Deutschland zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
Nach eigenen Angaben gibt es unter der angegebenen Anschrift keinen beschrifteten Briefkasten. Sie wollen einen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt haben, wobei noch nicht einmal vorgetragen ist, wann dies geschehen sein soll. Im vorliegenden Verfahren hat die Post nämlich zunächst noch mitgeteilt, dass es einen Nachsendeauftrag zu einer Postfachanschrift gegeben haben soll. Diese Angabe war aber, als das erkennende Gericht versucht hat die Gerichtskostenrechnung dort zuzustellen, bereits nicht mehr gültig. Erst im Februar dieses Jahres kam dann die Nachricht, dass ein Nachsendeauftrag zur Adresse des Vaters des Klägers zu 1 bestehen würde. Hierbei handelt es sich aber nicht um die Wohnanschrift der Kläger sondern ausschließlich um eine Zustellungsanschrift (Briefkastenfirma). Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger klargestellt, dass sie den Vater des Klägers zu 1 als Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 184 ZPO benannt wissen wollen, da sie selbst nur eine dem Gericht weiterhin verschwiegene Anschrift in Großbritannien hätten.
Das erkennende Gericht hat alles Erdenkliche getan, um die Gerichtskostenrechnung an die Kläger zu versenden. Es hat die Gerichtskostenrechnung an alle angegebenen und durch Rückbriefe bekanntgewordenen Anschriften geschickt. Es hat im Internet nach Adressen oder Telefaxnummern der Kläger gesucht, da die Kläger in ihren Schriftsätzen die Absenderkennung unterdrücken, aber in Dortmund abgeschickt wurden. Es hat darüber hinaus auch im gerichtsinternen Computersystem nach ladungsfähigen Anschriften der Kläger in anderen von oder gegen sie betriebenen Verfahren gesucht. Es musste dabei feststellen, dass die in diesem Verfahren aufgetretenen Schwierigkeiten mit der Zustellung zumindest auch in einem weiteren Verfahren aufgetreten waren. Im Verfahren 427 C 7359/12 gab es ab August 2012 bereits solche Schwierigkeiten. Der zuständige Richter der dortigen Abteilung hat die Kläger deshalb angeschrieben und dabei auf Folgendes hingewiesen: „Leider sind sie im Einwohnermeldeamt nicht mehr registriert und auch Zustellungen unter verschiedensten Firmenanschriften sind schwierig und teils ohne Erfolg geblieben. Leider ist nicht einmal in ihrem Einspruchsschreiben nunmehr eine Anschrift enthalten, unter der sie angeschrieben werden können. Schließlich ist sogar im vorab eingereichten Faxschreiben die Absenderkennung verschleiert. …. Hiermit werden sie außerhalb der förmlichen Zustellung darauf hingewiesen, …. dass die Verschleierungstaktik bezüglich Anschriften und Telefonnummern mit der Intention der „Unerreichbarkeit“ hier nicht weiter geduldet wird, so dass bei Fehlschlagen von Zustellungen und Nichtmitteilung einer Anschrift, unter der ihnen Sendungen zugestellt werden können, die öffentliche Zustellung droht.“ Die Beklagten haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung im dortigen Verfahren zu Protokoll gegeben: „Unsere Wohnanschriften sind in Großbritannien. Wir sind nicht bereit diese Wohnanschriften zu nennen. Wir sind der Meinung, dass eine Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten ausreicht“.
Das erkennende Gericht hat mit den Klägern genau die gleichen Erfahrungen gemacht. Die Kläger vermitteln durch ihr gesamtes Tun den Eindruck möglichst nicht erreicht werden zu wollen. Obwohl sie eine Klage per Telefax bei Gericht einreichen, was grundsätzlich zulässig ist, unterdrücken sie eine Absenderkennung, so dass sie selbst auf diesem Wege nicht zu erreichen sind. Unter der angegebenen Anschrift wollen sie gar nicht erreicht werden. Briefkästen beschriften sie nicht. Beim Einwohnermeldeamt sind sie nicht registriert. Obwohl sie in Großbritannien leben wollen, geben sie die dortige Anschrift nicht an.
Das Gericht hat an alle bekannt gewordenen Anschriften die Gerichtskostenrechnung verschickt. Dass diese die Kläger nicht erreicht hat, beruht ausschließlich auf ihrem konspirativen Verhalten. Dies ist wieder normal noch entspricht es dem Gebaren eines ordentlichen Kaufmanns. Wer seine Anschrift nicht angibt hat schlicht etwas zu verbergen, will andere schädigen oder ist auf der Flucht. Warum dies bei den Klägern erfolgt, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Nur die Folgen ihres Tuns müssen die Kläger dann auch selbst tragen und können sich nicht damit herausreden, alles getan zu haben, damit die Klage zugestellt werden kann.
Aber selbst als die Kläger die Gerichtskostenrechnung bekommen hatten, haben sie den Gerichtskostenvorschuss erst nach mehr als einem Monat eingezahlt. Die Gerichtskostenrechnung ist am 18. Februar 2013 von der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts verschickt worden. Am 12. März 2013 haben sich bereits die Prozessbevollmächtigten der Kläger bei Gericht gemeldet. Dies kann nur aufgrund der Gerichtskostenrechnung erfolgt sein, da den Klägern und ihren Bevollmächtigten ansonsten das hiesige Aktenzeichen nicht bekannt gewesen sein konnte. Die Rechnung muss also vor dem 12.3.2013 den Klägern und weit vorher dem Vater des Klägers zu 1) vorgelegen haben. Auch wenn es nur auf den Zugang beim Vater ankommt, da er als Zustellungsbevollmächtigter tätig wurde und der Brief dort zeitnah nach dem 18.2.2013 angekommen sein muss, ist die Frist selbst dann abgelaufen, wenn man auf den Termin Anfang März abstellen würde. Der Vorschuss ist dann erst am 9. April 2013 eingezahlt worden. Selbst dies ist nach ständiger Rechtsprechung zu spät, da mehr als ca. 14 Tage nach Zugang der Rechnung.
Den Klägern musste auch keine Schriftsatzfrist mehr eingeräumt werden. Der vorliegende zeitliche Ablauf ergibt sich aus der Gerichtsakte. Der Schriftsatz vom 5. November 2013 der Beklagten enthält insofern keinen neuen Sachvortrag. Die Klägervertreter haben Mitte März 2013 Aktenzeichen beantragt und bekommen und zu der ihnen bekannten Problematik der demnächstigen Zustellung bereits Stellung nehmen können.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag war zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage ob dieser rechtzeitig und in der gehörigen Form gestellt worden ist, haben die Kläger aus den zuvor dargestellten Gründen die Versäumung der Frist ganz allein selbst verschuldet.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind auch nicht nichtig. Die Eigentümergemeinschaft hatte für alle gefassten Beschlüsse die entsprechende Beschlusskompetenz. Auch der unter Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die Unterbrechung der Versorgung greift nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums der Kläger ein. Es handelt sich um einen Beschluss im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Auch wenn nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein solcher Beschluss, der sich auf die Benutzung der Stromleitungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht und damit eine Versorgungssperre über Leistungen Dritter verhängt, nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, so hat die Eigentümergemeinschaft dennoch im Rahmen der Kompetenzzuweisung gehandelt, so dass auch dieser Beschluss nicht nichtig ist. Es ging um eine Benutzungsregelung. Ob aus dem Beschluss Rechte hergeleitet werden können müsste ggf. in einem Hauptsacheverfahren überprüft werden.
Demnach war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.