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Amtsgericht Dortmund·512 C 4/18·02.07.2018

Zahlungsklage wg. Jahresabrechnung: Beschlussanfechtung ohne aufschiebende Wirkung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte auf Zahlung aus der beschlossenen Jahresabrechnung 2017; der Beklagte hatte zwischenzeitlich Beschlussanfechtung und Wiedereinsetzung beantragt. Streitpunkt war, ob die Anfechtung die Zahlungspflicht bzw. das Verfahren hemmt. Das Amtsgericht verurteilt zur Zahlung und hält fest, dass eine Beschlussanfechtung keine aufschiebende Wirkung hat und eine Aussetzung nach § 148 ZPO ausscheidet.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Jahresabrechnung 2017 der WEG wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungspflicht aus einer Jahresabrechnung; die beschlossenen Nachzahlungen bleiben bis zu einer rechtskräftigen Aufhebung fällig.

2

Eine Aussetzung des Zahlungsprozesses nach § 148 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht vorgreiflich ist.

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Beschlüsse der Wohnungseigentümer über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung begründen die Zahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer und sind der Geltungsgrund der jeweiligen Forderungen (§ 28 WEG i.V.m. § 16 Abs. 2 WEG).

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Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Beschlusses sind grundsätzlich im Beschlussanfechtungsverfahren binnen der Monatsfrist geltend zu machen; eine verspätete Anfechtung erfordert eine begründete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Relevante Normen
§ WEG § 16§ WEG § 28§ ZPO § 148§ 148 ZPO§ 16 Abs. 2 WEG§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG

Leitsatz

1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung.

2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.840,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat am 14.02.2018 eine Wohnungseigentümerversammlung durchgeführt und dort unter Tagesordnungspunkt 2 die Jahresabrechnung 2017 beschlossen und genehmigt. Unter Berücksichtigung von Überzahlungen schuldet der Beklagte aus dieser Abrechnung noch den titulierten Betrag.

3

Der Beklagte hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.917,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

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Nachdem der Beklagte eine weitere Überzahlung auf den Wirtschaftsplan geleistet hatte beantragt die Klägerin noch

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              wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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1.                  das Verfahren auszusetzen

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2.                  die Klage abzuweisen.

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Im Übrigen erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

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Er behauptet, Einladungen und das Protokoll der Versammlung erst mit der vorliegenden Zahlungsklage erhalten zu haben.

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Er ist der Auffassung, dass deshalb das vorliegende Verfahren auszusetzen sei.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist voll inhaltlich begründet.

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Die Wohnungseigentümer sind einander zur Tragung der Lasten des Gemeinschafts-eigentums sowie der Kosten seiner Verwaltung und seines gemeinschaftlichen Ge-brauchs nach dem Verhältnis ihrer Anteile verpflichtet, § 16 Abs. 2 WEG. Die an-teilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Tragung der Lasten und Kosten - sog. Wohn- oder Hausgeld - hat der Verwalter in den vom ihm jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan aufzunehmen, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet entspre-chende Vorschüsse zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter ei-ne Abrechnung zu erstellen, § 28 Abs. 3 WEG. Über Wirtschaftsplan und Abrech-nung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit, § 28 Abs. 5 WEG. Dieser Beschluss bildet den Geltungsgrund für die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers. Durch ihn werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vor-gesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Woh-nungseigentümers gegenüber den anderen begründet (st. Rspr des BGH MDR 1994, 1113 (1114) m.w.N.).

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Im Streitfall steht den Antragstellern auf Grund des gefassten Beschlusses vom 14.2.2018 über die Jahresabrechnung 2017 der geltend gemachte Anspruch zu.

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Einwendungen gegen die Richtigkeit des Beschlusses können nur binnen Monatsfrist im Beschlussanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Das ist vorliegend im Verfahren 512 C 8/18 geschehen. Eine Entscheidung in dem Verfahren ist bisher nicht ergangen. Es wird darüber zu entscheiden sein, ob dem hiesigen Beklagten und dortigen Kläger wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

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Der Beschluss ist nicht nichtig. Dies gilt selbst dann, wenn eine Einladung zur Versammlung nicht an den Beklagten versandt worden sein sollte. Dieser Einladungsmangel ist das Abstimmungsergebnis bei den eindeutigen Mehrheitsverhältnissen nicht ansatzweise kausal für das Abstimmungsergebnis. Es geht nur um die Frage, ob der Beschluss inhaltlich richtig ist, also ob der Beklagte mit den Rechtsverfolgungskosten belastet werden durfte.

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Die Höhe der sich aus dem Beschluss vom Beklagten zu zahlenden Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das vorliegende Verfahren auszusetzen sei, weil er den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.02.2018  angefochten habe, folgt das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Auffassung nicht. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen und Rechnungsspitzen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind diese gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers (BGH, WuM 2014, 364; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 63). Da die Beschlüsse über die Zahlung von Nachzahlungen jedenfalls bis zur Entscheidung über die Beschussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO für das Verfahren über die Zahlungsklage. Für eine Aussetzung des Verfahrens über die Zahlungsklage besteht deshalb kein Anlass (Dörr in: Prütting/Gehrlein ZPO, Kommentar 10. Aufl., § 148 ZPO Rdnr. 21; BGH a.a.O.).

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

30

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.