Festsetzung der Betreuervergütung nach §§1835,1836 BGB i.V.m. BvormVG
KI-Zusammenfassung
Der Berufsbetreuer beantragte Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum 03.02.–31.05.1999. Das Gericht setzte eine Vergütung fest, kürzte jedoch pauschale und überhöhte Zeitansätze (Aktenführung, Standardmitteilungen). Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe nach §1 BvormVG mit Stundensatz wurde bestätigt. Umsatzsteuer auf die Vergütung und Erstattung gegen die Staatskasse wurden angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Vergütungsfestsetzung des Betreuers teilweise stattgegeben; bestimmte Zeitansätze gekürzt und Vergütungsgruppe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung des Betreuers ist nach §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 1, 4 BGB i.V.m. dem BvormVG festzusetzen; bei Mittellosigkeit der Betreuten richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse.
Die Zuordnung eines Berufsbetreuers zu einer Vergütungsgruppe des § 1 BvormVG richtet sich nach Ausbildung und Qualifikation und bestimmt den maßgeblichen Stundensatz.
Erstattungsfähig ist nur der notwendige und nachgewiesene Zeitaufwand; pauschale oder überhöhte Zeitansätze (z. B. für Aktenführung oder Standardmitteilungen) sind bei der Festsetzung abzusetzen.
Der Betreuer hat Umfang und Dauer seiner Tätigkeiten sowie notwendige Auslagen glaubhaft zu machen; nur glaubhaft gemachte Auslagen sind erstattungsfähig.
Umsatzsteuer ist nur auf die Vergütung zu erstatten, nicht gesondert auf sonstige Auslagen, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
Tenor
wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB,
1 BvormVG
eine Vergütung von 1.465,00 DM
MwSt 234,40 DM
Zwischensumme 1.699,40 DM
Auslagen 97,76 DM
insgesamt 1.797,16 DM festgesetzt.
- i.B. eintausendsiebenhundertsiebenundneunzig 16/100 Deutsche
Mark –
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.
Gründe
Der Betreuer hat glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 03. Februar 1999 bis 31. Mai 1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 1465 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.
Abgesetzt wurden 3 x 30 Minuten = 90 Minuten Pauschale für Aktenführung/Kurztelefonate, da diese neben den Einzelansätzen nicht erstattungsfähig ist.
Ferner waren 6 x 15 = 90 Minuten Zeitaufwand für die Anfertigung von Standardmitteilung vom 27.3., 19.3., 30.3.99, 9.4.99 als überhöht abzusetzen, da nur der notwendige Zeitaufwand, der mit je 15 Minuten noch wenig kleinlich bemessen wird, erstattungsfähig ist.
Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsgruppe des § 1 I 2 BvormVG einzugruppieren (=Stundensatz 60,00 DM).
Eine weitere Leistungspflicht der Landeskasse besteht nicht.
Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.
Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist nur auf die Vergütung zu erstatten.
Die Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.
Dem Antrag vom 31. Mai 1999 war nur teilweise stattzugeben.
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden.