EEG-Umlage 2008: Korrekturbetrag 2010 aufgrund Stromliefervertrag zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Rückzahlung 2010 gezahlter EEG-Umlageanteile (Korrekturbetrag für 2008) aus ungerechtfertigter Bereicherung. Streitpunkt war, ob § 54 Abs. 1 EEG 2009 eine Abrechnung von Altkosten nach dem 30.11.2009 sperrt. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Stromliefervertrag 2008 die Ergänzung des monatlichen EEG-Aufschlags um einen Korrekturbetrag für das vorvergangene Kalenderjahr eindeutig vorsieht. § 54 Abs. 1 EEG 2009 sei nach Systematik und Verweisungen (u.a. auf § 16 EEG 2009) nur auf ab 01.01.2009 eingespeisten EEG-Strom anwendbar, nicht auf Förderkosten aus 2008.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der 2010 abgerechneten EEG-Umlage (Korrekturbetrag 2008) wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, wenn die Zahlung auf einer wirksamen vertraglichen Preis-/Umlageklausel beruht.
Sieht ein Stromliefervertrag vor, dass ein prognosebasierter EEG-Aufschlag um einen Korrekturbetrag aus der Endabrechnung für das vorvergangene Kalenderjahr ergänzt wird, kann dieser Korrekturbetrag im übernächsten Jahr abgerechnet werden.
§ 54 Abs. 1 EEG 2009 ist nicht auf EEG-Strom anwendbar, der vor dem 01.01.2009 eingespeist wurde, wenn die Norm systematisch an Begriffe und Vergütungsregelungen des EEG 2009 (insbesondere § 16 EEG 2009) anknüpft.
Fehlen Übergangsvorschriften für eine Rückwirkung, spricht dies gegen die Anwendung einer im EEG 2009 neu konturierten Abrechnungs- und Fristenregelung auf Förder- und Abrechnungszeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes.
Ist der geltend gemachte Zahlungsgrund bereits durch die ursprüngliche vertragliche Regelung getragen, kann offenbleiben, ob spätere Vertragsänderungen wirksam zustande gekommen sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2008.
Die Klägerin hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 02.07.2008 einen Stromliefervertrag für die Abnahmestelle ihres Unternehmens in Q abgeschlossen. Zusätzlich zum Entgelt für die Stromlieferung zahlt sie an die Beklagte auch eine sogenannte EEG-Umlage.
Ziffer 5 der Anlage 2 zum Stromliefervertrag lautet wie folgt:
„EEG-Aufschlag
5.1
Das Entgelt für die Stromlieferung gem. den Ziffern 1 bis 4 erhöht sich um einen EEG-Aufschlag zur Deckung der Mehrkosten, die RWE für den EEG-Stromzukauf nach dem „Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien“ entstehen.
Dieser beträgt (Stand Januar 2008) 1,034 Cent pro Kilowattstunde.
5.2
RWE hat bei Erhöhung der EEG-Mehrkosten das Recht, bei Reduzierung der EEG-Mehrkosten die Pflicht, den EEG-Aufschlag gemäß Ziffer 5.1 jeweils zum ersten eines jeden Monats, auch zu Beginn der Erstlaufzeit, anzupassen.
a.
In einem ersten Rechnungsschritt wird der EEG-Aufschlag „Prognose Folgemonat“ nach folgender Formel ermittelt: EEG-Aufschlag = EEG-Quote x (EEG-Preis – vermiedene Strombeschaffungskosten).
(...)
b.
Der EEG-Aufschlag „Prognose Folgemonat“ wird in einem zweiten Berechnungsschritt ergänzt um einen Korrekturbetrag. RWE ermittelt diesen Korrekturbetrag aus der endgültigen Abrechnung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 EEG unter Anrechnung der von RWE vereinnahmten entsprechenden EEG-Erlöse für das vorvergangene Kalenderjahr. Dieser Korrekturbetrag hat den Zweck, die Differenzen zwischen den gemäß Ziffer 5.2 a. im vorvergangenen Kalenderjahr zugrundegelegten Prognosewerten und den für das vorvergangene Kalenderjahr nachträglich festgestellten Ist-Werten von EEG-Quoten und EEG-Preis auszugleichen. Dieser Korrekturbetrag wird von RWE bei der Ermittlung des EEG-Aufschlages berücksichtigt und kann zu einer Erhöhung, oder zu einer Ermäßigung des EEG-Aufschlages „Prognose Folgemonat“ nach Ziffer a. führen.“
Mit Schreiben vom 15.12.2008 begehrte die Beklagte die Anpassung des Stromlieferungsvertrages wegen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien am 01.01.2009. Die Klägerin hat dieser Anpassung nicht widersprochen. Es wird auf das Schreiben vom 15.12.2008, Blatt 76 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.12.2009 begehrte die Beklagte eine erneute Änderung des Stromliefervertrages, nämlich einer Anpassung der individuellen Preisvereinbarungen, des EEG-Aufschlages und des KWK-G-Aufschlages ab dem 01.01.2010. Die Klägerin unterzeichnete das Anpassungsverlangen nicht. Mit Schreiben vom 05.01.2010 widersprach sie der von der Beklagten verlangten Anpassung des EEG-Aufschlages für 2010 und zwar insbesondere der Weiterberechnung des Korrekturbetrages für 2008 in Höhe von 0,114 Cent pro Kilowattstunde.
Die Beklagte rechnet seit dem 01.01.2010 einen Korrekturbetrag für die EEG-Umlage aus dem Jahr 2008 bei der Klägerin ab.
Die Klägerin zahlte für den Zeitraum von Januar 2010 bis April 2010 unter Vorbehalt insgesamt 97,94 € netto an EEG-Umlage.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten in 2010 vorgenommene Anrechnung sei gesetzeswidrig. Gem. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbaren Energien (EEG) hätte die Ab- und Nachberechnung der EEG-Umlage für das Jahr 2008 nur bis zum 30.11.2009 erfolgen können. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Betrag durch die von der Klägerin unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet.
Ein Rechtsgrund für eine Abrechnung im Jahr 2010 sei weder im EEG noch in der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismusses (AusglMechV) zu finden.
Eine vertragliche Vereinbarung, die wirksam eine von § 54 Abs. 1 EEG abweichende Abrechnungsfrist festlege, gäbe es nicht.
Eine Frist für die Abrechnung enthalte Ziffer 5.2. lit b. der Anlage 2 des Stromlieferungsvertrages nicht. Daher gelte § 54 Abs. 1 EEG. Dieser sei auch auf Strom, der 2008 gefördert wurde, anwendbar. Die Begrifflichkeit der Differenzkosten sei bereits im EEG 2004 vorhanden. Insofern sei § 53 EEG 2009 wortgleich mit § 15 Abs. 1 EEG 2004. Zudem sehe § 66 EEG keine Übergangsregelung für Altkosten vor. Wenn § 54 EEG nicht auf Strom, der 2008 gefördert worden sei, anwendbar sei, würde ein gesetzloser Raum entstehen. Das EEG 2009 gelte ab dem 01.01.2009, zu diesem Zeitpunkt trete das EEG 2004 außer Kraft.
Ein Vertragsanpassung sei nicht erfolgt, da die Klägerin das Vertragsanpassungsverlangen der Beklagten vom 16.12.2009 nicht unterzeichnet habe und zudem dem Anpassungsverlangen fristgerecht widersprochen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 97,94 €, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 15.07.2010, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ergäbe sich aus jeder Vertragsfassung. Schon im Stromliefervertrag 2008 hätten die Parteien vereinbart, dass die anteilig auf die Belieferung der Klägerin entfallenen Mehrkosten der Förderung erneuerbarer Energien von der Klägerin getragen würden. Um diese anteiligen Mehrkosten exakt abzubilden, hätten die Parteien vereinbart, dass zunächst ein „EEG-Aufschlag“ zu zahlen sei, der monatlich an die aktuellsten Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber angepasst würde. Unter Ziffer 5.2 lit a. Anlage 2 des Stromliefervertrages sei beschrieben, wie dieser als „Prognose Folgemonat“ bezeichnete Grundbetrag des EEG-Aufschlages ermittelt und jeweils den aktuellen Monatsprognosen des Verbandes der Netzbetreiber angepasst werde. Nach vorliegender Endabrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolge sodann im übernächsten Kalenderjahr eine endgültige Abrechnung, dass heißt ein Ausgleich der anteilig auf die Klägerin entfallenen Differenzen zwischen den zunächst prognostizierten und rückblickend tatsächlich bei der Beklagten angefallenen Mehrkosten. Der prognosebasierte Grundbetrag werde daher ergänzt um einen Korrekturbetrag für die endgültige Abrechnung der Übertragungsnetzbetreiber bezüglich der Förderung erneuerbarer Energien aus dem vorvergangenen Jahr.
Da das EEG mit Wirkung zum 01.01.2009 neu gefasst worden sei, sei eine Anpassung des Stromliefervertrages mit Wirkung zum 01.01.2009 notwendig geworden. Die Klägerin habe der Vertragsanpassung 2009 nie widersprochen. Der Änderungsbedarf habe sich allerdings nur auf die Mehrkosten der EEG-Förderung 2009 bezogen, für die hier streitgegenständlichen Mehrkosten der EEG-Förderung 2008 habe sich kein Änderungsbedarf ergeben.
Ziffer 5.2 lit b. in der Fassung der Vertragsanpassung 2009 entspreche daher inhaltlich der Regelung des ursprünglichen Liefervertrages 2008.
Das Inkrafttreten der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismusses habe eine weitere Vertragsanpassung im Jahr 2010 erforderlich gemacht. Eine Vertragsanpassung sei jedoch nur in der Hinsicht erforderlich, weil ab dem Jahr 2010 das bisherige gesetzliche System einer Prognose basierten Mehrkostenabrechnung mit späterer Endabrechnung abgeschafft worden sei. Der vorliegend streitgegenständliche Korrekturbetrag für die Mehrkosten aus der EEG-Förderung 2008 sei dagegen nicht betroffen gewesen.
Es gäbe auch keine anderweitige gesetzliche Regelung. § 54 Abs. 1 EEG 2009 stehe der vertraglichen Regelung nicht entgegen, da er nur für EEG-Strom gelte, der unter Geltung des am 01.01.2009 in Kraft getretenen EEG 2009 von Anlagenbetreibern eingespeist und von Netzbetreibern nach § 16 EEG 2009 vergütet worden sei.
Mangels Übergangsvorschrift komme eine rückwirkende Anwendung der Abrechnungspflicht nicht in Betracht.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 97,94 €, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB.
Die Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2008 im Jahre 2010 erfolgte mit Rechtsgrund.
Der Rechtsgrund für die Zahlung ist in Ziffer 5.2 b. der Anlage 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Stromliefervertrages vom 02.07.2008 zu sehen.
Dort ist geregelt, dass der EEG-Aufschlag „Prognose Folgemonat“ um einen Korrekturbetrag ergänzt wird. RWE ermittelt diesen Korrekturbetrag aus der endgültigen Abrechnung der Übertragungsnetzbetreiber unter Anrechnung der von RWE vereinnahmten entsprechenden EEG-Erlöse für das vorvergangene Kalenderjahr. Mit dem Korrekturbetrag werden die Differenzen zwischen den im vorvergangenen Kalenderjahr zugrundegelegten Prognosewerten und den für das vorvergangene Kalenderjahr nachträglich festgestellten Ist-Werten ausgeglichen.
Der von der Beklagten nach Ziffer 5.1 abzurechnende EEG-Aufschlag wird also nach der eindeutigen vertraglichen Regelung um den Korrekturbetrag aus dem vorvergangenen Kalenderjahr ergänzt. Im Jahr 2010 wird, wie von der Beklagten vorgenommen, der EEG-Aufschlag um den Korrekturbetrag 2008 erweitert.
Dieser vertraglichen Vereinbarung der Parteien steht auch nicht § 54 Abs. 1 EEG 2009 entgegen, wonach alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, diese für das Vorjahr gegenüber Netzverbrauchern spätestens bis zum 30.11. des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zugrundelegen müssen.
§ 54 Abs. 1 EEG 2009 ist nach Ansicht des Gerichts nicht auf EEG-Strom anwendbar, der bereits vor dem 01.01.2009 eingespeist wurde.
Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht mit der wünschenswerten Eindeutigkeit hervor, ob § 54 EEG 2009 nur für Strom gelten soll, der unter Geltung des am 01.01.2009 in Kraft getretenen EEG 2009 von den Anlagenbetreibern eingespeist wurde.
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass es gewichtige Argumente für die gegenteilige Auslegung gibt.
Es überzeugen aber nach Ansicht des Gerichts die Argumente, die für eine Anwendbarkeit erst für EEG-Strom erst ab 2009 sprechen, mehr.
So spricht § 54 Abs. 1 EEG 2009 von einer Abrechnung der Differenzkosten im Sinne des § 53 Abs. 1 EEG 2009. Nach der Definition in § 53 EEG 2009 handelt es sich dabei um die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 EEG 2009 im jeweiligen betrachteten Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde. Bei den nach § 37 Abs. 3 EEG 2009 zu erwartenden Vergütungen handelt es sich um die aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 EEG 2009 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde gezahlten Vergütungen, abzüglich vermiedener Netzentgelte. Bei der Vergütung nach § 16 EEG 2009 handelt es sich um die Vergütung, die Netzbetreiber den Betreibern von Kraftwerken zahlen, die förderfähigen Strom aus erneuerbaren Energien produzieren. § 16 EEG 2009 gilt erst ab dem 01.01.2009. Eine rückwirkende Anwendung wurde in den Übergangsregelungen nicht vorgesehen. Daher wird erst Strom, der ab dem 01.01.2009 nach dem EEG 2009 eingespeist wurde, nach § 16 EEG 2009 vergütet, nach § 34 ff EEG 2009 zwischen den Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen und nach § 37 Abs. 3 EEG 2009 an die Lieferanten von Netzverbrauchern weitergegeben. Die darauf resultierende Mehrbelastung ist nach § 54 Abs. 1 EEG 2009 abzurechnen.
Die Beklagte hat die Mehrkosten des Jahres 2008 auch gar nicht nach der Definition der Differenzkosten im Sinne des EEG 2009 ermittelt und konnte dies auch nicht. Diese Definition gab es 2008 nicht und die Beklagte hatte einen anderen Handelszeitraum bei der Ermittlung des Börsenreferenzpreises angesetzt, als § 54 Abs. 2 EEG 2009 vorsieht.
Zudem wäre das EEG 2009 – der Ansicht der Klägerin folgend – auch auf EEG-Strom aus dem Jahre 2007 anwendbar. Dieser ist – der vertraglichen Vereinbarung der Parteien aus dem ursprünglichen Stromliefervertrag folgend – 2009 abgerechnet worden.
Da nach Ansicht der Klägerin § 54 Abs. 1 EEG 2009 auch für diese Altkosten gilt, würde dies dazu führen, dass die Kosten für 2007 nach § 54 Abs. 1 EEG 2009 bis zum 30.11. des folgenden Jahres, also bis zum 30.11.2008 abgerechnet werden müssen. Da galt das EEG 2009 aber noch nicht. Der Ansicht der Klägerin folgend wäre es also unmöglich, den Korrekturbetrag 2007 abzurechnen. Dies kann aber nicht beabsichtigt sein.
Insgesamt geht das Gericht also davon aus, dass § 54 EEG 2009 erst auf EEG-Strom anwendbar ist, der ab dem 01.01.2009 eingespeist wurde.
Da damit die Anwendbarkeit auf den folgenden Rechtsstreit nicht gegeben ist, verbleibt es bei dem Stromliefervertrag vom 02.07.2008 als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche EEG-Umlage aus dem Jahre 2008 in 2010.
Die Frage, ob die Vertragsänderungen vom 15.12.2008 und 16.12.2009 – letztere lag zeitlich nach der Abrechnungsfrist des § 54 Abs. 1 EEG 2009 zum 30.11.2009 – wirksam zustande gekommen sind, kann daher offen bleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 511 Abs. 4 ZPO.