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Amtsgericht Dortmund·435 C 1010/13·31.07.2013

Klage gegen bundesweites Stadionverbot nach Ladendiebstahl abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Dauerkarteninhaber begehrt die Aufhebung eines bundesweiten Stadionverbots, das die Beklagte nach seiner Festnahme wegen Diebstahls und Nötigung verhängte. Streitpunkt ist, ob das Verbot treuwidrig oder grundrechtsverletzend ist. Das Gericht hält das Verbot für zulässig: Hausrecht und einschlägige Richtlinien rechtfertigen ein überörtliches, zeitlich begrenztes Verbot bereits bei Verdachtsmomenten; eine unverhältnismäßige Grundrechtseinschränkung liegt nicht vor.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbots; der Inhaber des Hausrechts kann grundsätzlich frei über Zutritt entscheiden, muss diese Ausübung aber an die Schranken der §§ 242, 826 BGB und an Abwehransprüche nach § 1004 BGB (analog) anpassen.

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Bei Großveranstaltungen rechtfertigt bereits ein zureichender Verdacht, dass eine Person in Zusammenhang mit fußballspezifischen Straftaten steht, die vorsorgliche Verhängung eines (auch überörtlichen) Stadionverbots zur Gefahrenabwehr.

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Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, die bestimmte Delikte (z.B. Nötigung, Diebstahl, Raub) als schwerwiegend einstufen, können die Verhängung zeitlich begrenzter überörtlicher Verbote rechtfertigen.

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Das subjektive Interesse am Stadionbesuch begründet keinen Anspruch auf Zutritt; eine stadienbezogene Zutrittsbeschränkung ist nur rechtswidrig, wenn sie treuwidrig, sittenwidrig oder unverhältnismäßig ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 GG§ 903 BGB§ 242 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist langjähriger Anhänger des FSV Mainz 05 und Inhaber einer Dauerkarte.

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Am 03.03.2012 wurde um 18.30 Uhr ein Spiel zwischen Borussia Dortmund und FSV Mainz 05 um 18.30 Uhr im Signal Iduna Park angepfiffen. Offizielles Spielende war um 20.15 Uhr.

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Gegen 21.15 wurde der Kläger im Drogeriemarkt „Ihr Platz“ am Dortmunder Hauptbahnhof auf frischer Tat gefasst, als er eine Tube Haargel und eine Flasche Wasser im Gesamtwert von 4,94 € entwendete und versuchte sich der Kontrolle durch den Ladendetektiv mittels körperlicher Gewalt zu entziehen. Zu dieser Tat teilte das Bundespolizeipräsidium der Beklagten am 04.04.2012 mit, dass gegen den Kläger wegen räuberischen Diebstahls ermittelt werde.

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Hierauf erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2012 ein bundesweit wirksames Stadionverbot bis 30.06.2015. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.04.2012 (Bl. 4 d.A.) verwiesen.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.10.2012 (Aktenzeichen 760 Ls 102 Js 319/12 -78/12 AG Dortmund) wurde der Kläger wegen Diebstahls zweier geringwertiger Sachen und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,-- € verurteilt.

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Der Kläger behauptet, das Strafverfahren habe keinen Bezug zu einem, wie auch immer geartetem, Fandasein.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verpflichten, der zentralen Verwaltung des Deutschen

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              Fußballbundes und Ligaverbandes, sowie den Vereinen und den Kapi-

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              talgesellschaften „Tochtergesellschaften“ der Lizenzligen, der Regional-

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              ligen, der 3. Liga und der 4. Spielklasse zu melden, dass ein Stadion-

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              verbot im Sinne der Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadion-

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              verboten vom 01.07.2012 gegen den Kläger zu Unrecht verhängt wurde

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              und aufgehoben wird.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Straftat stehe in tatsächlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Fußballbundesligaspiel. Sie sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den Kläger bereits mehrere Fahndungsausschreiben in der Datei „Gewalttäter Sport“ bestünden und dass nach Einschätzung der zuständigen szenekundigen Beamten nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen begehen wird. Der Kläger sei im Jahr 2008, am 16.01.2010 und am 31.07.2011 auffällig gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g s g r ü n d e :

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbotes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG zu. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte das bundesweite Stadionverbot bis 30.06.2015 wirksam verhängt. Der Ausspruch des Stadionverbots entspricht den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, insbesondere § 4, und verstößt nicht gegen die Rechte des Klägers nach § 1004 BGB i.V.m. Art. 1 u. 2 GG oder ist nicht wegen Willkür der Beklagten nach §§ 826, 242 BGB unwirksam.

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Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbotes. Der Inhaber des Hausrechts kann gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wen er das Stadion betreten lässt (BGH NJW 2010, 534, 535). Die Beklagte kann als juristische Person ihr Hausrecht frei ausüben. Der Besuch eines Fußballspieles im Rahmen der Deutschen Meisterschaft oder eines internationalen Wettbewerbes hat zwar subjektiv für den einzelnen Fan regelmäßig eine besondere Bedeutung, ist aber bei objektiver Betrachtungsweise nicht mit der Deckung essentieller Lebensbedürfnisse vergleichbar (AG Frankfurt/M., Urteil vom 08.10.2004, Aktenz. 30 C 1600/04).

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Der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechts unterliegt aber den allgemeinen gesetzlichen Grenzen und ist an die Schranken der §§ 242, 826 BGB gebunden. Die Ausübung des Hausrechts darf also nicht treuwidrig verweigert, noch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausgeübt werden. Grenze der Ausübung des Hausrechts ist außerdem ein Abwehranspruch des Besuchers aus § 1004 BGB analog, wenn dieser durch die Verweigerung des Zugangs in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG beeinträchtigt wird. Die hierin zum Ausdruck kommenden Maßstäbe begründen zwar keine Individualansprüche, wirken aber als Wertordnung des Grundgesetzes auf das Privatrecht ein und sind deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Normen entsprechend heranzuziehen (BGH NJW 2010, a.a.O.). Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot ist zur Überzeugung des Gerichts weder treuwidrig noch sittenwidrig, noch kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch das ausgesprochene Hausverbot unverhältnismäßig in seinen Grundrechten eingeschränkt ist.

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Unstreitig war zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Stadionverbotes gegen den Kläger ein Verfahren wegen räuberischen Diebstahls eingeleitet worden. Im Ergebnis ist der Kläger dann wegen Nötigung und Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt worden. Damit hat er letztlich ein Delikt des Regelkatalogs der Richtlinie erfüllt. Nach § 4 Abs. 3 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten gehören sowohl die Nötigung als auch Raub- und Diebstahldelikte zu einem schweren Fall. Dies rechtfertigt ein überörtliches Stadionverbot und nach § 5 mit zeitlicher Begrenzung bis 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt.

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Das Gericht wertet die Tat auch im Zusammenhang mit dem Fußballsport im Sinne von § 4 Abs. 1 der Richtlinie. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass schon zum Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots bekannt war, dass die Tat am Dortmunder Hauptbahnhof begangen worden ist. Die Vereine sind verpflichtet, die in ihren Stadien veranstalteten Fußballspiele so auszurichten, dass es zu keinen wesentlichen Rechtsgutverletzungen und nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter kommt. Dieser Pflicht kann nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch auf Verdacht Stadionverbote verhängt werden. Der Hausrechtsinhaber hat also ein berechtigtes Interesse daran, gegen jeden, der als Störer in Betracht kommt, ein Betretungsverbot zu verhängen.

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Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Stadionverbotes bestand der Verdacht, dass der Kläger als Teil der Fangemeinde des Fußballclubs FSV Mainz 05 einen räuberischen Diebstahl auf dem Heimweg vom Fußballstadion auf dem Dortmunder Hauptbahnhof begangen hat. Die Tat wurde nur eine Stunde nach Beendigung des Spiels begangen. Mangels näherer Umstände konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots noch nicht erkennen, ob der Kläger unabhängig vom Stadionbesuch kurzfristige Bedürfnisse befriedigen wollte, oder aber die Tat im Zusammenhang mit einer Deliktsbereitschaft steht, als Fan des gegnerischen Fußballvereins. Da die Vereine verpflichtet sind, die in ihren Stadien veranstalteten Fußballspiele so auszurichten, dass es zu keinen wesentlichen Rechtsgutverletzungen kommt, sind sie gehalten, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um bei solchen Massenveranstaltungen auftretende Rechtsverletzungen zu vermeiden. Dann war das seinerzeit erteilte Stadionverbot nicht willkürlich, sondern wurde aufgrund bestehender Verdachtsmomente verhängt. Darüber hinaus bleibt dem Kläger die Möglichkeit, Fußballspiele in anderer Weise als durch Besuch der Stadien anzuschauen.

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Da Verdachtsmomente ausreichen, war im Ergebnis nicht zu klären, ob der Kläger in der Vergangenheit tatsächlich zu Recht in den Beobachtungsfokus der Bundespolizei und die Datei „Gewalttäter Sport“ geraten ist.

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Das gegenüber dem Kläger verhängte Stadionverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung des Stadionverbotes kommt ebenfalls nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.