Kfz-Versichererregress: Abstraktes Schuldanerkenntnis nach Unfallflucht wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte nach Regulierung eines Unfalls Regress aus einem vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung. Nach verspätetem Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wurde das Verfahren als Einspruch fortgeführt. Das Gericht bejahte ein wirksames abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB; Erinnerungslücken, unsubstantiiertes Bestreiten und eine nicht begründete bzw. verspätete Anfechtung griffen nicht durch. Verjährung und Verwirkung wurden verneint; vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen wurden zugesprochen.
Ausgang: Einspruch blieb erfolglos; Vollstreckungsbescheid wurde (mit Maßgabe zur Vollstreckbarkeit) aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB begründet eine vom Schuldgrund losgelöste, selbständige Zahlungsverpflichtung, wenn der Parteiwille auf eine eigenständige Verpflichtung gerichtet ist.
Für die Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses spricht insbesondere ein eindeutiger Urkundenwortlaut sowie das Fehlen oder nur allgemeine Benennen des Schuldgrundes in der Erklärung.
Ein vorformulierter umfassender Einwendungsausschluss in einem Schuldanerkenntnis kann nach § 307 BGB unwirksam sein; gleichwohl sind Einwendungen nur zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.
Eine Anfechtungserklärung muss den Anfechtungsgrund erkennen lassen; zudem ist die Anfechtungsfrist des § 121 BGB zu wahren.
Ansprüche aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die eigenständig zu laufen beginnt.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts P. vom 24.01.2023, Az.: N03 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werde
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand am 07.07.2019 ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer N01, betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Klägerin (AKB) zugrunde, die unter E.1.3, und E.6.1 - E.6.4 die in der Klageschrift (Bl. 25 f. d. A.) im Einzelnen wiedergegebenen Regelungen zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers und zur Leistungsfreiheit des Versicherers bzw. Leistungskürzung enthalten.
Der Beklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 13.45 Uhr mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug die Straße Y.-straße in C.. Infolge eines misslungenen Überholvorgangs verursachte er einen Verkehrsunfall. Er verließ die Unfallstelle, ohne Feststellungen zu ermöglichen.
Gegen den Beklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht eingeleitet, das in der Folgezeit gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.
Die Klägerin regulierte gegenüber dem Unfallgegner insgesamt EUR 2.226,80. In Höhe dieses Betrages machte sie Regressansprüche gegen den Beklagten geltend. Dieser rief am 00.00.0000 um 14.41 Uhr bei der Klägerin an und bat um eine Ratenzahlungsmöglichkeit. Die Klägerin übersandte dem Beklagten daraufhin das Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung, auf dessen Inhalt, Bl. 30 d. A. Bezug genommen wird. Der Beklagte unterzeichnete die Erklärung unter dem 00.00.0000 und schickte sie an die Klägerin zurück. Der Beklagte zahlte die ersten beiden Raten. Danach stellte er die Zahlungen ein.
Wegen des offenen Restbetrages von EUR 1.781,54 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten im Auftrag der Klägerin, mit Schreiben vom 00.00.0000, unter Fristsetzung zum 00.00.0000 erfolglos zur Zahlung auf. Zugleich machten sie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 280,60 gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin ist der Meinung, der Anspruch bestehe schon aufgrund des Schuldanerkenntnisses des Beklagten.
Die Klägerin hat unter dem 00.00.0000 beim Amtsgericht P. den Erlass eines Mahnbescheides über EUR 1.781,54 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 280,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 gegen den Beklagten beantragt. Das Amtsgericht P. hat den Mahnbescheid am 00.00.0000 erlassen. Dieser ist dem Beklagten am 00.00.0000 unter seiner vormaligen Anschrift in C. zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht P. sodann am 00.00.0000 einen Vollstreckungsbescheid erlassen und diesen der Klägerin nach gescheiterten Zustellungsversuchen am 00.00.0000 zum Zwecke der Selbstzustellung übersandt. Am 00.00.0000 ist ein Widerspruch des Beklagten eingegangen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts P. vom 00.00.0000 mit der Geschäftsnummer N03 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, an ein Schuldanerkenntnis könne er sich ebenso wenig erinnern wie an eine Ratenzahlung. Er erklärt vorsorglich die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses. Der Beklagte bestreitet die Forderung der Höhe nach. Für ihn sei in keinster Art und Weise ersichtlich, wie sich der Betrag zusammensetze. Der Beklagte meint, ein derartiges Schuldanerkenntnis, wie es von ihm unterschrieben worden ist, sei nicht rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Zahlung sei ausgehend von falschen Voraussetzungen erfolgt.
Der Beklagte bestreitet, versicherungsrechtliche Vorschriften verletzt zu haben. Er behauptet, er habe den Unfall weder optisch, akustisch noch taktil wahrgenommen. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und wendet Verwirkung ein. Darüber hinaus bestreitet er die Anwaltskosten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 00.00.0000 (Bl. 121 f. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist aufgrund des gemäß § 694 Abs. 2 ZPO als Einspruch zu behandelnden, verspäteten Widerspruchs des Beklagten vom 00.00.0000 nach §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne der §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO erfolgt.
Der Einspruch hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Dortmund ist örtlich zuständig. Der Wohnsitzwechsel des Beklagten nach Zustellung des Mahnbescheides berührt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund nicht (§§ 261 Abs. 3, Nr. 2, 700 Abs. 2 ZPO).
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von EUR 1.781,54 aus dem Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 00.00.0000.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Beklagten im Sinne des § 781 BGB zustande gekommen. Ein solches abstraktes bzw. konstitutives Schuldanerkenntnis begründet ein selbstständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis und bildet eine eigenständige Grundlage für den anerkannten Anspruch.
In dem Schuldanerkenntnis vom 00.00.0000 (Bl. 30 d. A.) liegt ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines abstrakten bzw. konstitutiven Schuldanerkenntnisvertrages. Das abstrakte bzw. konstitutive Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB soll anders als das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht lediglich eine bestehende Schuld bestätigen sondern unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht. Ob im Einzelfall nach dem Willen der Parteien ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis begründet werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine selbständige Verpflichtung ist nur anzunehmen, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Anerkenntnis zu berufen braucht (Grüneberg, BGB, § 780, Rn. 4 m. w. N.). Entscheidend ist der aus dem Wortlaut, dem Anlass und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, der beiderseitigen Interessenlage, der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Ausspruchs und den sonstigen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zu ermittelnde Parteiwille (BGH, NJW-RR 95, 1391). Vorliegend spricht bereits der Wortlaut der Erklärung vom 00.00.0000 „Das vorstehende Schuldanerkenntnis erfolgt in der Weise, dass es meine Verpflichtung selbständig begründen soll.“ für ein abstraktes Schuldverhältnis. Zudem stellt es ein gewichtiges Indiz für ein selbständiges Schuldversprechen dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (BGH, NJW 1999, 574). Dies ist vorliegend der Fall, denn in der Erklärung ist kein Grund für die Verpflichtung zur Zahlung von EUR 2.226,80 genannt. Soweit unter der Überschrift "Schuldanerkenntnis" die Schadennummer, der Schadentag und das versicherte Fahrzeug angegeben sind, dient dies ersichtlich lediglich der Zuordnung des Schuldanerkenntnisses zwecks Bearbeitung durch die Klägerin. Auch der vorformulierte Ausschluss von Einwendungen aus ungerechtfertigter Bereicherung spricht für das Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, denn die Kondiktion eines kausalen Schuldanerkenntnisses ist nicht möglich (Grüneberg, BGB, § 781, Rn. 4).
Der Beklagte hat das Anerkenntnis in der gemäß § 781 S. 1 BGB erforderlichen Schriftform, das heißt eigenhändig, durch Namensunterschrift unterzeichnet erklärt. Soweit der Beklagte hat vortragen lassen, er könne sich nicht an ein Schuldanerkenntnis erinnern, liegt hierin kein wirksames Bestreiten der Abgabe der Erklärung und deren eigenhändiger Unterzeichnung. Dies gilt umso mehr, als es in der Klageerwiderung heißt "Wir halten dem entsprechend ein derartiges Schuldanerkenntnis, wie es von dem Beklagten unterschrieben worden ist (...)".
Die Klägerin hat durch Entgegennahme der von ihr selbst vorformulierten Erklärung des Beklagten und Verrechnung der ersten Ratenzahlungen ihren Annahmewillen deutlich gemacht. Eine Annahmeerklärung gegenüber dem Beklagten war gemäß § 151 S. 1 BGB entbehrlich, weil nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 151 Rn. 5).
Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist wirksam.
Das von dem Beklagten unterzeichnete Schuldanerkenntnis unterliegt, auch wenn es auf einer Vorformulierung der Klägerin beruht, nicht der AGB-Kontrolle. Denn gemäß § 307 Abs. 3, S. 1 BGB gelten die Regelungen der §§ 307 – 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Vereinbarung eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses weicht für sich genommen nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist (BAG, NJW 2005, 3164; BGH, NJW 1987, 2014).
Gemäß § 307 BGB unwirksam ist allerdings der von der Klägerin vorformulierte umfassende Einwendungsausschluss (BAG, NJW 2005, 3164; Grüneberg, BGB, § 307, Rn. 132) mit der Folge, dass das Gericht von dem Kläger erhobene Einreden bzw. von Amts wegen zu beachtende Einwendungen - soweit zumindest deren zugrunde liegende Tatsachen vorgetragen sind - zu berücksichtigen hat.
Vorliegend hat der Beklagte jedoch keine erheblichen Einreden erhoben und auch nicht die Voraussetzungen rechtserheblicher Einwendungen vorgetragen.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Schuldanerkenntnis sei nicht rechtmäßig, weil nicht ersichtlich sei, wie sich der dort genannte Schuldbetrag zusammensetze, ist dem nicht zu folgen. Wie vorstehend ausgeführt ist es gerade Sinn und Zweck eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, dass sich der Erklärende losgelöst von einem Schuldgrund zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, ein Grund für die Verpflichtung also nicht genannt wird.
Der Beklagte hat auch nicht wirksam die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses erklärt. Aus der Anfechtungserklärung ist bereits nicht ersichtlich, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Grüneberg, BGB, § 143 m. w. N.). Soweit der Beklagte ausführen lässt, er sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, fehlt jedweder substantiierter Vortrag dazu, wovon er aufgrund welchen Irrtums ausgegangen sein will. Unabhängig davon ist die von Amts wegen zu beachtenden Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Der Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis unterliegt selbständig der Verjährung, wobei grundsätzlich die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig ist (Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB §§ 780, 781 Rn. 10). Ob die im Schuldanerkenntnis geregelte Vereinbarung einer 30-jährigen Verjährungsfrist wirksam ist, kann dahinstehen. Auch ausgehend von der Regelverjährung ist keine Verjährung eingetreten, da das Schuldanerkenntnis erst im November 2020 erklärt wurde.
Verwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Zudem hat der Beklagte auch kein Verhalten der Klägerin dargelegt, aufgrund dessen er hätte darauf vertrauen dürfen, die Klägerin werde ihn aus dem Schuldanerkenntnis nach Abbruch der Ratenzahlung nicht weiter in Anspruch nehmen.
2.
Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB außerdem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 280,60 gegen den Beklagten. Der Beklagte ist jedenfalls dadurch, dass er die im Schuldanerkenntnis vereinbarten Raten zu den hierfür vereinbarten Zeitpunkten nicht gezahlt hat, gemäß § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB mit der Leistung der Hauptforderung in Verzug geraten. Durch die klägerseits vorgetragene Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der außergerichtlichen Aufforderung des Beklagten zur Zahlung der EUR 1.781,54 sind eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, §§ 2, 13, 14 RVG) in Höhe von EUR 215,80 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Mehrwertsteuer angefallen.
Soweit der Beklagte „die Anwaltskosten“ bestritten hat, liegt hierin vor dem Hintergrund des schlüssigen Klägervortrags kein zulässiges, substantiiertes Bestreiten.
3.
Der geltend gemachte Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.781,54 EUR festgesetzt.