Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Unfalltod nach vorsätzlichem Hausfriedensbruch
KI-Zusammenfassung
Die Erben des Versicherten verlangten aus einer privaten Unfallversicherung eine Todesfallleistung nach einem Sturz vom Dach eines fremden Hauses. Streitig war, ob der Unfall durch die vorsätzliche Begehung einer Straftat verursacht wurde und deshalb der Risikoausschluss nach den AUB greift. Das Gericht sah einen vorsätzlichen Hausfriedensbruch als erwiesen an, weil der Versicherte einer Aufforderung zum Verlassen des Hauses nicht nachkam und weiter ins Gebäude eindrang. Ein rechtfertigender Notstand wurde mangels objektiver Anhaltspunkte verneint; der Unfall stand gefahrtypisch mit der Straftat in Zusammenhang. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Todesfallleistung aus Unfallversicherung wegen Risikoausschluss bei vorsätzlichem Hausfriedensbruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Risikoausschluss der privaten Unfallversicherung für Unfälle bei vorsätzlicher Straftatausführung setzt die Feststellung des objektiven Straftatbestands und des (zumindest bedingten) Vorsatzes voraus; hierfür trägt der Versicherer die Beweislast.
Ein Hausfriedensbruch kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter sich in einem Mehrfamilienhaus nach ausdrücklicher oder schlüssiger Aufforderung eines Hausrechtsinhabers nicht unverzüglich entfernt und stattdessen weiter im Gebäude verbleibt bzw. vordringt.
Ein behaupteter rechtfertigender Notstand beim Betreten fremder Räume ist nur beachtlich, wenn hierfür konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Der Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Straftat erfordert einen Ursachenzusammenhang dergestalt, dass sich im Unfall eine durch die Straftat geschaffene oder erhöhte gefahrtypische Lage realisiert.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Risikoausschlusses nach dem festgestellten Sachverhalt vor, ist dieser im Leistungsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind zu je ½ Anteil gesetzliche Erben ihres am 00.00.0000 verstorbenen Sohnes Y.. Der Sohn der Kläger kam am frühen Morgen des 00.00.0000 dadurch zu Tode, dass er vom Dach des ihm unbekannten Anwesens H.-straße in G. aus einer Höhe von circa 13 Metern in die Tiefe stürzte und sich beim Aufprall auf den Boden multiple Verletzungen zuzog. Y. unterhielt bei der Beklagten eine private Unfallversicherung zur Versicherungsschein – N01. Vertragsbestandteil war eine Todesfallleistung in Höhe von EUR 5.000,00. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Bl. 8- 11 d. A. und auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen (AUB), Bl. 36 – 53 d. A. Bezug genommen. Gemäß Ziff. 11 der AUB ist der Versicherungsschutz für einige Unfälle ausgeschlossen, gemäß Ziff. 11.1.2 insbesondere für : „Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.“ Die Kläger zeigten der Beklagten den streitgegenständlichen Vorfall mit Schadenanzeige vom 00.00.0000 an. Die Beklagte trat in die Schadenbearbeitung ein. Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte sie die Erbringung von Leistungen unter Bezugnahme auf Ziff. 11.1.2 der Versicherungsbedingungen mit der Begründung ab, der Unfall sei dem Sohn der Kläger infolge eines von ihm begangenen Hausfriedensbruchs zugestoßen.
Die Kläger behaupten, der verstorbene Versicherungsnehmer habe das Anwesen H.-straße in G. nicht freiwillig, sondern in einer rechtfertigenden Notstandssituation betreten. Er sei bei einer Verfolgung durch einen bewaffneten Dritten aus Angst um Leib und Leben durch eine unverschlossene Tür in das Anwesen H.-straße geflohen. Der Absturz vom Dach sei das Ende dieser Flucht gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die beiden Kläger als Gesamtgläubiger EUR 5.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, der Versicherungsschutz sei gemäß Ziff. 11.1.2 AUB ausgeschlossen. Der verstorbene Versicherungsnehmer habe zumindest den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB verwirklicht. Die Beklagte behauptet, auch wenn die genauen Umstände des streitgegenständlichen Vorfalls unklar seien, stehe fest, dass sich der verstorbene Versicherungsnehmer im Vorfeld des Sturzes widerrechtlich Zutritt zu dem Mehrfamilienhaus H.-straße in G. verschafft habe, widerrechtlich in die in der dritten Etage des Hauses befindliche Wohnung eingedrungen sei und sich dort ohne Befugnis befunden habe. Sie ist der Auffassung, es liege auch ein gefahrtypischer Ursachenzusammenhang zwischen Verwirklichung der Straftat und dem Unfallereignis vor. Der unberechtigte Aufenthalt in fremden Räumen sei generell geeignet, eine erhöhte Gefahrenlage für ein Unfallereignis zu schaffen, insbesondere auch nachts bei Dunkelheit. Vorliegend hätten sich die mit dem Rückzug oder gar einer Flucht des Versicherungsnehmers verbundenen erhöhten Gefahren durch den Sturz realisiert. Die Beklagte bestreitet, dass sich der verstorbene Versicherungsnehmer in einer rechtfertigenden Notstandssituation befand. Irgendwelche konkreten Anknüpfungstatsachen hierfür gebe es nicht.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 00.00.0000 (Bl. 142 – 150 d. A.) und 31.05.2022 (Bl. 183 – 187 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., Q., Z. und J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 00.00.0000 (Bl. 142 – 150 d. A.) und 31.05.2022 (Bl. 183 – 187 d. A.) verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft G. zu den Aktenzeichen N02 und N03 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 5.000,00 aus der Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer N01.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der verstorbene Y. zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfalls eine Unfallversicherung bei der Beklagten unterhielt, die für den Fall des Unfalltodes des Versicherungsnehmers eine Todesfallleistung in Höhe von EUR 5.000,00 an die bezugsberechtigten gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers - die Kläger - vorsieht.
Ein Unfall des Versicherungsnehmers als Voraussetzung des Leistungsanspruchs gemäß Ziff. 1 AUB liegt vor. Bei dem unstreitigen Sturz des Versicherungsnehmers vom Dach des Hauses H.-straße in G. handelt es sich um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis, durch das diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung in Form von multiplen Verletzungen erlitten hat. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein suizidales Handeln des Versicherungsnehmers gibt es nicht.
Die Voraussetzungen für die Todesfallleistung gemäß Ziff. 2.4.1 liegen ebenfalls vor.
Auch die formalen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Versicherungsschutz ist aber gemäß Ziff. 11 AUB ausgeschlossen.
Ergeben sich aus dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Risikoausschluss, ist dies von Amts wegen zu beachten (BGH, BeckRS 2010, 14815).
Der Versicherungsschutz ist zunächst nicht gemäß Ziff. 11.1.1 AUB ausgeschlossen. Dies gilt schon deshalb, weil der Ausschluss nach den AUB nicht für vereinbarte Todesfallleistungen gilt.
Es greift aber der Ausschlussgrund gemäß Ziff. 11.1.2 AUB. Danach besteht für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, kein Versicherungsschutz.
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der grundsätzlich eng auszulegenden Risikoausschlussklausel trägt der Versicherer (BGH, VersR 1995, 1433). Bei der Ausschlussklausel gemäß Ziff. 11.1.2 AUB umfasst die Beweislast neben dem objektiven Tatbestand des Strafgesetzes auch den Vorsatz (OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 9010).
Vorliegend ist der Unfall dem Versicherten dadurch zugestoßen, dass er einen Hausfriedensbruch begangen hat.
Ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB liegt vor, wenn jemand in die Wohnung oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
Befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 StGB ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gesichertes, bebautes oder unbebautes Grundstück. In Mehrfamilienhäusern gehören Gemeinschaftsräume wie Treppenhäuser sowie der Flur zum befriedeten Besitztum (MüKo, StGB, § 123, Rn. 12 m. w. N.). Inhaber des Hausrechts ist derjenige, dem der geschützte Raum den Hausfrieden gewähren soll. Ist eine Wohnung vermietet, steht das Hausrecht grundsätzlich dem Mieter zu. Bei Wohngemeinschaften hat jeder Bewohner das Hausrecht für die in seinem Alleinbesitz stehenden Privaträume. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume hat jeder ein grundsätzlich gleichrangiges Hausrecht und kann dieses alleine ausüben (Schmidt/ Futterer, Mietrecht, § 540, Rn. 36a f.). Gegen § 123 Abs. 1, 2. Alt. StGB verstößt, wer sich auf ausdrückliche oder konkludente Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich aus der geschützten Räumlichkeit entfernt, wobei Auffordernder in diesem Sinne jeder Hausrechtsinhaber wie auch dessen Vertreter sein kann (BeckOK StGB, § 123, Rn. 20 f. m. w. N.).
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich, gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen der Hausrechtsinhaber in das Gebäude H.-straße und/ oder in die dortige Hochparterrewohnung eingedrungen ist.
Auch wenn man dies zugunsten der Kläger verneint, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des gesamten übrigen Inhalts der Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Versicherungsnehmer den Tatbestand des Hausfriedensbruchs dadurch verwirklicht hat, dass er sich im Treppenhaus des Hauses H.-straße aufgehalten und der durch die berechtigten Zeugen W. und J. ausdrücklich bzw. schlüssig erklärten Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht unverzüglich Folge geleistet hat, sondern im Haus verblieben ist, die Tür zu der von der Zeugin J. bewohnten Wohnung im dritten Obergeschoss eingeschlagen und die Wohnung betreten hat.
§ 286 ZPO verlangt den sogenannten Vollbeweis, das heißt für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese bedarf keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BeckOK, ZPO § 286, Rn. 2 m. w. N.)
Der Zeuge W. hat ausgesagt, er habe die von ihm bewohnte Wohnung im Hochparterre des Hauses H.-straße verlassen, um der Person, die zuvor in seinem Zimmer gewesen sei, nachzugehen. Im Hausflur habe er eine ihm fremde Person gesehen, die nicht in Richtung Hauseingangstür gegangen sei sondern sich nach links, die Treppe hoch orientiert habe. Er habe der Person sinngemäß gesagt, dass sie verschwinden soll mit der Intention, dass die Person das Haus verlässt. Diese habe aber nicht reagiert sondern sei die Treppe nach oben gegangen. Der Zeuge habe die Person festgehalten und es sei zu einer Rangelei auf der Treppe gekommen. Die Person habe sich befreit und sich dann weiter nach oben bewegt. Die Angaben des Zeugen W. sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig. Es erscheint plausibel, dass ein Hausbewohner, der nachts eine ihm fremde Person im Haus antrifft, von der er meint, sie bereits zuvor in seinem WG-Zimmer gesehen zu haben, auffordert, das Haus zu verlassen und versucht, die Person daran zu hindern, weiter ins Haus – sprich in Richtung der in den oberen Etagen befindlichen Wohnungen – vorzudringen. Die Angaben des Zeugen W. decken sich im Wesentlichen mit seinen Aussagen im Rahmen des Todesermittlungsverfahrens. Der Zeuge hat bereits in seiner ersten, verhältnismäßig kurzen Vernehmung am Morgen des 00.00.0000 angegeben, dass er die von ihm im Hausflur angetroffene Person auf dem Treppenabsatz zu Fall bringen konnte, diese sich aber los riss und nach oben flüchtete. Im Rahmen der weiteren, ausführlichen Vernehmung durch die Polizei am 00.00.0000 gab der Zeuge an, er habe die Person im Treppenhaus am Pullover gegriffen und es sei anschließend zu einer Rangelei auf der Treppe gekommen, in deren Verlauf sich die Person habe loswinden können. Der Zeuge hat außerdem erklärt, beim Rangeln habe er zu der Person gesagt, dass sie abhauen solle. Soweit der Zeuge auf einige Fragen, etwa zu dem genauen Wortlaut seiner Aufforderung oder zur Optik der Person, keine präzisen Angaben machen konnte und sich seine Aussage in einigen Details, beispielsweise hinsichtlich des genauen Zeitpunkts oder der Häufigkeit der Aufforderung, das Haus zu verlassen, von den Angaben im Ermittlungsverfahren unterscheidet, ist dies damit zu erklären, dass sich der Zeuge damals - gerade aufgeweckt - mit einer schwer einschätzbaren, möglicherweise gefährlichen Situation konfrontiert sah. Er musste gleichzeitig auf das für ihn nicht nachvollziehbare Verhalten der Person im Treppenhaus reagieren, sein eigenes Handeln überlegen und sich auf alle möglichen Reaktionen einstellen. Dass der Zeuge danach nicht zu detaillierten Angaben, beispielsweise auch zu den genauen zeitlichen Abläufen, in der Lage war, erscheint plausibel. Hinsichtlich der Geschehnisse selbst war sich der Zeuge jedoch zu jeder Zeit sicher. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen W. finden auch Bestätigung in der Aussage der Zeugin J.. Die Zeugin, die das Treppenhaus nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen kurz nach dem Zeugen W. aufsuchte, hat angegeben, dass der Zeuge eine Person auf der Treppe nach oben liegend festhielt. Die Zeugin habe kurz mit festgehalten und zudem geäußert, dass die Zeugen die Polizei anrufen müssen. Dann sei die Person nach oben ins Treppenhaus geflüchtet. An eine Äußerung des Zeugen W., dass die Person abhauen solle, konnte sich die Zeugin zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung zwar nicht erinnern. Insoweit ist jedoch neben dem Zeitablauf zu berücksichtigen, dass die Zeugin nach eigenen Angaben erst nach dem Zeugen W. ins Treppenhaus trat. Das Gericht verkennt nicht, dass die Angaben der Zeugen nicht in allen Details übereinstimmen und die Zeugen zu diversen Einzelheiten keine präzisen Angaben machen konnten. Unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen, speziellen Wahrnehmungssituation der Zeugen hält das Gericht dies jedoch für nachvollziehbar und ist auch unter Berücksichtigung der Aussagen der weiteren Zeugen, die – wie der Zeuge Q. – nicht alle im Hause wohnhaft waren und die Angaben der Zeugen W. und J. zu den weiteren Geschehnissen im Wesentlichen bestätigt haben, von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu den hier maßgeblichen Geschehnissen überzeugt. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen haben sich für das Gericht keine Zweifel ergeben, insbesondere vermag das Gericht kein „tendenziöses“ Aussageverhalten der Zeugen zu erkennen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die im Treppenhaus anwesende Person durch den Zeugen W. als Hausrechtsinhaber, sowohl wörtlich als auch schlüssig - durch das Festhalten im Treppenaufgang - unmissverständlich zum Verlassen des Hauses aufgefordert wurde. Durch die Ankündigung der Zeugin J., die Polizei zu rufen, wurde zusätzlich deutlich, dass die beiden Mieter, die Person nicht im Haus haben wollten. Nachdem die Person der Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen ist sondern sich weiter ins Haus, nach oben bewegt hat, hat sie den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei der Person im Treppenhaus um den Versicherungsnehmer handelte. Aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es der Versicherungsnehmer war, der die Tür im 3. Obergeschoss eingeschlagen hat. Im Rahmen der durchgeführten Obduktion fanden sich Glassplitter in der linken Hand des Versicherungsnehmers (Bl. 115 Band I der Ermittlungsakte). Sowohl am innenliegenden Schloss der Wohnungstür im 3. Obergeschoss (Foto, Bl. 79 Band I der Ermittlungsakte), als auch an der äußeren Türklinke (Foto, Bl. 78 Band I der Ermittlungsakte) befanden sich Blutspuren, deren molekulargenetische Untersuchung (Bl. 44 Band III der Ermittlungsakte) ergeben hat, dass es sich um das Blut des Versicherungsnehmers handelte. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Person, welche die Zeugen im Treppenhaus gesehen haben, mit derjenigen, welche die Scheibe der Tür im 3. Obergeschoss eingeschlagen hat, identisch ist. Die Zeugin J. hat sowohl im Rahmen ihrer Vernehmung im vorliegenden Verfahren als auch bei der polizeilichen Vernehmung am 03.05.2018 (Bl. 38 Band II der Ermittlungsakte) angegeben, kurz nachdem sich die Person im Treppenhaus losgerissen habe und nach oben gelaufen sei, Glas klirren gehört zu haben. Dass der Zeuge W. sich an eine entsprechende Wahrnehmung nicht erinnern konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin J., lässt sich vielmehr damit erklären, dass der Zeuge W. sich in der Situation nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen entschied, mehrmals laut „Feuer“ zu rufen, um die anderen Hausbewohner zu wecken und folglich auf andere Dinge konzentriert war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich zur gleichen Zeit noch eine weitere Person im Treppenhaus befand, gibt es nicht. Die Zeugen J. und W. haben angegeben, keine entsprechenden Geräusche wahrgenommen zu haben oder sonst irgendetwas, das auf die Anwesenheit einer weiteren Person hingedeutet hätte. Soweit die Beschreibungen der Person im Treppenhaus von der Person des Versicherungsnehmers abweichen, ist dies nach Auffassung des Gerichts der Situation geschuldet, in der die Zeugen – früh morgens aus dem Schlaf gerissen – mit einer völlig ungewöhnlichen Gefahrensituation konfrontiert wurden. Der Zeuge W. hat zudem selbst angegeben, ein schlechtes Gedächtnis für Gesichter zu haben.
Soweit die Kläger PK T. als Zeugen für ihre Behauptungen benannt haben, die am 00.00.0000 bei der Polizeinotrufzentrale eingegangenen Notrufe der Zeugin J. seien nicht von den Telefonanschlüssen abgesetzt worden, welche von der Zeugin im Ermittlungsverfahren angegeben worden seien und die Zeugin J. habe die Polizei (110) erst mindestens 5 Minuten nach der Rettung angerufen, mit der unzutreffenden Sachverhaltsangabe, zum Zeitpunkt des Anrufs befinde sich ein Fremder im Haus, war dem nicht nachzugehen. Die Erheblichkeit des Vortrags, der von der Beklagtenseite im Übrigen nicht einmal bestritten wurde, im Hinblick auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Soweit es den Klägern darum geht, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin J. oder deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, ist festzustellen, dass die Zeugin den ersten Notruf, der nach dem Einsatzprotokoll (Bl. 114 d. A.) um 05.55:42 über die Nr. 112 erfolgte, bestätigt hat, ebenso wie den Umstand, dass weitere Notrufe erst später erfolgt sind. Dass die Anrufe mit den behaupteten Inhalten entgegen der Angaben der Zeugin durch sie persönlich und nicht beispielsweise durch andere Personen in ihrem Namen getätigt worden sind lässt sich heute nicht mehr aufklären, insbesondere auch nicht durch eine Vernehmung des Zeugen T., der die Notrufe unstreitig nicht entgegen genommen hat sondern im Einsatzfahrzeug saß.
Der verstorbene Versicherungsnehmer hat vorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz, der sich auf die Umstände erstrecken muss, aus denen sich der dem Betreten entgegenstehende Wille des Berechtigen bzw. die tatbestandsmäßige Aufforderung ergibt (BeckOK, StGB, § 123, Rn. 22). Dem Versicherten war aufgrund der ausdrücklichen und durch das Festhalten und die Ankündigung der Hinzuziehung der Polizei auch schlüssig erklärten Aufforderungen der Zeugen W. und J. bekannt, dass er sich gegen den Willen der für ihn nach den Umständen als Hausrechtsinhaber erkennbaren Zeugen, im Haus aufhält. Dennoch hat er sich nicht unverzüglich aus dem Haus entfernt sondern sich willentlich und wissentlich losgerissen und durch das Treppenhaus nach oben bewegt.
Der Versicherungsnehmer hat auch rechtswidrig gehandelt. Soweit die Kläger behaupten, ihr Sohn habe das Anwesen H.-straße nicht freiwillig, sondern in einer rechtfertigenden Notstandssituation betreten - er sei bei einer Verfolgung durch einen bewaffneten Dritten aus Angst um Leib und Leben durch eine unverschlossene Tür in das Anwesen H.-straße geflohen - fehlen für eine solche Verfolgung - bei allem Verständnis für die Sichtweise der Kläger als Eltern des Versicherungsnehmers - jedwede tatsächliche Anhaltspunkte. Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen haben keinen Anhalt dafür ergeben, dass der Versicherungsnehmer zwischen dem Verlassen des Clubs „M.“ und dem Betreten des Hauses H.-Straße irgendeinen Kontakt hatte. Der eingesetzte Spürhund hat die Fährte des Versicherungsnehmers von dem Club unmittelbar bis zur Haustür des Objektes H.-Straße nachverfolgt. Es sind auch keine Zeugen bekannt, die den Versicherungsnehmer gesehen haben. Auch hatte der Versicherungsnehmer nach dem Ergebnis der Obduktion keine Verletzungen, die auf einen körperlichen Angriff auf den Versicherten schließen lassen könnten. Das von den Zeugen W. und J. übereinstimmend beschriebene Verhalten des Versicherungsnehmers im Treppenhaus des Objektes spricht dagegen, dass der Versicherungsnehmer sich auf der Flucht vor einer oder mehreren Personen befunden hat. Der Zeuge W. hat ausgesagt, dass der Versicherungsnehmer im Treppenhaus auf Ansprache nicht reagierte. Beide Zeugen haben angegeben, der Versicherte habe weder panisch noch aggressiv gewirkt. Hätte er sich tatsächlich auf der Flucht befunden, ist nicht nachvollziehbar, warum er keinen gehetzten, ängstlichen Eindruck auf die Zeugen machte und sich auf Ansprache auch nicht entsprechend äußerte. Der Umstand, dass die Lampe des Handys des Versicherten leuchtete, gibt keinen Anhalt dafür, dass er sich in einer Notstandssituation befand. Gleiches gilt auch für die Beschädigung des Handys. Selbst wenn man aufgrund der Feststellungen in dem von den Klägern beauftragten Privatgutachten davon ausgeht, dass das Handy nicht bei dem Sturz sondern vorher beschädigt wurde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Rahmen eines Angriffs auf den Versicherten passiert ist, zumal bei der Obduktion keine auf Gewalteinwirkung hindeutenden Verletzungen festgestellt wurden.
Dem Antrag der Kläger auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zwecks Auslesung des Datenspeichers des Handys des Versicherungsnehmers war nicht nachzugehen. Mangels Vorliegen irgendwelcher objektiver Anhaltspunkte für das klägerseits behauptete Geschehen im Vorfeld des Betretens des Hauses durch den Versicherungsnehmer, würde die Einholung eines Gutachtens eine unzulässige Ausforschung darstellen (Musielak, ZPO, § 284, Rn. 17 f. m. w. N.).
Der Versicherungsnehmer hat schließlich auch schuldhaft gehandelt. Die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB sind nicht dargetan und angesichts der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille auch nicht ersichtlich.
Der Unfall hat sich gemäß Ziff. 11.1.2 auch dadurch zugetragen, dass der Versicherungsnehmer den vorsätzlichen Hausfriedensbruch begangen hat. Der Versicherungsnehmer hat dadurch, dass er das Haus auf Aufforderung nicht unverzüglich durch den Hauseingang verlassen hat sondern durch das Treppenhaus nach oben gelaufen ist und sich in die dortige Wohnung begeben hat, die Gefahrenlage für ein Unfallereignis im Rahmen der Flucht über die Terrasse geschaffen, die sich durch den Absturz vom Dach realisiert hat.
II.
Mangels Hauptforderung ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.