AGG-Entschädigung: Kein Indiz aus Testing ohne engen zeitlichen Zusammenhang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach dem AGG eine Entschädigung, weil sein Aufnahmeantrag für ein Fitnessstudio abgelehnt wurde, während eine Testperson später aufgenommen wurde. Das Gericht hielt den AGG-Anwendungsbereich zwar für eröffnet, sah aber keine hinreichenden Indizien nach § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft. Das Testing-Verfahren begründe mangels enger zeitlicher Vergleichbarkeit und fehlendem Nachweis einer Wartelistenaufnahme keine Vermutung. Nach zulässigem Einspruch wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Einspruch erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und AGG-Entschädigungsklage mangels Indizien abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG setzt bei behaupteter Benachteiligung im Massengeschäft Indizien voraus, die nach § 22 AGG eine Vermutung für die Kausalität eines in § 1 AGG genannten Merkmals begründen.
Die Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe und der Eintritt eines Nachteils genügen für sich genommen nicht als Indiz; es bedarf weiterer Umstände, die eine diskriminierende Motivation vermuten lassen.
Ergebnisse eines Testing-Verfahrens können Indizien im Sinne von § 22 AGG sein, erfordern aber die Vergleichbarkeit der Situationen, regelmäßig insbesondere einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgangsfall und Testfall.
Fehlt es an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgangsfall und Testfall, sind zusätzliche Hilfstatsachen erforderlich, um eine Beweislastumkehr nach § 22 AGG auszulösen.
Behauptet eine Partei Indiztatsachen wie das Nichtbestehen einer Warteliste oder die eigene Aufnahme auf eine Warteliste, trägt sie hierfür die Beweislast und muss insbesondere den Zugang entsprechender Erklärungen nachweisen.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.03.2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG.
Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio in E, das ca. 8.000 Mitglieder hat. Der Kläger ist marokkanischer Herkunft.
Im Januar 2014, der genaue Tag ist nicht bekannt, reichte der Kläger bei der Beklagten einen Aufnahmeantrag ein. Dazu füllte er das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig aus. Die Firma G, die für die Beklagte die Verwaltungsaufgaben übernimmt, lehnte die Mitgliedschaft wegen zahlreicher Neuanmeldungen schriftlich ab. Zudem teilte sie dem Kläger mit, dass er auf die Warteliste gesetzt werden könne. Im Rahmen eines Testing-Verfahren, das der R e.V. aus E veranlasst hatte, erschien am 28.02.2014 der Zeuge E1 A im Fitnessstudio der Beklagten. Dieser füllte dort den Aufnahmeantrag aus und die Firma G bestätigte mit Schreiben vom 28.02.2014 die Mitgliedschaft.
Der Kläger behauptet, er sei wegen seiner ethnischen Herkunft von der Beklagten diskriminiert worden. Er behauptet, mit Schreiben vom 22.01.2014 um Aufnahme in die Warteliste gebeten zu haben. Er habe sich dann im Februar ein zweites Mal bei der Beklagten angemeldet, weil diese auf sein Nachfragen nach dem Stand der Warteliste nicht reagiert habe. Mit dem Schreiben mit Poststempel vom 24.02.2014 habe der Kläger eine wortgleiche Absage, die ebenfalls die Datierung Januar 2014 aufwies erhalten. Der Kläger meint, das Indiz der Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Behandlung des Klägers und dem Zeugen E1 A. Das Testing-Verfahren sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger mit dem Zeugen E1 A vergleichbar sei, bestehe nur ein Unterschied in der ethnischen Herkunft. Diese sei für die Beklagte ausschlaggebend gewesen. Zudem habe das Test-Verfahren aufgedeckt, dass die Beklagte keine Warteliste führe.
Der Kläger hat in der Verhandlung vom 12.02.2105 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Gericht gestellt wird, jedoch 900 € nicht unterschreiten sollte.
Auf diesen Antrag ist gegen die Beklagte am 05.03.2015 ein Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 11.03.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 16.03.2015 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 24.03.2015 begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 05.03.2015 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Nichtzustandekommen des Benutzungsvertrages sei aus sachlichen und betrieblichen Gründen erfolgt. Dazu behauptet sie, der Kläger sei nicht wegen seiner ethnischen Herkunft, sondern wegen eines temporären Kapazitätsmangels abgelehnt worden. Die ethnische Herkunft werde bei der Aufnahme nicht überprüft. Ferner sei der Kläger wegen seiner eigenen Verhaltensweise und Nachlässigkeit nicht auf die Warteliste aufgenommen worden, da er nicht um die Aufnahme auf die Warteliste gebeten habe. Zudem behauptet die Beklagte, die Mitgliedschaft des Zeugen E1 A vom 28.02.2014 habe in keinerlei Zusammenhang mit der Bearbeitung des Aufnahmeantrages des Klägers gestanden. Vielmehr sei die Warteliste zu diesem Zeitpunkt abgearbeitet gewesen. Dies könne vorkommen, da die Möglichkeit einer Mitgliedschaft temporär unterschiedlich zu bewerten sei und auch kurzfristige Änderungen denkbar seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.08.2015 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.03.2015 ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. v. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der unbezifferte Zahlungsantrag hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einem Schmerzensgeldanspruch ist es allein erforderlich, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennt und die Größenordnung seiner Vorstellungen, etwa in Form eines Mindestbetrags, angibt. Dies ist vorliegend geschehen. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht. Er hat auch den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit € 900,00 beziffert.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 21 Abs. 2 AGG, 253 Abs. 1 BGB zu.
Der Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Im Fall geht es um eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und damit den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG.
In Betracht kommt vorliegend ein Verstoß gegen ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Abs. 1, 1. Alt. AGG. Der vom Kläger behauptete Vorfall hat sich bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses ereignet, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt..
Bei dem Fitnessstudio der Beklagten mit ca. 8.000 Mitgliedern handelt es sich um den Bereich der standardisierten Dienstleistung. Zwar verlangt die Beklagte eine Anmeldung, dennoch hat das Ansehen der Person für das Zustandekommen des Vertrages keine Bedeutung, da hierbei keine individuelle Prüfung vorgenommen wird. Nach dem Vortrag der Beklagten kann grundsätzlich jeder Interessent, gleichgültig welcher ethnischen und nationalen Herkunft, in dem von ihr betriebenen Fitnessstudio Mitglied werden. Eine Abweisung ist nach dem Vortrag der Beklagten nur zu erwarten, wenn die Kapazität erschöpft ist.
Als der Kläger sich in das Fitnessstudio der Beklagten begeben und das Anmeldeformular ausgefüllt hat, entstand zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, welches Rechte und Pflichten begründet. Die Beklagte hat sich zur Erfüllung ihrer Pflichten der Firma G bedient, deren Verhalten sie sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss.
Der Kläger hat auch die Frist des § 21 Abs. 5 AGG gewahrt.
Der Kläger hat indes keine hinreichenden Indizien im Sinne des § 22 AGG vorgetragen und bewiesen, die seine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft vermuten lassen.
Sowohl das Anmeldeformular als auch das Absageschreiben ist neutral formuliert. Es enthält keinen Hinweis darauf, dass bei der Mitgliedsaufnahme die ethnische Herkunft des Interessenten eine Rolle spielt.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er einen arabischen Vornamen und einen Nachnamen hat, der ebenfalls auf eine arabische oder maghrebinische Herkunft hindeutet, ist dies für sich allein genommen kein Indiz für die Vermutung. Denn der Nachweis einer geschützten Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, begründet die Vermutung nicht stets von selbst (ErfK/Schlachter, § 22 AGG Rn. 4). Es gibt keine Erfahrungssatz dafür, dass jede Ungleichbehandlung auf diskriminierenden Motiven beruht (BAG, Urteil vom 25.04.2013 – 8 AZR 287/08).
Auch der Umstand, das der Kläger zweimal eine wortgleiche Absage mit derselben Datierung „Januar 2014“ erhalten haben soll, was bestritten wurde, würde nicht allein die Vermutung begründen, dass die Ungleichbehandlung auf diskriminierenden Motiven beruht. Es ist ebenso gut möglich, wenn nicht sogar näher liegend, dass die falsche Datierung in dem Ablehnungsschreiben Folge eines schlichten Fehlers bei der Bearbeitung dieses Schreibens gewesen ist.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, das Verhalten der Beklagten gegenüber der mitteleuropäisch aussehenden Testperson E1 A begründe die Vermutung, dass die Ablehnung auf der ethnischen Herkunft des Klägers beruhe, ist dies nicht der Fall. Zwar zählen zu den möglichen Indizien auch die Ergebnisse von Testing-Verfahren. Nach dem Gesetzgeber sind dies Verfahren, bei denen eine Vergleichsperson eingesetzt wird, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, bei der eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vorliegt, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson, bei der dies nicht der Fall ist, erfolgt (BT-Drucksache 16/1780 S. 47).
Allerdings lässt sich aus der vom Kläger initiierten Testanmeldung des Zeugen E1 A und nur dessen Annahme als Mitglied im Fitnessstudio der Beklagten kein Indiz für eine unzulässige, auf die ethnische Herkunft abstellende Motivation der Beklagten ableiten. Zwar wird die Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Merkmalausprägung umso höher sein, wo Anbieter typischerweise mit allen Interessenten einen Vertrag schließen wollen (Expertise der Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Die Anwendbarkeit des Testing-Verfahren im Rahmen der Beweislast, § 22 AGG“, Stand: November 2010, S. 43). Jedoch hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass die dem Testing-Verfahren zugrundeliegenden Situationen vergleichbar sind, so dass Anhaltspunkte für eine Kausalität der ethnischen Herkunft für die unterschiedliche Reaktion der Beklagten auf die beiden Personen nicht vorhanden sind. Für die Vergleichbarkeit müssen Ausgangsfall und Testing-Verfahren in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Anderenfalls ist nicht sicher ausgeschlossen, dass sich die Mitgliederzahl verändert hat und die Warteliste zum Zeitpunkt des Testing-Verfahrens abgearbeitet worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers hat er sich im Januar 2014 und die Testperson am 28. Februar 2014 im Fitnessstudio der Beklagten angemeldet. Auch der Zeitraum zwischen der zweiten Ablehnung und dem Testing-Verfahren ist mit vier Tagen zu groß gewesen. Denn eine Warteliste kann auch innerhalb von ein paar Tagen abgearbeitet sein. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er zum Zeitpunkt der Anmeldung von der Testperson auf der Warteliste stand, greift dieser Ansatz ebenfalls nicht. Der Kläger ist hinsichtlich dieser Behauptung beweisfällig geblieben, da er keinen Beweis für den Zugang seines Schreibens vom 22.1.2014 angeboten hat, mit welchem er um Aufnahme in die Warteliste gebeten haben möchte.
Zudem hat der Kläger eine weitere Tatsache nicht bewiesen. Bei keinem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgangsfall und Testing-Verfahren muss eine zweite Hilfstatsache hinzutreten, um die Beweislastumkehr des § 22 AGG auszulösen (Expertise der Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Die Anwendbarkeit des Testing-Verfahren im Rahmen der Beweislast, § 22 AGG“, Stand: November 2010, S. 44).
Soweit der Kläger behauptet, dass es keine Warteliste gebe, konnte dies durch die Aussage des Zeugen E1 A nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er hat ausgesagt, dass eine Mitarbeiterin ihm gegenüber erklärt hat, es gebe keine Warteliste. Das Gericht kann aus dieser Auskunft, mag sie von der Mitarbeiterin der Beklagten auch so gegeben worden sein, jedoch nicht die sichere Überzeugung gewinnen, dass eine Warteliste grundsätzlich bei der Beklagten nicht geführt wird, sofern es Kapazitätsengpässe gibt. Für das Indiz, dass eine Warteliste nicht existiert, ist nach Auffassung des Gerichtes indes der Kläger voll beweispflichtig.
Das Versäumnisurteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.