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Amtsgericht Dortmund·433 C 7394/12·22.06.2014

Schadensersatzverfahren: Nutzungsausfall und Kosten für Mietwagen, Gutachter und Anwalt - teilw. stattgegeben

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Fahrzeugausfall; die grundsätzliche Ersatzpflicht ist unstreitig. Das Gericht gewährt Nutzungsausfall für insgesamt 15 Tage (Erstattung €500), weist aber weitergehende Mietwagenkosten, Gutachter- und Mehrvergütungsansprüche zurück. Die Entscheidung stützt sich auf Schätzungen nach §287 ZPO, die Schwacke-/Fraunhofer-Listen und Verhältnismäßigkeitskriterien nach §249 BGB.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält €500 Nutzungsausfall, weitere geltend gemachte Mietwagen-, Gutachter- und Mehrvergütungsansprüche abgewiesen; Kostenquote 30/70.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall nach §249 BGB besteht für den Zeitraum bis zur vernünftigen Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs; eine fehlende Möglichkeit zur Vorfinanzierung kann die Dauer der Erstattung begründen.

2

Die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten kann das Gericht nach §287 ZPO schätzen und dabei einschlägige Marktpreistabellen (z. B. Schwacke, Fraunhofer) als Schätzgrundlage heranziehen.

3

Bereits vom Schädiger geleistete Zahlungen sind anzurechnen; ein Schaden gilt als reguliert, wenn die Zahlung den gerichtlich festgestellten, angemessenen Schätzwert erreicht oder übersteigt.

4

Aufwendungen für eine vor dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs vorgenommene sachverständige Untersuchung sind nur ersatzfähig, wenn sie nach den Kriterien des §249 Abs.2 BGB für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und notwendig sind; bei Erwerb von einem vertraglich haftenden Händler ist eine solche Untersuchung regelmäßig entbehrlich.

5

Eine über die Mittelgebühr hinausgehende Vergütung des Rechtsanwalts ist nur bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder Umfang der Angelegenheit erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

3

II.

Entscheidungsgründe

5

Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

6

Nutzungsausfall kann der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB vorliegend auch für weitere 10 Tage, also insgesamt für 15 Tage für den Zeitraum 22.06.-06.-07.2012 beanspruchen. Der Kläger konnte den Ausfall erst am 06.07.2012 durch Ersatzbeschaffung beheben. Den zwischen den Parteien streitigen Punkt einer nicht möglichen Vorfinanzierung sieht das Gericht als gegeben an. Der Kläger hat zu den näheren Umständen, insbesondere seinem Hausbau dezidiert vorgetragen und hierzu ebenfalls Rechnungen vorgelegt. Demgegenüber erfolgte das Bestreiten durch die Beklagte letztlich nach Auffassung des Gerichtes nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat sich im Übrigen ausreichend schadensmindernd verhalten, wenn er – wie erfolgt – bereits am 15.06.2012 ein Ersatzfahrzeug bestellt hat.

7

Unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von € 50,00 – was auch zwischen den Parteien unstreitig ist – ergibt sich eine Restforderung von € 500,00.

8

Weitere Mietwagenkosten kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten können grundsätzlich im Rahmen von § 287 ZPO ermittelt, das heißt gerichtlich geschätzt werden. Dabei stehen dem Gericht die Mietwagenpreistabellen Schwacke bzw. Fraunhofer als Schätzgrundlage zur Verfügung. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Gerichtes die tatsächlich angemietete Mietwagenklasse, sofern nicht eine zu hohe Klasse gewählt und angemietet wurde. Die Beklagte hat vorliegend € 875,84 auf die Mietwagenkosten von € 982,25 gezahlt. Aus Sicht des Gerichtes hat sie den erstattungsfähigen Schaden insofern vollständig reguliert. Die geltend gemachten Mietwagenkosten orientieren sich gemäß dem klägerischen Vortrag der Höhe nach an der sogenannten Schwacke-Liste. Nach der Fraunhofer-Erhebung wäre jedoch eine Anmietung eines Fahrzeuges der Klasse 3 für 15 Tage für € 449,70 bzw. € 542,23 möglich gewesen. Der regulierte Schaden liegt damit bereits deutlich oberhalb des Mittelwertes zwischen den beiden Datenerhebungen, den das Gericht als Schätzgrundlage heranzieht.

9

Der Kläger kann die Kosten für die durchgeführte Gebrauchtwagenuntersuchung nicht ersetzt verlangen. Erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Unter Anwendung dieser Grundsätze hält das Gericht bei dem vorliegend erfolgten Erwerb des Ersatzfahrzeuges von einem Gebrauchtwagenhändler, welcher umfassend dem Gewährleistungsrecht unterliegt, und welcher BMW Vertragshändler ist, eine vorherige sachverständliche Untersuchung für nicht erforderlich.

10

Weitere Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen. Eine höhere Vergütung als die Mittelgebühr kann nur bei überdurchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Sachen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Für einen derartigen Fall liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

12

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

13

Der Streitwert wird auf € 705,41 festgesetzt.