Feststellungsklage: Keine Pflicht zur Zahlung von Kabelgebühren als Betriebskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, Kabelgebühren als Teil der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen. Streitpunkt war die Auslegung der mietvertraglichen Regelung zu Rundfunk- und Kabelgebühren. Das Gericht hielt die spezielle Klausel (§ 1 Abs. 6) für vorrangig gegenüber der allgemeinen Umlagebestimmung und entschied, dass daraus keine Zahlungspflicht folgt. Eine einseitige Umlegung oder Vertragsänderung durch die Vermieterin bedarf der Zustimmung des Mieters.
Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers, dass er nicht verpflichtet ist, Kabelgebühren als Betriebskostenvorauszahlung zu zahlen, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Mietvertrag enthaltene spezielle Regelung, die dem Mieter die Möglichkeit einräumt, einen gesonderten Versorgungsvertrag über Kabelanschluss abzuschließen, begründet nicht automatisch eine Verpflichtung des Mieters, einen solchen Vertrag abzuschließen.
Eine speziellere einzelvertragliche Regelung zu Kabel- oder Rundfunkgebühren geht einer allgemeinen Bestimmung über die Umlage neu anfallender Betriebskosten vor.
Die Umlegung von Kabelgebühren auf den Mieter setzt bei vorliegendem Vertragsinhalt eine Vertragsänderung voraus, die der Zustimmung des Mieters bedarf; die Vermieterin kann eine solche Änderung nicht einseitig vornehmen.
Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor, wenn die Gegenseite ein Zahlungsverlangen geltend macht und die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit nicht auf einfachere Weise beseitigt werden kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung U-Straße a, XXXXX E an die Beklagte zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, feststellen zu lassen, ob er verpflichtet ist Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen, weil die Beklagte sich diesen Rechtes gegenüber dem Kläger berühmt und die dadurch entstandene Unsicherheit in Bezug auf die bestehende Rechtslage nicht auf einfachere Weise behoben werden kann.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist nicht verpflichtet die Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen.
Eine Regelung über Rundfunk- und Kabelgebühren steht in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages. Dieser besagt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt, der Vermieter aber keinerlei Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, jedoch der Mieter insoweit die Möglichkeit hat, einen gesonderten Vertrag über die Versorgung abzuschließen. Diese Möglichkeit des Vertragsabschlusses beinhaltet nach sachgerechter Auslegung der Regelung auch die Möglichkeit, dies grade nicht zu tun.
Nach Auffassung des Gerichtes kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 4 des Mietvertrages berufen, wo sinngemäß unter anderem die Umlagefähigkeit von neu anfallenden Betriebskosten geregelt ist. Denn § 1 Abs. 6 des Mietvertrages enthält bezüglich der Kabelgebühren eine speziellere Regelung, die der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 4 des Mietvertrages vorgeht.
Die Umlegung von Kabelgebühren setzt im vorliegenden Vertragsverhältnis also eine Vertragsänderung voraus, die nicht einseitig durch die Beklagte vorgenommen werden kann, sondern der Zustimmung des Klägers bedarf.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt, § 41 V GKG analog.