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Amtsgericht Dortmund·431 C 7604/12·28.01.2013

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlichkeitsnachweis fehlt

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Differenz von 119,19 € für ein vom Geschädigten angemietetes Ersatzfahrzeug. Zentral ist, ob diese Kosten "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB waren. Das Gericht verneint dies, weil der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass er die von der Beklagten genannten, günstigeren marktüblichen Mietwagenangebote nicht nutzen konnte. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 119,19 € für Mietwagenkosten mangels Nachweis der Erforderlichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Kostenersatz für ein Ersatzfahrzeug setzt voraus, dass die gewählte Anmietung erforderlich im Sinne des § 249 BGB war; der Anspruchsteller trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

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Reichen detaillierte Hinweise der Haftpflichtversicherung auf ortsübliche, seriöse Mietwagenunternehmen mit Preisen und Kontaktdaten aus, ist der Geschädigte in der Regel gehalten, diese zumutbaren Alternativen in Anspruch zu nehmen.

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Die Rechtsprechung, die eine Verweisung auf Alternativwerkstätten in bestimmten Konstellationen ausschließt, ist nicht ohne Weiteres auf Mietwagenunternehmen übertragbar; bei kurzzeitiger Anmietung ist die Inanspruchnahme eines vergleichbaren, günstigeren Mietfahrzeugs meist zumutbar.

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Die Beklagte muss die Richtigkeit ihrer vorprozessualen Angebotsangaben nicht beweisen; der Kläger muss substantiiert darlegen und ggf. beweisen, weshalb eine teurere Anmietung erforderlich gewesen sein soll.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 249 ff. BGB§ 823 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beklagte ist gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls vom 1. Juli 2011, dem Zeugen I, zu 100 Prozent schadensersatzverpflichtet.

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Nach dem Unfall vom 01.07.2011 richtete die Beklagte ein Schreiben vom 04.07.2011 an den Geschädigten und teilte ihm verschiedene Mietwagenunternehmen mit, bei welchen der Kläger günstig ein Mietfahrzeug anmieten könne. Wegen der Einzelheiten der Hinweise wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 34 und 35 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Der Geschädigte machte von diesem Angebot keinen Gebrauch und ließ sein fahrbereites und noch verkehrssicheres Fahrzeug im Reparaturbetrieb der Klägerin in der Zeit vom 1. bis zum 4. August 2011 reparieren. Die Klägerin stellte ihm ein Mietfahrzeug zur Verfügung und berechnete dafür insgesamt 318,11 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 10 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Aufgrund einer entsprechenden Abtretungserklärung wurden die Mietwagenkosten im Namen der Klägerin geltend gemacht, und zwar von den derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welche auch den Geschädigten vertraten. Die Beklagte zahlte daraufhin 198,92 € an die Klägerin. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur noch um den Differenzbetrag von 119,19 €, welchen die Klägerin einklagt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Geschädigte sich von der Beklagten durch deren Schreiben vom 04.07.2011 nicht auf „Sondermärkte“ habe verweisen lassen müssen.

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Die Klägerin beantragt deshalb,

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              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119,19 €              zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über              dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem              20. September 2011 zu zahlen.

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Einen zunächst darüber hinaus noch gestellten Feststellungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Geschädigte sich entsprechend ihrem Schreiben vom 04.07.2011 zu dem regulierten Betrag von 198,92 € einen Mietwagen habe beschaffen können.

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Die Klägerseite bestreitet, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Vermietungsunternehmen tatsächlich zu den angegebenen Preisen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt hätten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Argumente beider Seiten, welche für die Entscheidung ohne Relevanz sind, wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Schadensersatzanspruch mehr gem. den §§ 249 ff., 823, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

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Die Klage scheidet bei Offenlassen aller weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen bereits daran, dass die Klägerin nicht den ihr als Anspruchsstellerin obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Anmietung des vom Geschädigten ausgewählten Polo Trendline zu einem Preis von 318,11 € erforderlich im Sinne des § 249 BGB war. Die Beklagte hat detailliert dargelegt, dass der Geschädigte entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 04.07.2011 ein Fahrzeug der Gruppe 5 „Ford Focus, Opel Meriva, VW Golf“ zu einem Tagespreis von 42,00 € ohne Mehrwertsteuer hätte anmieten können. Dies ergibt für die vom Geschädigten benötigte Mietzeit von 4 Tagen einen Netto-Betrag von 168,00 €. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer errechnet sich der von der Beklagten vorprozessual anerkannte und bezahlte Betrag von 198,92 €, der einschließlich einer vollständigen Haftungsfreistellung und aller sonst von Mietwagenunternehmen oft noch geforderten Nebenkosten für einen zweiten Fahrer usw. gefordert worden wäre.

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Die Klägerseite hat hierzu nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass es erforderlich war, für die Anmietung des VW Polo einen darüber hinausgehenden Betrag aufzuwenden. Der Geschädigte hatte angesichts der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs über drei Wochen Zeit, die Reparatur zu planen und hat dies auch getan, indem er das Fahrzeug für die Zeit vom 01. bis zum 04.08.2011 in die Werkstatt der Klägerin gegeben hat. In der Zwischenzeit hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, dem sehr detaillierten und für ihn äußerst hilfreich ausgestalteten Angebot der Beklagten zu entsprechen und es zumindest zu versuchen, für die avisierte Reparaturzeit zu den von der Beklagten angegebenen Preisen ein Mietfahrzeug anzumieten. Er hätte sogar zu dem von der Beklagten akzeptierten Preis der Gruppe 5 ein höherwertigeres Fahrzeug anmieten können, als er es dann getan hat. Da es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um einen VW Golf gehandelt hat, wäre es dem Geschädigten ohne Weiteres zumutbar gewesen, als ähnliches Fahrzeug wiederum einen VW Golf oder z.B. einen Opel Meriva anzumieten. Dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht zu dem von der Beklagten angegebenen Preis hätte anmieten können, hat er zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen. Er hat sich noch nicht einmal darum gekümmert, ob die von der Beklagten angegebenen und mit Telefonnummern aufgeführten Anbieter ihm ein solches Fahrzeug zu den angegebenen Preisen zur Verfügung stellen würden. Es ist nicht Sache der Beklagten, über die konkrete Darlegung der anderweitigen Anmietungsmöglichkeit hinaus die Richtigkeit ihrer Angaben im Streitfall zu beweisen. Vielmehr muss der Kläger beweisen, dass das, was er verlangt, erforderlich war, um den Schaden, der ihm entstanden ist, auszugleichen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beklagte dem Kläger nachweisen müsste, dass dieser seine sich aus § 254 BGB ergebende Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, verletzt hätte. Darum geht es vorliegend jedoch gar nicht. Es geht vielmehr darum, dass der Kläger zunächst einmal beweisen muss, dass das, was er gemacht hat, nämlich gegen den Ratschlag der Beklagten bei der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug zu einem höheren Preis anzumieten, als die Beklagte dies unter Angabe von anderen Vermietungsunternehmen angeboten hat, erforderlich im Sinne des § 249 BGB war.

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Der Einwand der Klägerseite, dass der Geschädigte sich überhaupt nicht auf Alternativ-Mietwagenunternehmen einlassen müsse, überzeugt nicht ansatzweise. Zum einen stimmt es nicht, dass ein Geschädigter sich bezüglich der Reparaturkosten grundsätzlichnicht auf Alternativ-Werkstätten verweisen lassen muss. Zum anderen ist die Rechtsprechung, die dem Geschädigten in bestimmten Fallkonstellationen das Recht gibt, sich nicht auf Alternativ-Werkstätten einzulassen, nicht auf Mietwagenunternehmen und Mietwagenkosten übertragbar. Einen Mietwagen mietet der Geschädigte in der Regel nur für wenige Tage, nämlich für die Reparaturzeit oder die Wiederbeschaffungszeit. Für diese Zeit ist es ihm in der Regel ohne Weiteres zumutbar, bei einem seriösen Mietwagenunternehmen ein vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Schreiben vom 04.07.2011 nicht irgendwelche Angebote aus einem obskuren Sondermarkt gemacht, sondern unter Angabe von Mietwagenfirmen und deren Telefonnummern detailliert dargelegt, zu welchen Preisen er dort ein Fahrzeug anmieten könne. Der Mietwagen werde auf Wunsch zugestellt und auch wieder abgeholt. So handelt es sich z.B. bei der angegebenen Mietwagenfirma Europcar um ein allseits bekanntes Mietwagenunternehmen, gegen welches die Klägerin auch keine konkreten nachvollziehbaren Einwende bezüglich Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge usw. erhoben hat. Die Beklagte hat auch darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge inklusive aller gefahrenen Kilometer und Haftungsbefreiung/Vollkasko angeboten würden. Dass von der Klägerin dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Fahrzeug weist demgegenüber ausweislich der Rechnung sogar eine Selbstbeteiligung von 1.500,00 € bei der ansonsten gültigen Vollkaskoversicherung aus, stellt den Geschädigten also sogar schlechter als das von der Beklagten gemachte Angebot.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 511, 708 ff. ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung angezeigt ist. Vorliegend ging es schließlich nur m die Frage, ob das, was der Kläger bei der Schadensabwicklung gemacht hat, erforderlich im Sinne des § 249 BGB war.