Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·431 C 6361/06·11.01.2007

Wendeunfall: Haftungsquoten bei Verstoß gegen §9 Abs.5 StVO und zu hoher Geschwindigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Unfall beim Wenden; das Gericht stellt beidseitiges Verschulden fest. Es wertet den Kläger wegen schwerwiegender Verletzung von § 9 Abs. 5 StVO als hauptsächlichen Verursacher und den Beklagten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als mitverursachend. Die Haftung wird 75% zu Lasten des Klägers und 25% zu Lasten der Beklagtenquotiert; der Kläger erhält 673,08 € nebst Zinsen und 43,02 € vorgerichtliche Kosten.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch in Höhe von 673,08 € plus vorgerichtliche Anwaltskosten von 43,02 € zuerkannt; übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Wenden die in § 9 Abs. 5 StVO geforderte Sorgfalt verletzt und dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht, trägt regelmäßig den wesentlichen Verursachungsbeitrag am Unfall.

2

Bei beidseitigem Verschulden ist die Haftungsquote nach dem Gewicht der Pflichtverletzungen, der durch das jeweilige Verhalten erhöhten Betriebsgefahr und dem konkreten Verursachungsbeitrag zu bemessen.

3

Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30-km/h-Zone und fehlende Bremsbereitschaft begründen einen schuldhaften Mitverursachungsbeitrag, der die Haftung des Überholenden oder Vorbeifahrenden begründet.

4

Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten über die Geschwindigkeit kann maßgeblich die Feststellung des Mitverschuldens und die Zuweisung der Haftungsquote stützen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 9 Abs. 5 StVO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 673,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2006 sowie 43,02 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt als Halter und Fahrer des Pkw Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX vom Beklagten zu 2) als Halter und Fahrer sowie der Beklagten zu 1) als Haftpflichtversicherer des anderen an einem Verkehrsunfall vom 08. November 2005 im Bereich der Kreuzung Breierspfad/Wieckesweg beteiligten Kraftfahrzeug, einem Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX 100 % Schadensersatz und macht folgende Schadenspositionen geltend:

3

Sachschaden laut Gutachten ohne Mehrwertsteuer 2.259,82 €

4

Gutachterkosten 407,51 €

5

Kostenpauschale 25,00 €

6

Zusammen: 2.692,33 €.

7

Zu dem Unfall kam es wie folgt:

8

Der Kläger befuhr den Wieckesweg in Fahrtrichtung Süden und beabsichtigte, im Bereich der Kreuzung Wieckesweg/Breierspfad zu wenden. Hierzu fuhr er mit einem Schlenker nach rechts in den Einmündungsbereich hinein und leitete den Wendevorgang durch Linkseinschlagen des Lenkrades ein. Als das Fahrzeug des Klägers auf diese Art und Weise im Kreuzungsbereich im Wendevorgang begriffen war, stieß der Beklagte zu 2) mit seinem von ihm ebenfalls auf dem Wieckesweg in Fahrtrichtung Süden gesteuerten Pkw, mit welchem er den Kreuzungsbereich geradeaus überqueren wollte, gegen das Fahrzeug des Klägers, wobei die Anstoßstellen sich beim Fahrzeug des Klägers im Bereich der sogenannten B-Säule auf der Fahrerseite und beim Fahrzeugs des Beklagten zu 2) vorne rechts befinden.

9

Der Kläger behauptet, er habe vor dem Einleiten des Wendevorgangs den linken Blinker gesetzt, was der Beklagte zu 2) habe bemerken müssen. Der Beklagte zu 2) sei offenbar zu schnell gefahren.

10

Der Kläger beantragt deshalb,

11

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

12

an den Kläger 2.692,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2006 zu zahlen, an den Kläger 154,10 € nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2006 zu zahlen.

  1. an den Kläger 2.692,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2006 zu zahlen,
  2. an den Kläger 154,10 € nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2006 zu zahlen.
13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie behaupten, der Kläger habe nicht den linken Blinker gesetzt. Aufgrund des nach rechts ausgeführten Schlenkers sei der Beklagte zu 2) davon ausgegangen, dass der Kläger auf der gegenüberliegenden Straßenseite parken wollte. Dann habe der Kläger jedoch plötzlich und unerwartet und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten das Wendemanöver eingeleitet.

16

Das Gericht hat die Parteien zum Unfallgeschehen angehört und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D vom 14. Dezember 2006 zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2006 und das schriftliche Gutachten sowie auf die beigezogene Ermittlungsakte 217 Js 288/06 StA Dortmund Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist lediglich in dem zugesprochenen Umfang begründet.

19

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG ein Viertel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen.

20

Keine der Parteien hat den ihr jeweils obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Unfall für den Kläger bzw. den Beklagten zu 2) unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall von beiden Fahrzeugführern schuldhaft herbeigeführt worden ist.

21

Der Kläger hat den Unfall unter schwerwiegender Verletzung der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO verursacht. Nach dieser Vorschrift hätte er sich bei dem Wendevorgang so verhalten müssen, "dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen "gewesen wäre". Selbst wenn er – wie er behauptet, aber nicht bewiesen hat – den linken Blinker gesetzt haben sollte, dann hätte er gleichwohl den Wendevorgang angesichts des von hinten herannahenden Fahrzeugs des Beklagten zu 2) nicht durchführen dürfen, sondern hätte rechts im Kreuzungsbereich verharren müssen, bis der Beklagte zu 2) die Kreuzung passiert hatte.

22

Der dem Beklagten zu 2) zu machende schuldhafte Mitverursachungsbeitrag liegt in der zu hohen Geschwindigkeit, mit der er in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist. Der Sachverständige hat in seinem überzeugenden Gutachten, auf welches Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Beklagte mit mindestens 34 km/h in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers sehen konnte, musste er vorsichtig an dem klägerischen Fahrzeug vorbei fahren. Eine Geschwindigkeit von über 30 km/h war ohnehin von vornherein nicht zulässig, da sich der Unfall in einer sogenannten 30-km/h-Zone ereignet hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2) schon wegen der Rechts-vor-links-Regelung im Kreuzungsbereich gehalten war, langsam an die Kreuzung heran zu fahren und sich bremsbereit zu verhalten. Zudem konnte für den Beklagten zu 2) nicht ganz klar sein, wie der Kläger sich verhalten würde. Dabei unterstellt das Gericht in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beklagten zu 2), dass der Kläger den linken Blinker nicht gesetzt hatte. Gleichwohl musste der Beklagte zu 2) mit erheblich geringerer Geschwindigkeit auf den Kreuzungsbereich zufahren, um so die in der Situation drohende Gefährdung zu vermeiden.

23

Insgesamt bewertet das Gericht allerdings den schuldhaften Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) erheblich geringer als den des Klägers. Die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß hat nämlich der Kläger durch seinen Wendevorgang gesetzt, mit welchem er sein Fahrzeug in eine Querposition zur Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) gebracht hat. Auch bei erheblich geringerer Geschwindigkeit wäre es für den Beklagten zu 2) schwierig gewesen, angesichts eines solchen Wendevorgangs den Zusammenstoß zu vermeiden. Zudem hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 StVO an den Wendenden höchste Sorgfaltsanforderungen stellt.

24

Unter Berücksichtigung der infolge des Wendevorgangs erheblich höheren allgemeinen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, der normalen Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) beim Überqueren der Kreuzung, des schwerwiegenden Verschuldens des Klägers und des leichteren Verschuldens des Beklagten zu 2) war eine Haftungsquote von 25 % zu Lasten der Beklagtenseite angemessen.

25

Die umstrittene Kostenpauschale hält das Gericht mit 25,00 € für sachgerecht (§ 287 ZPO).

26

Dem Kläger waren folglich von dem Gesamtschaden von 2.692,33 € insgesamt 673,08 € zuzusprechen. Hinzu kommen auf der Grundlage eines Streitwertes von 673,08 € nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,02 €.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 ff. BGB, 91, 92 Abs. 1, 708 ff. ZPO.