Erstattung von Kosten für Ergänzungsgutachten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Kosten eines Ergänzungsgutachtens und vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist, ob die Kosten erstattungsfähig und ob die Abtretung der Ansprüche wirksam ist. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt, da die Abtretung hinreichend bestimmt war und die Kosten adäquat-kausal sowie angemessen sind.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Ergänzungsgutachtenkosten und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gegen die Haftpflichtversicherung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten für ein vom Geschädigten beauftragtes Ergänzungsgutachten gehören als adäquat-kausale Rechtsverfolgungskosten zum ersatzfähigen Schadensumfang nach deliktischem Schadensersatz.
Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen nach § 398 BGB ist wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist und sich eindeutig auf die geltend gemachten Forderungen bezieht.
Soweit rechtliche Fragen in Gutachten der einschlägigen Rechtsprechung entnommen und die hierfür notwendigen Tatsachen geliefert werden, beeinträchtigt dies nicht die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten.
Sind die entstandenen Sachverständigenkosten angemessen, sind Zessionar und Sachverständiger bei der Erstattung nicht pauschal mit Abschlägen zu belasten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1 an den Kläger 105,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen,
2 an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 19,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Von der Widergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die auf Erstattung der Kosten für ein Ergänzungsgutachten des Klägers anlässlich eines Verkehrsunfallschadens vom 06.05.2011 gerichtete Klage ist einschließlich der zu demnoch verlangten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet, weil der Kläger auf Grund der Abtretung der entsprechenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers des Gutachtens, also des Geschädigten, gegen die unstreitig zu 100 % eintrittspflichtige Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer einen entsprechenden Anspruch aus den §§ 823, 249 f. BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG hat.
Die Frage, ob der Kläger auf Grund der Abtretung der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Geschädigten vom 12.05.2011 Inhaber der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung geworden ist, kann dahinstehen, da der Kläger auf jeden Fall Inhaber der Forderung auf Grund der im Prozess nachgereichten Abtretung vom 04.03.2012 (Anlage K7, Blatt 52 der Gerichtsakten) geworden ist. In dieser nachgereichten Abtretungserklärung sind nämlich eindeutig nur die Schadensersatzansprüche wegen der entstandenen Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten worden. Es ist also dem Bestimmtheitsgebot, welches für die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB zu beachten ist, genüge getan.
Bei dem Ergänzungsgutachten und den durch die Beauftragung zu diesem Ergänzungsgutachten entstandenen Kosten von 101,15 € handelt es sich auch um von der Beklagten dem Geschädigten zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten, welche eine adäquat-kausale Schadensfolge des Unfalls darstellen. Wenn ein Unfallgeschädigter im Rahmen der Abrechnung des Sachschadens einen Sachverständigen einschaltet, dann sind die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich von dem Schädiger und dessen Pflichthaftpflichtversicherer zu ersetzen. Das wird von der Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen. Wenn dann allerdings die Beklagte bezgl. der Feststellungen und Bewertungen des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen Einwände erhebt, dann ist es zumindest im Regelfall, insbesondere aber gerade auch im vorliegenden Fall sehr gut nachvollziehbar und damit adäquat-kausale Folge des Unfalls, dass der Geschädigte sich mit den Einwänden der Haftpflichtversicherung an den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen wendet und diesen mit der Beurteilung der Einwände beauftragt. Es liegt nach Auffassung des Gerichts neben der Sache, wenn nunmehr die beklagte Haftpflichtversicherung auch noch dazu übergeht, ihre Einwände feinsinnig dahingehend zu unterscheiden, ob und inwieweit es Einwände zu den fahrzeugtechnischen Beurteilungen des Sachverständigen oder zu Rechtsfragen sind. Die Beklagte verkennt dabei, dass ein zur Schadensregulierung herangezogener Sachverständiger grundsätzlich auch Kenntnisse im Bereich der relevanten Rechtsfragen hat, zumindest, wenn diese als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden können. Hätte er dies nicht, könnte er sein Gutachten gar nicht an diesen Rechtsfragen orientieren und die zur Beantwortung der Rechtsfragen nötigen und von ihm zu beurteilenden Tatsachen liefern. Neben den technischen Einwendungen der Beklagten ging es auch um die Frage, ob das Fahrzeug in „ausgewählten Referenzbetrieben“ zu günstigeren Preisen hätte repariert werden können. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten dazu Stellung genommen und sich darauf bezogen, dass die Kalkulierung der Lackierkosten sich an den Herstellervorgaben bzw. sich an den entsprechenden Vorgaben des AZT orientiere. Die Geeignetheit der Referenzbetriebe hatte der Sachverständige ohne besonderen Auftrag nicht zu bewerten, da dies von vorzugebenden Voraussetzungen abhängt. Dann hat er sich mit der Frage befasst, ob Beilackierungskosten zu erstatten sind. Hierzu hat er ausgeführt, dass bei einer heute üblichen Lackierung eine Instandsetzung ohne Beilackierung angrenzender Teile praktisch nicht möglich sei. Das hat er dann im Einzelnen erläutert. Der Sachverständige befasst sich also im Wesentlichen mit technischen Fragen und verteidigt – nachvollziehbar – seine Qualifikation zur Beurteilung der relevanten Fragen und grenzt diese Qualifikation zu dem namentlichen nicht bekannten Verfasser des Prüfberichts ab.
Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen bei der Ergänzung seines Gutachtens entstandenen Kosten von 101,15 € sind auch angemessen. Weder der Kläger noch der Sachverständige als Zessionar müssen sich insoweit irgendwelche Abzüge gefallen lassen.
Der somit – eindeutig – begründeten Klage war deshalb mit den auf den § 280 f. BGB, 91, 511, 708 ff. ZPO beruhenden Nebenentscheidungen stattzugeben. Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzlichen Fragen aufwirft und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts angezeigt ist. Dem erkennenden Gericht erscheint der vorliegende Fall viel mehr eindeutig zu sein, die Rechtsverteidigung der Beklagtenseite erscheint ihm nur bezüglich der letztlich nicht mehr relevanten ersten Abtretung nicht überraschend.