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Amtsgericht Dortmund·430 C 764/20·29.04.2021

Steuerberatervergütung ohne Honorarabrede: Abrechnung nach StBVV trotz Erst-Rechnung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Steuerberatervertrag Vergütung für Beratungen u.a. zur Veräußerung einer Lotto-Annahmestelle. Streitpunkt war, ob mangels Textform eine Stundenhonorarabrede wirksam war und ob überhaupt Leistungen erbracht wurden. Das Gericht bejahte einen Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) und sprach die übliche Vergütung nach StBVV zu. Eine frühere Stundenrechnung ließ den späteren Gebührenanspruch nicht entfallen; Umfang und Gebührenhöhe wurden durch Sachverständigengutachten bestätigt.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Steuerberatervergütung nach StBVV in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberatervertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 611, 675 BGB einzuordnen.

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Eine von der Steuerberatervergütungsverordnung abweichende Vergütungsvereinbarung (insbesondere Stundenhonorar) bedarf nach § 4 Abs. 1 StBVV der Textform; fehlt diese, kommt eine Abrechnung nach Stunden nicht in Betracht.

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Ist eine steuerliche Beratung den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten, gilt eine Vergütung gemäß § 612 BGB als stillschweigend vereinbart; die übliche Vergütung bestimmt sich bei Steuerberatern nach der StBVV.

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Die Beweislast für die Voraussetzungen einer stillschweigend vereinbarten Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB trifft den Dienstverpflichteten.

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Eine zunächst erteilte Stundenabrechnung schließt eine spätere Abrechnung nach der StBVV nicht aus, wenn eine wirksame abweichende Honorarabrede nicht besteht und die Gebührenrahmen nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit ermessensgerecht bestimmt sind.

Relevante Normen
§ 16 StBVV§ 611 Abs. 1 S. 2 BGB§ 612 BGB§ 675 BGB§ 611, 675 BGB§ 611 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.652,51 EUR (in Worten: zweitausendsechshundertzweiundfünfzig Euro und einundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Steuerberatervertrag.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern.

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Der Beklagte wendete sich an die Klägerin zwecks Einholung steuerlichen Rates. Eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung schlossen die Parteien nicht. Die steuerliche Beratung sollte vier Themenkomplexe umfassen:

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(1)   Der Beklagte betrieb eine Lotto-Annahmestelle in E.. Nachdem er diese veräußert hatte, beauftragte er die Kläger zu prüfen, ob die Veräußerung des Betriebsteils als selbstständiger oder unselbstständiger Teilbetrieb steuerlich zu bewerten ist.

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(2)   Gegenstand der Beratung sollte zudem die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages sowie die korrekte Verbuchung des Werbungskostenzuschusses der Firma S sein.

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(3)   Darüber hinaus sollte die Klägerin den Beklagten hinsichtlich eines zukünftigen entgeltlichen Verkaufs oder einer unentgeltlichen Übertragung einer weiteren Lotto-Annahmestelle an die Ehefrau des Beklagten beraten. In diesem Zusammenhang sollte auch die Krankenversicherungs- und Beitragspflicht der Ehefrau ermittelt werden.

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Am 23.08.2016 sowie am 15.09.2016 fand sich der Beklagte zur Besprechung in den Kanzleiräumlichkeiten der Klägerin ein. Zu einem dritten Termin am 29.09.2016 erschien der Beklagte nicht mehr.

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Die Klägerin rechnete ihre Dienstleistung zunächst anhand einer erstellten Stundenaufstellung (Bl. 13 d.A) ab und stellte dem Kläger mit Schreiben vom 16.11.2016 einen Betrag in Höhe von 2.487,10 Euro in Rechnung. Dieser setzte sich zusammen aus 18 Stunden zu je 90,00 Euro sowie 4,5 Stunden zu je 100,00 Euro zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 20,00 Euro gemäß § 16 StBVV sowie 19 % Mehrwertsteuer.

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Ein Rechnungsausgleich durch den Beklagten erfolgte nicht. In einem Telefonat am 18.11.2016 teilte er der Klägerin mit, dass er wegen Untätigkeit keinerlei Beratung mehr von der Klägerin wünsche. Daraufhin fasste die Klägerin den Inhalt der bisherigen Beratung mit Email vom 07.12.2016 zusammen. Der Beklagte bot an für die erfolgten Besprechungstermine einen Betrag von 400,00 Euro zu zahlen. Eine weitere Reaktion erfolgte nicht.

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Die Klägerin rechnete daraufhin ihre Tätigkeit gegenüber dem Beklagten erneut mit Schreiben vom 19.12.2019 nach den gesetzlichen Gebühren der StBVV ab und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.652,51 auf. Hinsichtlich der Aufschlüsselung dieses Betrages wird auf die Rechnung vom 19.12.2019 verwiesen (Bl. 21 d.A).

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Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnung gestellte Beratungstätigkeit erbracht.

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Hinsichtlich Themenkomplex 1) habe sie die steuerliche Gesamtbelastung für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 ermittelt. Hierzu habe sie Einkommens- und Gewerbesteuerberechnungen jeweils unter der Annahme durchgeführt, dass der Betrieb in Körne ein Teilbetrieb bzw. kein Teilbetrieb sei. Diese Berechnungen habe sie dem Beklagten am 15.09.2016 ausgehändigt und umfassend erläutert.

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Im Rahmen der Beratung hinsichtlich des zweiten Themenkomplexes habe sie erläutert, für welche der von dem Beklagten beabsichtigten Anschaffungen – unter Anderem neue Ladeneinrichtung, eine Registrierkasse und die Alarmanlage – grundsätzlich der Investitionsabzugsbetrag in Frage käme.

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Hinsichtlich der Verbuchung von Werbungskostenzuschüssen habe die Klägerin dem Beklagten erläutert, wie er diese richtig verbuchen könne, da dies in der Vergangenheit nicht geschehen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte auch auf mögliche Konsequenzen der bisherigen Falscherfassung hingewiesen worden.

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Schließlich habe die Klägerin den Beklagten in Bezug auf die Frage einer möglichen Familienversicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner beraten, da diese im Vergleich zur bestehenden Situation erhebliches Einsparpotential böte.

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Zudem habe sie mit dem Beklagten eine Abrechnung nach Stunden vereinbart. Jedenfalls aber sei in der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren der Gebührenrahmen nicht überzogen. Hinsichtlich des Verkaufs der Lotto-Annahmestelle sei die Höchstgebühr zum Ansatz gekommen, weil es sich um eine besonders bedeutungsvolle Aufgabe für den Auftraggeber gehandelt habe und die Tätigkeit in diesem Zusammenhang sehr umfangreich gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.652,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, Abrechnung nach Stunden sei mangels einer schriftlichen Honorarabrede nicht wirksam vereinbart worden. Die Klägerin dürfe zudem eine einmal erteilte Rechnung nicht dahingehend abändern, dass sie nunmehr einen höheren Gebührenrahmen geltend macht. Bereits aus diesem Grund sei die Abrechnung bereits formell unwirksam.

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Er behauptet zudem, keinerlei steuerliche Leistung erhalten zu haben, da die Klägerin seine Fragen nicht beantwortet habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- Betriebsw. (FH) L.F. .Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.10.2020 (Bl. 124 d.A.) sowie auf das Sachverständigengutachten (Bl. 141 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 2.652,51 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag gemäß §§ 611 Abs. 1 S. 2, 612, 675 BGB i.V.m. den Vorschriften der StBVV.

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Die Parteien haben im Jahre 2016 einen wirksamen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne von §§ 611, 675 BGB geschlossen.

28

Der Vertrag eines Steuerberaters mit seinem Mandanten ist regelmäßig als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren (vgl. Spinner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 611 Rn. 19). Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die nicht in einer bloßen Leistung an einen anderen, sondern in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen besteht.

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Die Klägerin schuldete nach Absprache der Parteien steuerrechtliche Beratung hinsichtlich verschiedener Themenkomplexe, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung der Lotto-Annahmestelle. Die diesbezügliche steuerliche Beratung stellt eine reine Dienstleistung dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit Zahlen ermittelte oder Unterlagenerstellte. Dies liegt in der Natur der Sache und steht einer Einordnung des Vertrages als Dienstvertrag nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – IX ZR 63/05).

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Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob für die Tätigkeit der Klägerin eine Vergütung nach Stunden vereinbart wurde. Eine Vergütung in Stunden kommt bereits allein aus dem Grund nicht in Betracht, da die Vereinbarung einer Vergütung, die von jener der StBVV abweicht gemäß § 4 Abs. 1 StBVV der Textform bedarf.

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Eine Vergütung gilt jedoch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei einer steuerlichen Beratung handelt es sich um eine Leistung die regelmäßig in Geld vergütet wird. Die Klägerin hat daher gemäß § 612 Abs. 2 BGB jedenfalls einen Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese richtet sich für Steuerberater nach den Vorschriften der StBVV. Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Klägerin vor Abrechnung nach der StBVV zunächst nach Stunden abgerechnet hatte.

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Den Dienstverpflichteten trifft die Beweislast für die Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB. Er hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Leistung nur gegen Entgelt erwarten ließen (vgl. Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 612 Rn. 38, Palandt, Einf. § 611 BGB Rn. 16).

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung ist das erkennende Gericht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin im Hinblick auf die Fragen des Beklagten Beratungsleistungen erbracht hat, die einen Vergütungsanspruch nach der StBVV begründen.

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Die Aussage der Zeugin I war im Hinblick auf den klägerischen Vortrag positiv ergiebig. Sie hat ausgesagt, sie sei selbst als Steuerfachangestellte in der Sache des Beklagten tätig gewesen. Sie schilderte glaubhaft und detailreich, die von der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen. So habe zunächst ein Treffen stattgefunden, in dem viele Informationen erfragt worden seien, auf deren Grundlage dann Berechnungen durchgeführt werden sollten. Dem Beklagten seien auch umfangreiche Unterlagen ausgehändigt worden und auf einem DIN A 3 Papier seien verschiedene Berechnung vorgestellt und besprochen worden. Insbesondere sei dem Beklagten auch eine Excel-Tabelle ausgehändigt worden, in der bestimmte Szenarien hinsichtlich der Betriebsveräußerung berechnet worden seien. Eine Belastungstendenz der Zeugin als ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin gegenüber dem Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Insbesondere scheute sich die Zeugin nicht, einzuräumen, wenn sie sich an eine Begebenheit nicht mehr genau erinnern konnte.

35

Dem Vergütungsanspruch der Klägerin kann der Beklagte nicht entgegenhalten, seine Fragen hätten von der Klägerin mit weniger Aufwand beantwortet werden können. Da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt, kann der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten im Falle einer Schlechtleistung, die so gravierend ist, dass sie einer Nichtleistung gleichkommt, dem Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zwar einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Vergütung entgegenhalten. Einen solchen Schadenersatzanspruch trägt der Beklagte jedoch weder vor, noch stellt er ihn zur Aufrechnung.

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Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach angemessen. Gemäß § 11 StBGebV ist die Gebühr, soweit es sich um eine Rahmengebühr handelt, unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und des Umfangs nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin den Gebührenrahmen ordnungsgemäß angesetzt hat. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Betriebsw. (FH) L.F..

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Der Sachverständige stellte fest, dass sowohl die angesetzten Gegenstandswerte als auch die berechneten Gebührensätze für die Beratung der Beklagten nicht zu beanstanden seien. Die Klägerin habe die jeweils streitigen Positionen richtigerweise nach § 21 StVBB abgerechnet und den Gegenstandswert jeweils korrekt bestimmt. Auch die in Ansatz gebrachte Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden, zumal sie für drei der vier Rechnungspositionen sogar unter der Mittelgebühr liege.

39

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lotto-Annahmestelle sei die Abrechnung mit der Maximalgebühr 10/10 angemessen gewesen, da im Rahmen des Auftrages umfangreiche Berechnungen durchgeführt worden seien und der Beklagte zuvor nicht steuerlich bei der Klägerin beraten wurde. Dies stelle einen erheblich erhöhten Beratungsaufwand dar.

40

Das erkennende Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Das Gutachten ist in sich schlüssig, transparent und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Gutachter von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die daraus gezogenen Konsequenzen hat der Sachverständige logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

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Der Anspruch der Klägerin auf Rechtshängigkeitszinsen seit dem 01.03.2020 folgt aus §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.652,51 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

48

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

49

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

50

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

51

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

52

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

53

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.