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Amtsgericht Dortmund·430 C 3047/21·12.09.2021

Feststellung: Kein Erstattungsanspruch für Kopierkosten nach Art.15 DSGVO

Öffentliches RechtDatenschutzrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Kopiekosten (9,50 €) aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zusteht. Das Gericht gab der Feststellungsklage statt und verpflichtete den Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klagerücknahme einzelner Anträge führte aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu einer Billigkeitsentscheidung zu seinen Lasten.

Ausgang: Feststellungsklage, dass kein Erstattungsanspruch des Beklagten besteht, wurde stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit und nachfolgender Klagerücknahme ist die Kostentragung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes zu entscheiden.

2

Hat der Beklagte dem Kläger vor Rechtshängigkeit Anlass zur Klageerhebung gegeben (z. B. durch Verweigerung der Erfüllung), kann ihm die Kostentragung für zurückgenommene Anträge auferlegt werden.

3

Die unterliegenden Anteile des Rechtsstreits sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von der unterlegenen Partei zu tragen.

4

Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO liegen nicht vor, wenn das Verhalten des Beklagten dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; in diesem Fall trifft den Beklagten die Kostentragungspflicht.

5

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kann nicht wirksam durch datenschutzrechtliche Einwendungen des Verantwortlichen verhindert werden, sofern dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zurückbehaltungsgrund substantiiert darlegt und beweist; pauschale Hinweise genügen nicht.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO§ Art. 15 Abs. 3 DSGVO§ 630 g Abs. 1 DSGVO§ 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch in Höhe von 9,50 € auf Erstattung der Kopiekosten, die zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Kopieanspruches nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO angefallen sind, zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Hinsichtlich der Kosten, welche auf den Klageantrag zu 4. entfallen, trägt der Beklagte gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

2

Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1. zurückgenommen hat, hat der Beklagte insoweit gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten zu tragen.

3

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

4

Vorliegend ist der Anlass zur Einreichung der Klage zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage durch Erfüllung des mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Anspruchs weggefallen.

5

Die Kosten des Rechtsstreits hat, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beklagte zu tragen.

6

Bei streitiger Entscheidung wäre der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unterlegen. Dem Kläger stand insoweit ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu. Die Einwände des Beklagten verfangen nicht.

7

Die Voraussetzungen des § 630 g Abs. 1 DSGVO sind von dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt und bewiesen worden.

8

Selbiges gilt für die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG.

9

Es ergeben sich auch keine anderen Gesichtspunkte, unter denen es ausnahmsweise billig wäre, dem Kläger die Kosten, welche auf die Klagerücknahme entfallen, aufzuerlegen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann unter anderem berücksichtigt werden, ob eine Partei dem Gegner vorwerfbar Anlass zur Klageerhebung oder zur Rechtsverteidigung gegeben hat.

10

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe dem Kläger in Hinblick auf die Sensibilität von kinder- und jugendpsychiatrischen Unterlagen lediglich angeboten vor der Übersendung einer Kopie der Patientenakte, die Unterlagen zu erläutern, um den Kläger durch die bloße Übersendung nicht zu destabilisieren, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Kostentragungspflicht.

11

Aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 09.04.2021 geht nämlich eindeutig hervor, dass dem Antrag des Klägers aus datentschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden soll. Da der Kläger hinsichtlich des Schreibens vom 09.04.2021 davon ausgehen müsste, dass der Beklagte die Erfüllung des Kopieanspruches auch weiterhin verweigert, hat der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben.

12

Nachdem die Klage von den Parteien hinsichtlich des Klageantrags zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Beklagte insoweit gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

13

Es liegt kein Fall des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO vor. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend hat der Beklagte durch sein Verhalten jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage bedarf es im Hinblick auf die Berühmung des Beklagten mit einer ihm nicht zustehenden Rechtsposition keiner Abnahmen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 28).

14

Der Streitwert wird auf 509,50 EUR festgesetzt.