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Amtsgericht Dortmund·43 XVII 4370 S·09.05.1999

Teilweise Festsetzung der Betreuervergütung nach BVormVG

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (BVormVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Berufsbetreuer beantragte Vergütung für den Zeitraum 01.01.1999–30.04.1999. Das Amtsgericht setzte die Vergütung teilweise fest und kürzte übersetzte Zeitansätze für wiederkehrende Routinetätigkeiten sowie einzelne überhöhte Ansatzzeiten. Der Stundensatz wurde nach §1 BVormVG auf 60 DM begrenzt; Auslagen und Umsatzsteuer wurden getrennt beurteilt. Der Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse, da der Betroffene mittellos ist.

Ausgang: Antrag des Betreuers auf Vergütung zum Teil stattgegeben; Vergütungshöhe, Abzüge für überschätzte Zeitansätze und Stundensatz nach BVormVG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des Betreuers bemisst sich nach den Vorschriften des BVormVG; Berufsbetreuer sind entsprechend den Vergütungsstufen des § 1 BVormVG einzuordnen.

2

Ein über den in der Vergütungsverordnung vorgesehenen Satz hinausgehender Stundensatz ist nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage zulässig.

3

Überschätzte Zeitansätze für wiederkehrende Routinetätigkeiten sind zu kürzen; für einfache standardisierte Tätigkeiten können deutlich geringere Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

4

Umsatzsteuer ist bei umsatzsteuerpflichtigen Betreuern zu erstatten; die Mehrwertsteuer ist jedoch nicht auf erstattungsfähige Auslagen aufzuschlagen.

5

Ist der Betroffene mittellos, richtet sich der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB).

Relevante Normen
§ 1836 Abs. II BGB§ 1835 Abs. I, IV BGB§ 1 BVormVG§ 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG§ 1836a BGB

Tenor

wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB, 1 BVormVG

eine Vergütung von 2.125,00 DM

Mehrwertsteuer 340,00 DM

Zwischensumme 2.465,00 DM

Auslagen 148,00 DM

insgesamt 2.613,20 DM

- i. B. zwei-sechs-eins-drei 20/100 Deutsche Mark-

- festgestetzt.

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.

Gründe

2

Der Betreuer hat vorgetragen, dass er in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 2535 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.

3

Abgesetzt wurden insgesamt 410 Minuten des in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes. Während des Abrechnungszeitraumes führt der Betreuer insgesamt 23 Positionen für das Fertigen von Erstattungsanträgen bei der KVB und dem Sozialamt mit jeweils 30 Minuten Zeitaufwand an.

4

Bei den vorliegenden Tätigkeiten handelt es sich um seit Betreuungseinrichtung immer wiederkehrende Routinetätigkeiten, bei denen ein Zeitaufwand von jeweils 30 Minuten für einen erfahrenen und versierten Berufsbetreuer als übersetzt angesehen wird. Für die einzelnen Tätigkeiten wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten als angemessen und ausreichend erachtet. In Abzug gebracht wurden 345 Minuten (= 23 x 30 = 690 Min : 2 = 345 Minuten). Ferner wurden im Abrechnungszeitraum von dem Betreuer insgesamt 10 Überweisungen gefertigt, für die jeweils 15 Minuten in Ansatz gebracht werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch hier der Zeitansatz als übersetzt anzusehen. Zugebilligt wurden je Überweisung (max.) 10 Minuten, so dass insgesamt 50 Minuten ( = 10 x 5 Minuten) in Abzug gebracht worden sind.

5

Letztlich wurde 15 Minuten von insgesamt 30 Minuten Zeitansatz abgezogen, die für die Erstellung des Schreibens an das Gericht vom 03.03.1999 angesetzt worden sind. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Mitteilung von insgesamt 4 Zeilen, für deren Erstellung ein Zeitaufwand von 30 Minuten nicht nachvollziehbar ist.

6

Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG (= 60 DM/Std.) einzugruppieren.

7

Für die Bewilligung eines über 60,00 DM hinausgehenden Stundensatzes fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

8

Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.

9

Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig.

10

Die Mehrwertsteuer ist nicht auf die Auslagen zu erstatten, § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG.

11

Der Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.

12

Dem Antrag vom 30.04.1999 war nur teilweise stattzugeben.

13

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts Dortmund eingelegt werden.