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Amtsgericht Dortmund·429 C 9677/18·18.07.2019

Klage auf Zahlung nach Lkw-Schaden abgewiesen – Unzureichende Substantiierung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 559,83 € nach einem Lkw-Schaden; das Amtsgericht wies die Klage ab. Entscheidend war, dass die Anspruchsgrundlagen (§§ 7, 17 StVG, §§ 823, 269 BGB, § 115 VVG) in der Klageschrift nicht schlüssig dargelegt wurden. UPE‑Aufschläge ohne Rechnungsnachweis sind nicht erstattungsfähig; Vorhaltekosten ohne substantiierten Ausfall nicht ersatzfähig. Die Klägerin trägt die Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 559,83 € abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 269 BGB oder § 115 VVG setzen eine in der Klageschrift schlüssige und substantiierte Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen voraus; fehlt diese, ist die Klage unbegründet.

2

Bei fiktiver Abrechnung gehören UPE‑Aufschläge grundsätzlich nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand; Mehrkosten durch UPE sind nur gegen konkreten Nachweis (z. B. Reparaturrechnung) erstattungsfähig.

3

Vorhaltekosten bzw. Nutzungsausfall sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfallzeit substantiiert dargelegt und ein tatsächlicher Nutzungsausfall nachgewiesen wird.

4

Mangels Bestehens des Hauptanspruchs bestehen die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 269 BGB§ 115 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

(Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet.

5

Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei keinen Anspruch auf Zahlung von 559,83 €.

6

Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 17 StVG, 823, 269 BGB, 115 VVG hat die klagende Partei in der Klageschrift nicht schlüssig dargelegt.

7

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 72,26 €. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat die Beklagte sämtliche erforderliche Reparaturkosten ersetzt.

8

UPE-Aufschläge gehören grundsätzlich nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand, da nicht jede Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Nur gegen entsprechende Nachweise (z.B. Reparaturrechnung) können die durch den Aufschlag verursachten Mehrkosten erstattet werden. Folglich ist ein Abzug in Höhe von 72,26 € vorzunehmen.

9

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf fiktive Vorhaltekosten für 5 Tage á 101,73 € in Höhe von 508,65 €.

10

Ein Ausfall ist nicht substantiiert dargelegt worden. Offensichtlich war der Lkw Kennzeichen01 verfügbar und konnte genutzt werden, weshalb ein Schaden bei der Klägerin nicht erkennbar ist.

11

Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind.