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Amtsgericht Dortmund·429 C 9610/09·18.01.2010

Schmerzensgeld nach Abbiegeunfall – Alleinverschulden des Pkw-Fahrers

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Abbiegeunfall. Das Gericht stellte aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen fest, dass der Pkw-Fahrer dem Radfahrer die Vorfahrt nahm und folglich allein verantwortlich ist. Dem Kläger wurden 1.500 € Schmerzensgeld, 63,50 € Reparaturkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz vollumfänglich stattgegeben; Beklagte haften als Gesamtschuldner

Abstrakte Rechtssätze

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Nimmt ein Kraftfahrzeugführer einem Fahrradfahrer durch fehlerhaftes Abbiegemanöver die Vorfahrt, begründet dies seine Haftung aus deliktischen und verkehrsrechtlichen Vorschriften (u.a. § 9 StVO, §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB).

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Sind Verletzungen und Sachschäden nachgewiesen und steht dem Schädiger kein Mitverschulden des Geschädigten gegenüber, kann der Geschädigte Schmerzensgeld und materielle Schadensersatzansprüche geltend machen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Forderung ersetzt verlangt werden, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist; der Verzugsbeginn begründet Zinsansprüche aus §§ 286, 288 BGB.

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Glaubhafte, unvoreingenommene Zeugenaussagen können ein Mitverschulden des Geschädigten ausschließen und damit die Haftung des Schädigers als Alleinverantwortlichen begründen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 24 StVG§ 7 StVG§ 17 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro sowie weitere 63,50 Euro , jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung einen Betrag von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe von 63,50 € geltend.

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Am 25.06.2009 kam es im Bereich der M-Straße/C-wall in E gegen 18.02 Uhr zu einem Unfallereignis, infolge dessen der Kläger, der mit seinem Fahrrad unterwegs war, nicht unerheblich verletzt wurde. Der Beklagte zu 1., der mit seinem Pkw in südlicher Richtung auf der M-Straße unterwegs war, beabsichtigte, in die Straße „C-wall“ nach links einzubiegen. Hierbei übersah er den entgegenkommenden Kläger auf seinem Fahrrad. Der Kläger leitete eine Vollbremsung ein und stürzte hierbei über den Lenker auf die Straße. Er erlitt infolge des Sturzes einen Meißelbruch des Radiusköpfchens sowie eine Prellung am linken Handgelenk. Für 4 Wochen war der Oberarm eingegipst. Im Anschluss an den Gipsverband folgte eine intensive krankengymnastische Behandlung bis zum 07.08.2009. Bis 09.08.2009 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.

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Der Kläger hält infolge der Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € für angemessen.

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Die Schäden an seinem Rad würden sich auf 63,50 € belaufen.

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Er behauptet, dass ein Ausweichen vor dem Pkw des Beklagten zu 1. nicht möglich gewesen sei, da aus der Einmündung von rechts ein vorfahrtberechtigter Pkw gekommen sei.

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Da der Beklagte zu 1. schon weit in den Kreuzungsbereich eingebogen gewesen sei, habe der Kläger keine andere Möglichkeit mehr gehabt, als eine Vollbremsung auszuführen. Daher treffe den Beklagten zu 1. das Alleinverschulden an dem Unfallgeschehen, weshalb die Beklagten zu 2. und 3. sich das Verhalten des Beklagten zu 1. zurechnen lassen müssten.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagten aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, der Kläger habe den Verkehrsunfall allein verschuldet, zumindest treffe ihn aber das überwiegende Mitverschulden an dem Unfallgeschehen. Die durchgeführte Vollbremsung sei völlig überzeichnet gewesen. Als der Kläger stürzte, habe sich der Pkw des Beklagten noch auf der Fahrspur befunden, die für ihn vorgeschrieben gewesen sei. Der Gegenverkehr hätte problemlos passieren können. Als der Beklagte zu 1. den Kläger gesehen habe, habe er sofort sein Fahrzeug abgebremst und gestoppt. Der Kläger selbst habe sich verkehrswidrig verhalten, da er mittig der Fahrbahn gefahren sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 63,50 € sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 €.

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Nach Anhörung der Parteien sowie Vernehmung des Zeugen T steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Beklagten zu 1. das Alleinverschulden an dem Unfall vom 25.06.2009 trifft.

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Der Beklagte zu 1. hat gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen, indem er dem Kläger die Vorfahrt nahm. Unstreitig war an der Unfallstelle auch kein eigenständiger Radweg vorhanden, so dass der Kläger die Fahrbahn benutzen musste. Ein Fehlverhalten, wie etwa eine fehlerhafte Fahrbahnbenutzung oder eine Unaufmerksamkeit des Klägers, konnte durch die Beweisaufnahme nicht zu Tage gebracht werden.

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Der Zeuge T, der selbst ganzjähriger Radfahrer ist, hat bekundet, dass der Kläger vor ihm mit seinem Rad gefahren sei und keine andere Möglichkeit gehabt habe, als eine Vollbremsung vorzunehmen. Der Zeuge T selbst hätte sich in der Situation des Klägers nicht anders verhalten, so der Zeuge.

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Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. habe den Abbiegevorgang bereits soweit fortgesetzt gehabt, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass ihm die Vorfahrt genommen werde. Die einzige Möglichkeit des Klägers zur Vermeidung einer Kollision sei daher die durchgeführte Vollbremsung gewesen.

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Das Gericht hat keine Veranlassung an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge war unfallunbeteiligt und steht zu keiner der Parteien in einem Verwandschafts- oder Freundschaftsverhältnis. Ein Mitverschulden des Klägers ist für das Gericht nicht erkennbar, so dass die Beklagten zu 100 % für die Unfallfolgen einzutreten haben (vgl. auch OLG München, Versicherungsrecht 1963, 739; LG Nürnberg-Fürth, ZFS 1994, 163).

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Die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen sind unstreitig geblieben. Angesichts der vorgetragenen Verletzungen (Oberarmbruch und Handgelenkprellung), sowie in Anbetracht der über 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

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Gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 24 StVG, 7, 17 StVG, 9 StVO, 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG sind die Beklagten daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € verpflichtet.

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Als materiellen Schaden kann der Kläger die Kosten der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Fahrrads in Höhe von 63,50 € gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 24 StVG, 7, 17 StVG, 9 Abs. 3 StVO, 115 VVG ersetzt verlangen.

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Der Zeuge H hat bekundet, dass die mit Rechnung vom 30.07.2009 geltend gemachten Reparaturkosten über 39,45 € auch tatsächlich angefallen sind.

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Zweifel gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen H hat das Gericht nicht. Der Zeuge war glaubwürdig und hat glaubhaft ausgesagt. Im Übrigen ergibt sich der Umfang der durchgeführten Arbeiten durch die Firma X aus dem Inspektionsnachweis vom 30.07.2009, Blatt 84 der Akten.

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Als weiteren materiellen Schaden kann der Kläger die von dem Beklagten nicht bestrittenen Attestkosten für das Attest der Arztpraxis T1 und C in Höhe von 24,05 € verlangen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils ab dem 12.09.2009, da sich die Beklagten aufgrund der Fristsetzung bis 11.09.2009 ab dem 12.09.2009 im Zahlungsverzug befanden, §§ 286, 288 BGB.

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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus § 286 BGB in Höhe von 229,55 € nach einem zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 1.563,50 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Abs. 1 ZPO.