Klage auf Mietwagenkosten abgewiesen wegen unzulässiger Rechtsdienstleistung/Abtretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert restliche Mietwagenkosten aus abgetretener Forderung nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin die Rechtsangelegenheit des Geschädigten ohne Erlaubnis nach dem RDG betreibt. Eine erlaubte Nebenleistung liegt nicht vor; auf die materielle Erstattungsfähigkeit kommt es deshalb nicht mehr an. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation nach RDG
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch Dritte ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis nach dem RDG bzw. dem Rechtsberatungsgesetz vorliegt.
Die bloße Sicherungsfunktion einer Abtretung rechtfertigt nicht die eigenständige Geltendmachung der Forderung durch einen Dritten, wenn dieser tatsächlich die Rechtsangelegenheit des Gläubigers betreibt.
Rechtsdienstleistungen können nur als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig sein, wenn sie dem Berufsbild der Haupttätigkeit angehören; die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört nicht zum Berufsbild von Kfz-Betrieben, Autohäusern oder Mietwagenunternehmen.
Fehlt es an der Aktivlegitimation wegen eines Verstoßes gegen das RDG, ist die Klage unzulässig; auf die Höhe oder Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten kommt es dann nicht mehr an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.05.2008 geltend.
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Zeugen E, dessen Alleinverschulden für den Unfall dem Grunde nach unstreitig ist.
Die Klägerin begehrt mit der Klage restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Mit Sicherungsabtretung vom 25.05.2008 hat der Zeuge E die Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte zahlte am 26.06.2008 auf die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 2.235,87 € lediglich 1.165,00 €.
Mit der Klage macht die Klägerin die restlichen Mietwagenkosten geltend. Sie ist der Ansicht, die mit Rechnung vom 12.06.2008 gegenüber dem Zeugen E geltend gemachten Kostenpositionen seien in vollem Umfang begründet. Nach der Schwacke-Liste 2008 hätte sogar eine noch höhere Mietwagenrechnung ausgestellt werden können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.070,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2008 sowie 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, da die Abtretung durch den Zeugen E gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße. Eine Erlaubnis nach Artikel I § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor.
Im Übrigen habe der Zeuge E bei der Auswahl des Mietwagenunternehmens gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da er offensichtlich keine Erkundigungen dazu angestellt habe, ob auch eine günstigere Anmietung eines Mietwagens möglich sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da sie gegen § 3 RDG, § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen hat.
Nach dem Vortrag der Parteien hat die Klägerin mit der Verfolgung des Anspruchs eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Zeugen E betrieben.
Als Serviceleistung ist die Geltendmachung der Mietwagenkosten vorliegend nicht einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien es die Klagepartei in einer Vielzahl von Verfahren übernimmt, sich die Schadensersatzansprüche der jeweiligen Unfallgeschädigten abtreten zu lassen, um sodann die Geltendmachung der Mietwagenkosten für diese zu betreiben. Die Klägerin hat nämlich vorliegend die Schadensersatzforderung sofort gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne zuvor den Zeugen E zur Zahlung aufzufordern, geschweige denn an diesen eine Mahnung zu senden.
Mithin geht es vorliegend nicht um die Verwirklichung der mit einer Sicherungsabtretung eigentlich bezweckten Sicherheit des Gläubigers, sondern vielmehr darum, eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden zu besorgen.
Auch ist die Rechtsdienstleistung nicht als Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG erlaubt. Erlaubt sind nur solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört allerdings nicht zum Berufsbild einer Kfz-Werkstatt, eines Autohauses oder eines Mietwagenunternehmens.
Da die Erbringung von außergeltlichen Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG erlaubt wird (§ 3 RDG) ist weder nach dem seit dem 01.07.2008 geltenden RDG, noch nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a. F. eine erlaubte Rechtsdienstleistung gegeben.
Auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach kommt es daher nicht mehr an.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € sind nicht fällig (§ 8 RVG).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.