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Amtsgericht Dortmund·429 C 6321/05·11.09.2006

Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswert und Sachverständigenkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 14.12.2004; die Beklagten sind unstreitig haftpflichtig. Streitgegenstand ist die Höhe des ersatzfähigen Schadens, insbesondere der Wiederbeschaffungswert und die Erstattung von Gutachterkosten. Das Gericht ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 550 €, zieht Vorzahlungen ab und spricht weitere 5,00 € sowie 292,03 € Gutachterkosten zu; Verzugszinsen gelten ab dem 03.02.2005.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 5,00 € an den Kläger und 292,03 € an den Sachverständigen zugesprochen; im Übrigen Abweisung der Klage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall besteht ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach §§ 823, 249 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Normen des StVG und PflVG, wenn die Haftungstatbestände erfüllt sind.

2

Der Wiederbeschaffungswert ist marktüblich zu ermitteln; ein gutachterliches Ergebnis ist tauglich, wenn der Sachverständige eine nachvollziehbare Marktanalyse vorlegt.

3

Vorprozessuale Zahlungen des Gegners sind auf den ersatzfähigen Schaden anzurechnen.

4

Die Erstattungskosten eines vom Geschädigten beauftragten Gutachtens sind ersatzfähig, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden bezüglich des Sachverständigen trifft; eine Sicherungsabtretung berechtigt zur direkten Geltendmachung der Forderung gegen den Ersatzpflichtigen.

5

Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB treten ein, wenn der Schuldner nach Zugang einer hinreichenden Zahlungsaufforderung in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 823 BGB§ 249 BGB§ 10 StVO§ 18 StVG§ 24 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Sachverständigen T Q,B-Straße D, ####1 X2, 292,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

5

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 823, 249 BGB, § 10 StVO, §§ 18,24 StVG, § 3 PflVG.

6

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall vom 14.12.2004, der sich gegen 14.18 Uhr in E2-I auf der C C-Straße / Am B ereignet hat, einstandspflichtig sind.

7

Im laufenden Rechtsstreit haben die Beklagten zudem die Behauptung des Klägers, Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs Ford Sierra CL mit dem amtlichen Kennzeichen F zu sein, unstreitig gestellt.

8

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der dem Kläger entstandene ersatzfähige Vermögensschaden auf 867,03 Euro zu beziffern ist. Ausweislich des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. L vom 13.07.2006 ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert für das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich in Höhe von 550,00 Euro statt 1.100,00 Euro.

9

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der durch ihn durchgeführten Marktanalyse über das Internet für entsprechende Fahrzeuge aus den Baujahren 1989 und 1990 Wiederbeschaffungswerte zwischen 150,00 bis maximal 1.790,00 Euro vorzufinden seien. Unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers über keinen schadstoffarmen Motor verfügte und zudem im Ruhrgebiet eine relativ große Angebotsspanne vorhanden sei, war der Wiederbeschaffungswert am Privatmarkt mit lediglich 550,00 Euro zu beziffern.

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Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

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Da die Beklagte unstreitig vorprozessual bereits 550,00 Euro auf den geltend gemachten Wiederbeschaffungswert geleistet hat, besteht kein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers.

12

Die von den Beklagten zu leistende Pauschale hält das Gericht in Höhe von 25,00 Euro für angemessen ( § 287 ZPO). Nach Zahlung in Höhe von 20,00 Euro sind an den Kläger daher noch weitere 5,00 Euro zu leisten.

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Auch kann der Kläger Zahlung der angefallenen Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Q in Höhe von 292,03 Euro an den Sachverständigen verlangen. Soweit die Beklagten die Ansicht vertreten, das Gutachten sei unbrauchbar, da es einen falschen Wiederbeschaffungswert ermittelt habe, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass dem Geschädigten nur dann ein Erstattungsanspruch zu versagen wäre, wenn ihn ein Auswahlverschulden bezüglich des beauftragten Sachverständigen treffen würde. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Der Kläger muss sich nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einlassen, sondern kann von den Beklagten die Kosten der Gutachtenerstattung verlangen. Aufgrund der zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen Q vereinbarten Sicherungsabtretung ist der Kläger auch berechtigt, Zahlung an den Sachverständigen im eigenen Namen geltend zu machen.

14

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, da die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 19.01.2005 zur Zahlung bis spätestens 02.02.2005 aufgefordert wurde. Ab dem 03.02.2005 befanden sich die Beklagten folglich in Verzug.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

17

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.