Schadensersatz nach Waschstraßenschaden: Kausalität nicht nachgewiesen – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für Lack- und Dachsachschäden, die er durch eine vom vorderen Taxi abgerissene Antenne in einer Waschanlage verursacht sieht. Das Gericht hält die ursächliche Verursachung nach Anhörung nicht für bewiesen; das Fehlen der Antenne danach ist nur ein Indiz. Mangels Vollbeweis und fehlender zeugenschaftlicher Klärung wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen angeblicher Antennenbeschädigung in der Waschstraße als unbegründet abgewiesen; Kausalität nicht nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs setzt die hinreichende Beweisführung der ursächlichen Verursachung durch das behauptete Ereignis voraus; bloße Indizien genügen nicht, wenn der Kläger den Vollbeweis nicht erbringt.
Das nachträgliche Fehlen eines Fahrzeugteils (z. B. einer Antenne) stellt allenfalls ein Indiz für dessen Beteiligung an einem Schaden dar und begründet keinen allein tragfähigen Ursachennachweis.
Ohne Sichtung der behaupteten schadensverursachenden Teile oder tragfähige Zeugenaussagen kann der Kläger nicht verlangen, dass das Gericht zur Durchsetzung des Beweises ein technisches Sachverständigengutachten einholt.
Mangels eines begründeten Hauptanspruchs sind damit geltend gemachte Nebenforderungen, insbesondere Erstattungsansprüche für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, nicht durchsetzbar.
Zeugenvorbringen bleibt unberücksichtigt, wenn keine ladungsfähige Anschrift vorliegt und deshalb eine ordnungsgemäße Vernehmung nicht möglich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Ereignis geltend, das sich am 04.01.2017 auf dem Gelände von E ereignet haben soll.
Der Kläger fuhr mit seinem PKW Typ VW Golf 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ## ## #### auf dem Gelände der Niederlassung der E am I X2 in einer Schlange in die Waschanlage ein. Vor ihm befand sich das Taxi des Beklagten zu 1., gesteuert von dem Beklagten zu 3..
Er behauptet, während des Waschvorgangs sei offensichtlich die nicht entfernte Antenne am Taxi herausgerissen und durch die Latten der Waschanlage an das klägerische Fahrzeug geschleudert worden. Durch die Teile der Antenne seien Schäden auf der Motorhaube und auf dem Dach des Klägerfahrzeugs entstanden. Insgesamt würden sich die Netto-Reparaturkosten auf 917,50 € belaufen. Diesen Betrag zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € verlangt der Kläger von den Beklagten ersetzt.
Er beantragt:
1.Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 942,50 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24.02.2017 zu zahlen.
2.Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung au0ergrichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an die Rechtsanwälte L und Partner in Höhe von 74,26 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten eine Schadensverursachung durch den Beklagten zu 3.. Insbesondere wird bestritten, dass in den Waschbürsten Teile der Antenne festgesteckt und Schäden am Klägerfahrzeug verursacht hätten. Auch treffe den Beklagten zu 3. kein Verschulden, da er von dem Personal der Firma E nicht darauf hingewiesen worden sei, vor dem Waschvorgang die Antenne zu entfernen.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 3. zum Geschehen angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 942,50 €. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus §§ 823, 831 BGB, noch i.V.m. §§ 7, 24 StVG, 115 VVG.
Es steht nach Anhörung der Parteien schon nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden am Klägerfahrzeug durch die Antenne bzw. Antennenteile des Beklagtenfahrzeugs verursacht wurden.
Zwar hat der Beklagte zu 3) angegeben, dass er die Antenne vor dem Waschvorgang nicht entfernt habe und die Antenne nicht mehr am Fahrzeug vorhanden gewesen sei, als er die Waschstraße bereits verlassen hatte und durch seinen Chef telefonisch auf einen eventuellen Schadensfall aufmerksam gemacht worden sei.
Gleichwohl haben weder der Kläger noch der Beklagte zu 3. die Antenne oder Antennenteile während des Waschvorgangs im Bereich der Waschanlage gesichtet. Ohne die vermeintlich schadensverursachende Antenne bzw. Teile davon ist dem Kläger allerdings die Beweisführung nicht möglich. Der Umstand, dass die Antenne vor dem Waschvorgang vorhanden war, nach Durchführung des Waschvorgangs am Taxifahrzeug fehlte, ist lediglich ein Indiz. Theoretisch ist es denkbar, dass noch andere in den Waschlappen befindliche lose metallische Teile Schäden am Klägerfahrzeug verursacht haben. Den Vollbeweis wird der Kläger nicht erbringen können, weshalb dem Beweisantritt durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens auch nicht nachzugehen war.
Bezüglich des seitens des Klägers für den Geschehensablauf benannten Zeugen C bzw. der benannten Zeugin C stand eine vollständige und ladungsfähige Anschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.