Lkw-Schaden an Hofdurchfahrt: Klage abgewiesen wegen Fahrerfehlers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für an einem Sattelauflieger entstandene Schäden beim Ausfahren aus einer Hofdurchfahrt, die mit einer Höhenangabe (4 m) ausgewiesen ist. Das Gericht verneint eine Haftung der Grundstücksinhaberin und geht auf Grundlage des Vortrags von einem Fahrfehler des Fahrers aus. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nach §§ 823, 831 BGB ist nicht ersichtlich, sodass die Klage abgewiesen wird.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Lkw-Beschädigung abgewiesen; Haftung der Beklagten wegen Fahrerfehlers verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ein schuldhaftes Verhalten des Anspruchsgegners voraus; ohne nachgewiesene Pflichtverletzung fehlt die Haftung.
Kann ein Fahrzeug beim Einfahren unbeschädigt passieren, der Schaden jedoch erst bei der Ausfahrt eintreten, spricht dies grundsätzlich für einen Fahrfehler des Fahrzeugführers und nicht für eine Haftung des Grundstückseigentümers.
Die auf Zeichen 265 StVO angegebene Durchfahrtshöhe bezieht sich auf den in der Mitte liegenden höchsten Punkt der Durchfahrt; geringere Höhen an den Randbereichen begründen nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Anbringung oder Angabe einer Durchfahrtshöhe auf privatem Gelände begründet nicht automatisch einen erhöhten Sicherheitszuschlag oder eine Haftung des Grundstückseigentümers; der Anspruchsteller muss substantiiert darlegen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Sattelaufliegers L mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ###.
Mitte Dezember 2005 nahm der Zeuge T mit diesem Lkw eine Lieferung zur Firma Q in der L-B-Straße a in Dortmund vor .Die Anlieferung sollte auf dem Hinterhof erfolgen. Der Zeuge passierte die Toreinfahrt und lud auf dem Hof Güter ab. Nach Abschluss des Ladevorganges fuhr er vorwärts wieder durch die Torausfahrt in Richtung L2 heraus. Bei der Ausfahrt auf die L2 geriet er mit der Anstoßkante des Trailers an den Mittelträger der Toreinfahrt. Hierbei wurde der LKW des Klägers beschädigt.
Die Hofeinfahrt ist mit dem Zeichen 265 StVO und der angegebenen Höhe 4 Meter ausgewiesen.
Der Kläger behauptet, sein LKW sei nicht höher als vier Meter. Daraus ergebe sich, dass die Hofeinfahrt weniger als vier Meter Höhe betragen müsse. Die Hofdurchfahrt weise nicht in voller Breite eine tatsächliche Mindestdurchfahrtshöhe von vier Metern auf. Wäre dieses der Fall gewesen, so hätte der LKW problemlos passieren können. Offensichtlich habe die Beklagte ein falsches Schild an der Tordurchfahrt angebracht. Es könne dahinstehen, ob der LKW beladen oder ladungsfrei gefahren sei. Ein Höheunterschied ergebe sich hierdurch nicht, da das Fahrzeug entsprechend gefedert sei, so dass es immer in der gleichen Höhe liege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.925,79 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
23.01.2006 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 179,25 Euro
Zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.01.2006
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die vom Kläger behauptete maximale Höhe des LKW von vier Metern. Bei einer solchen Höhe hätte das Fahrzeug problemlos durch die Einfahrt
passen müssen, da diese insgesamt nicht nur vier Meter, sondern 4,16 Meter
hoch sei. Insbesondere ergebe sich nach dem geschilderten Sachverhalt des Klägers, dass das Fahrzeug die maximale Höhe von vier Metern überschritten habe,
nachdem es entladen worden war.
Ein Sicherheitszuschlag hinsichtlich des Schildes Nr. 265 sei nicht erforderlich, da das Schild nicht im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sei, sondern ein Privathaus kennzeichne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß
§ 823 BGB.
Bereits nach dem Vortrag des Klägers ist eine Haftung der Beklagten im Sinne eines schuldhaften Verhaltens nicht gegeben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass
Ein Fehler des Fahrers des LKW vorliegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der
LKW bei der Einfahrt auf den Hof die Hofdurchfahrt unbeschädigt passieren konnte.
Dieses ist unstreitig. Lediglich bei der Vorwärtsausfahrt aus der Einfahrt auf die
B-Straße kam es zu einer Beschädigung des LKW. Der Kläger trägt selbst vor, dass der LKW sowohl beladen als auch ladungsfrei die gleiche Höhe aufweise. Dies sei damit zu erklären, dass das Fahrzeug entsprechend gefedert sei, so dass es immer in der gleichen Höhe liege.
Des Weiteren lässt der Kläger in der Klageschrift vortragen, dass die Hofdurchfahrt
nicht in voller Breite eine tatsächliche Mindestdurchfahrtshöhe von vier Metern aufweise. Damit ist bereits nach dem Vortrag des Klägers von einem Fahrfehler auszugehen, da der Fahrer offensichtlich den LKW bei der Hinausfahrt aus der Toreinfahrt nicht mittig geführt hat und so der Sattelauflieger an der Toreinfahrt hängen bleiben konnte.
Der Umstand, dass – den Klägervortrag zugrunde gelegt – die Toreinfahrt nicht in voller Breite eine Höhe von vier Metern aufweisen soll, begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagte. Denn auch bei der Verwendung des Verkehrszeichen 265 StVO im öffentlichen Straßenverkehr wird durch die auf diesem Schild angegebene Höhe ein Verbot für Fahrzeuge ausgesprochen deren Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Hierbei ist diese Maximalhöhe allerdings auf den mittig gelegenen höchsten Punkt der Durchfahrt – wie es häufig bei Tunneldurchfahrten der Fall ist – bezogen.
Letztlich ist festzustellen, dass das Fahrzeug nach dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt der Ausfahrt die gleiche Höhe aufgewiesen haben muss wie im Zeitpunkt der Einfahrt auf den Hof. Ein Fahrfehler des LKW-Führers liegt auf der Hand.
Ein Verschulden der Beklagten gemäß §§ 823,831 BGB ist nicht erkennbar.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten
Nebenforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.