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Amtsgericht Dortmund·428 C 12068/10·25.07.2011

Ausgleichszahlung nach VO 261/2004: Ersatzbeförderung nicht anzurechnen

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht/FluggastrechteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte bereits teilweise anerkannt; das Gericht verurteilt sie zusätzlich zur Zahlung von 500 € pro Kläger nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zentrale Frage war, ob erstattete Kosten für Ersatzbeförderung auf die pauschale Ausgleichszahlung nach Art.7 VO 261/2004 anzurechnen sind. Das Gericht verneint eine Anrechnung und begründet die Nebeneinanderexistenz beider Ansprüche; zudem stehen Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten zu.

Ausgang: Klage hinsichtlich zusätzlicher Ausgleichs- und Kostenerstattungsansprüche teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 500 € zzgl. Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht unabhängig von der Erstattung der Kosten für anderweitige Beförderung; beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

2

Kosten für Ersatzbeförderung und damit verbundene Aufwendungen sind als Kosten 'anderweitiger Beförderung' i.S.v. Art. 8 VO 261/2004 zu qualifizieren und stellen keinen Schadensersatz dar, der auf die Ausgleichszahlung anzurechnen wäre.

3

Der Begriff des 'weitergehenden Schadensersatzes' in Art. 12 VO 261/2004 erfasst nicht die Nacherfüllung durch Ersatzbeförderung; eine Anrechnung nach Art.12 Abs.1 Satz2 setzt vielmehr einen tatsächlich weitergehenden Schadensersatz voraus.

4

Vorgerichtliche Mahnung und Fälligkeit begründen Verzug; daraus folgen ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ Art. 8 der o.g. Verordnung§ Art. 5 Abs. 1 lit. a der o.g. Verordnung§ Art. 7 lit. c der o.g. Verordnung§ Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der o.g. Verordnung§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 28.04.2011 hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 sowie weitere Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 37,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu zahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Rubrum

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e gem. § 495a ZPO   :

2

Nachdem am 28.04.2011 bezüglich eines Teilbetrages ein Anerkenntnisurteil ergangen war und die Beklagte sodann weitere 500,00 € anerkannt hat, ist nun noch über Zinsen und Kosten zu entscheiden.

3

Die Beklagte ist zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet, da die Klage von Anfang an in vollem Umfange begründet war.

4

Den Klägern stand nämlich von Anfang an auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250,00 € pro Person gemäß Artikel 7 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gegen die Beklagte zu.

5

Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht auf die durch das 1. Anerkenntnisurteil titulierte Leistung der Beklagten anzurechnen. Bei den von der Beklagten zunächst anerkannten Leistungen handelt es sich nämlich nicht um Schadensersatz. Vielmehr sind die Kosten für den Ersatzflug und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen Kosten „anderweitiger Beförderung“ im Sinne des Art. 8 der o.g. Verordnung. In Art. 5 sind diese in Absatz 1 a neben den Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 in c aufgeführt. Dies bedeutet, dass diese Ansprüche nebeneinander bestehen. Mit dem Begriff „weitergehender Schadensersatz“ in Art. 12 sind andere Dinge gemeint. Es geht nicht um die Nacherfüllung, die praktisch durch die Erstattung der Kosten für die anderweitige Beförderung erfolgt.

6

Der zunächst von der Beklagten anerkannte Betrag betrifft den materiell tatsächlich entstandenen Sachschaden bzw. die Kosten für die Nacherfüllung durch anderweitige Beförderung. Die Unannehmlichkeiten durch die Anfahrt zum anderen Flughafen, die verspätete Ankunft am Ziel, die verringerte Aufenthaltszeit etc. sind daneben zu berücksichtigen. Sie sind durch die pauschale Ausgleichszahlung zu ersetzen. Eine Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ist abzulehnen.

7

Der Zinsanspruch ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

9

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Kläger die Beklagte vorgerichtlich mehrfach zur Leistung aufgefordert hatten.