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Amtsgericht Dortmund·427 C 757/13·07.05.2013

Klage wegen Nutzungsausfall und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliches Schmerzensgeld und Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall, obwohl die Beklagten die volle Haftung anerkannten und bereits 700 EUR gezahlt haben. Das Gericht prüft, ob Nutzungsausfall wegen fehlendem Nutzungswillen und -möglichkeit sowie ob weitere Schmerzensgeldansprüche vor dem Hintergrund degenerativer Wirbelsäulenbefunde bestehen. Es verneint beides: Nutzung war objektiv möglich und subjektive Bedenken genügen nicht; degenerative Vorschäden schränken den unfallbedingten Schmerzengeldanspruch ein, sodass die bereits gezahlten 700 EUR als ausreichend erachtet werden.

Ausgang: Klage auf restliches Schmerzensgeld und Nutzungsausfall als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte während des behaupteten Ausfallzeitraums den Willen und die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs hatte.

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Die objektive Verkehrssicherheit eines beschädigten Fahrzeugs schließt einen Nutzungsausfall aus; bloße subjektive Sicherheitsbedenken des Geschädigten ändern hieran nichts.

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Bestehende degenerative Vorschäden können die Kausalität und damit den Umfang eines Schmerzensgeldanspruchs vermindern; nicht unfallbedingte Beschwerden sind vom ersatzfähigen Schadensumfang auszunehmen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für Dauer und Schwere unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie für Nutzungswillen und -möglichkeit obliegt dem Kläger.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restliches Schmerzensgeld sowie Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 14.07.2012 auf dem Westfalendamm in Dortmund, wobei die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist.

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Bei dem vorgenannten Verkehrsunfall fuhr die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw auf das klägerische Fahrzeug auf. Unstreitig entstand am gut 10 Jahre alten Klägerfahrzeug ausweislich des eingeholten DEKRA-Gutachtens vom 19.07.2012 wirtschaftlicher Totalschaden, wobei allerdings hierin das klägerische Fahrzeug als bezogen auf den Unfallschaden als verkehrssicher eingestuft worden ist. Die Wiederbeschaffungsdauer ist mit 8 Werktagen angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten nebst Lichtbilder (Bl. 64 – 72 d.A.) verwiesen.

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Die Beklagte zu 2) hat den vom Kläger zunächst geltend gemachten Schaden reguliert und auf den vom Kläger begehrten Schmerzensgeldanspruch, den er vorprozessual mit 2.000,00 EUR beziffert hat, 700,00 EUR gezahlt. Vorliegend verlangt der Kläger nunmehr Nutzungsausfall für 8 Tage á 38,00 EUR einen Betrag von 304,00 EUR sowie restliches Schmerzensgeld von weiteren (mindestens) 700,00 EUR, wobei er meint, dass das Schmerzensgeld insgesamt mit 1.400,00 angemessen sei, aber in das Ermessen des Gerichts stellt.

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Zum Nutzungsausfall hat der Kläger angegeben, dass zwar das Gutachten von einer Verkehrssicherheit im technischen Sinne ausgegangen sei, das Fahren jedoch sicherheitsrelevante Bedenken hervorgerufen hätte. Zudem habe er haftpflicht- und versicherungsrechtliche Folgen nicht absehen können und auch das Vertrauen in die Sicherheit des Fahrzeugs verloren weswegen er den Wagen abgemeldet und sich einen neuen Wagen angeschafft habe. Unbestritten hat er seinen Wagen am 30.07.2012 abgemeldet und verkauft und sich am 05.10.2012 einen neuen Wagen gekauft und angemeldet.

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Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat der Kläger unter Berufung auf ärztliche Berichte und Auskünfte (Bl. 23 – 25 d.A.) wegen HWS- und BWS-Syndrom und 5-wöchige Arbeitsunfähigkeit ein solches von 1.400,00 EUR geltend gemacht.

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Insgesamt trägt der Kläger weiter vor, er sei bis zum 25.08.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und habe sich erst im September um ein Ersatzfahrzeug gekümmert. Bis zur Neuanschaffung sei er mit dem Wagen seiner Frau zur Arbeit gefahren. Hinsichtlich der Verletzungen sei ihm neben körperliche Schonung Physiotherapie verordnet worden. Außerdem habe er 20 Termine zur Krankengymnastik absolvieren müssen. Fünfmal sei er in ärztlicher Behandlung im Klinikum Dortmund gewesen. Insoweit verweist er weiter auch auf einen ärztlichen Bericht vom 19.11.2012 (Bl. 77 d.A.).

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Der Kläger beantragt, nachdem die Beklagte zuletzt unter dem 23.11.2012 mit Frist zum 01.12.2012 zur Zahlung aufgefordert wurde,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 304,00 EUR soweit ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 700,00 EUR jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2012 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten meinen, dass dem Kläger über bisher regulierte Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche, insbesondere kein Anspruch auf Nutzungsausfall und auch kein weiterer Schmerzensgeldanspruch, zustehen. Bzgl. des Nutzungsausfalls verweisen die Beklagten darauf, dass das klägerische Fahrzeug seitens des Sachverständigen als verkehrssicher eingestuft worden sei und daher nutzbar war. Insoweit bestreiten sie auch, dass der Kläger dieses tatsächlich bis zur Abmeldung nicht tatsächlich genutzt hat. Schließlich meinen sie, dass dem Kläger ein Nutzungswille abzusprechen sei, da er das Unfallfahrzeug bereits zwei Wochen nach dem Unfall abgemeldet, sich ein Ersatzfahrzeug aber erst am 05.10.2012, mithin 3 Monate nach dem Unfallereignis erst angeschafft habe. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes bestreiten die Beklagten, dass der Kläger tatsächlich aufgrund unfallbedingter Verletzungen über einen Zeitraum von über 5 Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Schließlich habe er auch überhaupt nicht ausreichend dargelegt, inwieweit ihn die Verletzungen beeinträchtigt haben. Die Angaben in den ärztlichen Berichten beruhten zudem ausschließlich auf den Angaben des Klägers. Mit der erfolgten Zahlung von 700,00 EUR Schmerzensgeld sei der Anspruch bereits mehr als angemessen reguliert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom08.05.2012 (Bl. 80 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld noch ein solcher auf Ersatz von Nutzungsausfall zu.

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Bzgl. des Nutzungsausfalls kann ein Unfallgeschädigter für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, wenn der Geschädigte den Willen und tatsächliche Möglichkeit gehabt hat ,das Fahrzeug während der Zeit des Ausfalls zu nutzen. Zunächst ist dabei vorliegend zu beachten, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Verkehrsunfall tatsächlich verkehrssicher war. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass das Fahrzeug, bezogen auf den besichtigten Schaden, verkehrssicher war. Mithin ist davon auszugehen, dass einer Weiternutzung des Fahrzeugs mit dem Schaden möglich war. Daher ist insoweit davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug weiter hat nutzen können, sodass insoweit ein Ausfall nicht anzunehmen ist. Soweit der Kläger angegeben hat, er hätte trotz im technischen Sinne vorliegender Verkehrssicherheit sicherheitsrelevante Bedenken und das Vertrauen in die Sicherheit des Fahrzeugs verloren gehabt, vermag dies nichts an der objektiv gegebenen Verkehrssicherheit und daher vorhandenen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu ändern. Hinzu kommt dann, dass der Kläger das Fahrzeug am 30.07.2012 –also 14 Tage nach dem Unfall- abgemeldet hat, sich jedoch erst Anfang Oktober ein Ersatzfahrzeug angeschafft und am 05.10.2012 auf sich zugelassen hat, also weitere gut zwei Monate später. Dass für den Kläger etwa zwingende Gründe für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs zwei Wochen nach dem Unfall oder die erst 2 ½ Monate nach dem Unfall erfolgte Ersatzbeschaffung hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Gerade dies zeigt nach Ansicht des Gerichts, dass der Kläger in der Zeit überhaupt keinen Nutzungswillen hatte. Soweit er zunächst schwungvoll vorgetragen hat, dass er in der Zeit nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 26.08.2012, bis zur Zulassung des neuen Fahrzeugs etwa den Pkw seiner Frau für Fahrten zur Arbeit genutzt habe, musste er im Termin zugestehen, dass er tatsächlich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nur einen einzigen Tag noch gearbeitet hat, da ihm gekündigt worden ist, und er erst seit Februar 2013 tatsächlich eine neue Arbeit hat. Angesichts aller Umstände vermag das Gericht daher nicht zu erkennen, dass der Kläger für die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer von 8 Tagen fiktiv Nutzungsausfall beanspruchen kann, da sein Fahrzeug nutzbar war, er dies zwei Wochen nach dem Unfall verkauft und dann mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs weitere 2 Monate abgewartet hat. Von einem auf den Unfall zurückzuführenden Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs kann daher vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist daher nicht gegeben.

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Soweit der Kläger weiteres Schmerzensgeld begehrt, steht ihm ein solches nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht zu. Soweit der Kläger sich dabei auf eine etwa 6-wöchige Arbeitsunfähigkeit beruft sowie auf eine so lange andauernde HWS- bzw. BWS-Distorsion, ist dem entgegen zu halten, dass ausweislich des vom Kläger eingeholten und eingereichten ärztlichen Berichtes des Klinikums Dortmund vom 19.11.2012 zwar eine solche diagnostiziert wurde, jedoch auch ganz deutlich aus dem Bericht hervorgeht, dass sogar schon bei der Untersuchung am Unfalltag „ausgeprägte degenerative Veränderungen mit ventraler Spangenbildung der unteren BWS-Segmente“ festgestellt wurden. Außerdem heißt es hierin weiter, dass zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis einschl. zum 29.07.2012 ausgestellt wurde und bei zwei Vorstellungen am 16.07. und 24.07.2012 jeweils Beschwerden vom Kläger beklagt worden seien. Auch sei Krankengymnastik sowie auch Massagen und Fango verordnet worden. Bei der erneuten Wiedervorstellung am 07.08.2012 wegen weiter angegebener Beschwerdesymptomatik der HWS und LWS sei dann aufgrund einer durchgeführten Kernspintomographie festgestellt worden, dass hierbei Unfallfolgen ausgeschlossen werden konnten und sich in beiden Wirbelsäulenanteilen deutliche Degenerationen zeigten. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass zwar zunächst von unfallbedingten Verletzungen der HWS und BWS ausgegangen werden kann, jedoch insgesamt deutliche degenerative Veränderungen vorlagen, und zwar schon bei der Erstvorstellung. Jedenfalls nach der Kernspintomographie am 07.08.2012 sind ärztlicherseits Beschwerden als Unfallfolgen auszuschließen. Mithin ist davon auszugehen, dass die länger anhaltenden Beschwerden und die Dauer zumindest auch teilweise auf degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäulen zurückzuführen sind und nicht ausschließlich unfallbedingt sind. Mithin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden und Schmerzen ab dem 07.08.2012 überhaupt nicht unfallbedingt waren und zumindest davor auch teilweise auf Degenerationen beruhten. Angesichts aller Umstände und der Mitursächlichkeit von Vorschäden aufgrund degenerativer Veränderungen der Wirbelsäulen kann daher nur ein Teil der Beschwerden und Schmerzen als reine Unfallfolge angesehen werden. Insoweit meint das Gericht, dass allenfalls eine 2 bis 3-wöchige, auf den Unfall zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden kann, sodass auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bzgl. der Behandlung mit Krankengymnastik und Massagen ein Schmerzensgeld in Höhe des bereits gezahlten Betrags von 700,00 EUR als ausreichend und angemessen angesehen werden kann, sodass ein darüber hinausgehender Anspruch nicht gegeben ist.

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Nach alledem war die Klage mit den sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergebenden prozessualen Nebenfolgen abzuweisen.