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Amtsgericht Dortmund·427 C 7219/09·10.08.2009

Einstweilige Verfügung (GewSchG) gegen Belästigung und Kontaktaufnahme

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtUnterlassungs-/Schutzansprüche (GewSchG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wegen andauernder Belästigungen und Beleidigungen. Das Amtsgericht erließ ohne mündliche Verhandlung nach §§ 1 ff. GewSchG i.V.m. §§ 940, 940a ZPO ein Kontakt- und Unterlassungsverbot gegenüber dem Antragsgegner. Begründet wurde die Anordnung mit glaubhaft gemachten Störungen und den Anspruchsgrundlagen § 1 GewSchG sowie §§ 1004, 823 BGB; die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) wurde bejaht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner erlassen; Kontakt‑ und Belästigungsverbot angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verhängung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz genügt die glaubhafte Darstellung fortdauernder Belästigungen; bei Dringlichkeit kann dies ohne mündliche Verhandlung nach den Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO angeordnet werden.

2

Ansprüche auf Unterlassung gegen Belästigungen können ihre Grundlage in § 1 GewSchG haben und sich ergänzend aus den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 1004 BGB und § 823 BGB ergeben.

3

Der Verfügungsgrund besteht, wenn es der betroffenen Person nicht zuzumuten ist, die eingetretenen Beeinträchtigungen länger hinzunehmen.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht die Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) aussprechen; eine strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ 1 ff GewSchG§ 940, 940 a ZPO§ 1 GewSchG§ 1004 BGB§ 823 BGB

Tenor

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorange-

gangene mündliche Verhandlung gern §§ 1 ff des Gewaltschutzgesetzes,

§§ 940, 940 a ZPO angeordnet:

1

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen,

a) die Antragstellerin zu belästigen oder zu beleidigen,

b)   mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sei es fernmündlich, direkt, unter Zuhilfenahme von Telekommunikationseinrichtungen oder Zuhilfenahme von Dritten.

2.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, tritt an seine Stelle je 100,- Euro ein Tag Ordnungshaft. Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung bleibt davon unberührt.

Die Anordnungen gelten zunächst bis zum 31. Jan. 2010; die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Angesichts der glaubhaft gemachten Belästigungen und Beleidigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner, die seit einiger Zeit andauern, waren die beantragten Anordungen zu erlassen, wobei sich der Anspruch aus § 1 GewSchG sowie §§ 1004, 823 BGB ergibt. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, dies länger hinzunehmen.