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Amtsgericht Dortmund·427 C 1645/06·20.02.2007

Klage auf Reisepreisminderung wegen Ramadan-Einschränkungen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger brach eine Pauschalreise in den Oman vorzeitig ab und forderte Rückzahlung wegen Einschränkungen durch den Ramadan. Das Gericht verneint Reisemängel und damit Ansprüche aus §§ 651d–f BGB. Entscheidend war, dass der Kläger bei Buchung und Ankunft über den Ramadan informiert war und trotz Kenntnis weiterreiste. Widersprüchliches Verhalten und unterlassene Abhilfeanfragen sprechen gegen Kündigung und Minderung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Reisepreis, Rückflugkosten und Kosten abgewiesen; keine Ansprüche wegen angeblicher Ramadan-Einschränkungen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Minderungs- oder Kündigungsanspruch des Reisenden nach den §§ 651d–651e BGB sowie Schadensersatz nach § 651f BGB setzt das Vorliegen eines erheblichen Reisemangels voraus.

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Wird der Reisende bei Buchung bzw. bei Ankunft auf besondere örtliche Umstände hingewiesen und zeigt er Kenntnis hierüber, entfällt in der Regel die Reiseleitungspflicht, ihn umfassend zu warnen; daraus kann kein dem Reisenden nachteiliger Unkenntnisvorteil abgeleitet werden.

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Wer trotz bekannter und zumutbarer Einschränkungen den Urlaub am Bestimmungsort fortsetzt, kann sich später nicht widersprüchlich auf diese Einschränkungen berufen und durch Kündigung nach der Hälfte der Reise Rückzahlung verlangen.

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Beeinträchtigungen, die für Einheimische geltende Verhaltensregeln betreffen (z.B. während des Ramadan) und Touristen lediglich zu Zurückhaltung raten, begründen noch nicht ohne Weiteres einen Reisemangel; nicht genutzte Abhilfemöglichkeiten verringern den Anspruch des Reisenden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 651e BGB§ 651f BGB§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte am 17.09.05 über ein Reisebüro bei der Beklagten als Veranstalter für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalurlaubsreise in den Oman. Der Gesamtpreis betrug 3.180,00 €. Die Reise sollte vom 05.10.05 bis zum 18.10.05 stattfinden und aus einer Rundreise durch den Oman sowie anschließend in einem Hotelaufenthalt im Ramada Qurm Hotel in Muscat bestehen.

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Nach Beendigung des ersten Teils der Reise – Rundreise - brachen der Kläger und seine Mitreisende, die Zeugin I, am 12.10.05 den Urlaub ab und flogen nach Deutschland zurück. Grund war, wie der Kläger vorträgt, der Fastenmonat Ramadan mit seinen Einschränkungen.

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Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 19.10. und 14.11.05 Mängel der Reise wegen des bestehenden Fastenmonats Ramadan geltend gemacht und unter Fristsetzung zum 25.11.05 Ansprüche i.H.v. 3.186,00 € geltend gemacht, und zwar 2.385,00 € Minderung und 801,00 € Kosten des Rückflugs.

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Der Kläger behauptet, dass infolge des Ramadan es verboten gewesen sei, in der Öffentlichkeit zu rauchen, zu essen und zu trinken. Sämtliche Läden seien geschlossen gewesen mit Ausnahme von Tankstellen. Auch Hotelbars seien in sämtlichen Hotels geschlossen gewesen. Das Baden im Meer sei während des gesamten Urlaubs verboten gewesen. Aufpasser hätten dafür gesorgt, dass keine Person im Meer baden gegangen sei und wenn überhaupt habe man nur mit kurzer Hose und T-Shirt baden dürfen. Frauen sei es ferner verboten gewesen, in Sommerbekleidung vor die Tür zu gehen. Sie hätten mit bedeckten Armen und Beinen herumlaufen müssen. Shorts und Tops seien verboten gewesen. Weiter trägt er vor, dass er bei Buchung zwar auf den Ramadan hingewiesen worden sei, allerdings sei er nicht über die Einschränkungen aufgeklärt worden.

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Der Kläger meint, dass auf Grund der Einschränkungen durch den Fastenmonat Ramadan hinsichtlich des Badeurlaubs der Sinn und Zweck des Urlaubs insoweit nicht mehr gegeben gewesen sei, da sie die fünf letzten Tage dann nur auf dem Hotelzimmer hätten verbringen können. Daher sei er am 12.10.05 von der Reise zurückgetreten und mit der Zeugin I zusammen nach Deutschland zurückgeflogen.

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Der Kläger hat mit Schreiben seiner Anwälte vom 19.10. und 14.11.2005 seine Ansprüche geltend gemacht. Der Kläger macht schließlich noch die hälftigen außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, die er mit 175,23 € angibt und beantragt mit der am 17.02.2006 zugestellten Klage,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.186,00 € nebst Zinsen 5 % Punkte

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über dem Basiszinssatz seit dem 26. Nov. 2005 sowie außergerichtliche

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Kosten i.H.v. 175,22 € nebst Zinsen 5 % Punkte über dem Basiszinssatz

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seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger genau erläutert worden sei, welche Beeinträchtigungen durch den Ramadan vorhanden seien, wobei dies allerdings nicht die Hotels betreffe. Während der Rundreise habe der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde oder Bemängelung der Reise ausgesprochen. Betrieb und Service im Hotel seien während des gesamten Aufenthalts gewährleistet gewesen. Erst einige Zeit nach dem Check-In im Hotel habe er sich mit der Reiseleitung in Verbindung gesetzt und gebeten, sofort zurückgeflogen zu werden.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2007 (Bl. 84 – 89 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht weder ein Minderungsanspruch nach § 651 d BGB noch ein Anspruch wegen Kündigung nach § 651 e BGB oder Schadenersatz nach § 651 f BGB zu. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Reise nicht mangelhaft, sodass weder ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz noch ein Recht auf Kündigung bestanden hat.

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Der Kläger ist, dies ist unstreitig, schon bei der Buchung darauf hingewiesen worden, dass am Urlaubsziel der Fastenmonat Ramadan herrscht. Ob er hierbei auch auf Einzelheiten von Einschränkungen hätte hingewiesen werden müssen und ob dies tatsächlich, wie die Beklagte behauptet hat, erfolgt ist, kann dahinstehen. Zunächst hat insoweit der Kläger nämlich selbst angegeben, dass ihm bei der Buchung gesagt worden sei, dass Ramadan sei, worauf er gesagt habe, dass er dies wisse. Wenn dann keine nähere Erläuterung erfolgt, so hat sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben. Wenn er nämlich angesichts eines solchen Hinweises zum Ausdruck bringt, dass er das wisse, erscheint eine weitere Aufklärung nicht erforderlich. In diesem Fall kann der Vertragspartner davon ausgehen, dass dann weitere Erklärungen und Hinweise nicht erforderlich sind, da dies ja bekannt sei. Soweit der Kläger dazu angibt, dass er wohl gewusst habe, dass man nicht essen und nicht trinken dürfe, wobei er davon ausgegangen sei, dass dies nur für Moslems gelte, so kann der Vertragspartner ja nicht wissen, dass seine Kenntnis von Einschränkungen im Ramadan nicht umfassend sind. Mit der Aussage auf die Auskunft, dass dort der Ramadan sei und der Antwort, das wisse er, macht er nämlich deutlich, dass er die durch den Ramadan gegebenen Einschränkungen vor Ort umfassend kennt. Dass seine Kenntnisse über eventuell nicht umfänglich sind, kann der Vertragspartner nicht wissen. Mithin konnte und durfte die Beklagte bzw. die für sie bei der Buchung Handelnden davon ausgehen, dass vorliegend die durch den Ramadan im Oman herrschenden Einschränkungen und Beeinträchtigungen dem Kläger umfänglich bekannt waren.

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Hinzu kommt weiterhin, dass der Kläger und seine Begleiterin dann nochmals bei der Ankunft im Oman sofort auf die Einschränkungen und Beeinträchtigungen hingewiesen worden sind, wie der Kläger angibt und die Zeugin bestätigt hat. Hierbei, so der Kläger, habe die Reiseleitung gesagt, dass man tagsüber nicht essen, nicht trinken und nicht rauchen dürfe und Frauen nicht im Badeanzug baden dürften, wobei die Frauen nur mit kurzer Hohe und T-Shirt baden dürften, was auch für Touristen gelte. Trotz dieser Hinweise hat der Kläger dann gleichwohl nicht etwa im Hinblick insbesondere auf den Badeurlaub im zweiten Teil der Reise gekündigt, sondern zunächst die Reise angetreten. Nach Ansicht des Gerichts ist damit eine Kündigung nach der Hälte der Reise nicht mehr möglich gewesen. Wer nämlich trotz Mängel – hier Kenntnis von Einschränkungen infolge des Ramadan – am Urlaubsort verbleibt und die gegebene Situation längere Zeit hinnimmt, setzt sich mit einer späteren Kündigung in Widerspruch zu seinem eigenen vorherigen Verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NHW-RR 98, 52 f.). Dass die Einschränkungen etwa bei einer Rundreise andere gewesen seien, als hinterher beim Badeaufenthalt, ist nicht ersichtlich und auch der Kläger behauptet dies nicht. Dass die Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf das Baden und den Strandaufenthalt tatsächlich anders sind bzw. sein können, konnte der Kläger schon von Anfang an, als er nämlich insbesondere bei Ankunft darauf hingewiesen wurde, erkennen. Wenn er gleichwohl die Reise ohne Weiteres dann fortsetzt, ist es ihm nach Ansicht des Gerichts verwehrt, sich nach durchgeführter erster Reisehälfte auf die Einschränkungen als Mängel zu berufen.

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Hinzu kommt weiter, dass hinsichtlich des Badens der Kläger selbst angibt, dass ein Aufpasser eine Europäerin nicht im Badeanzug ins Wasser gelassen habe. Von einem Strand- oder gar Badeverbot kann daher keine Rede sein. Er selbst und seine Begleiterin hätten es nie versucht, dort zu baden. Die Zeugin I hat auch bekundet, dass sie sich nicht an den Strand getraut hätten. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich weiter, dass es eben einem Touristen in der Tat nicht verwehrt war, tagsüber zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Dies gilt nämlich grundsätzlich nur für Muslime. Dass es evtl. nicht gern von Einheimischen gesehen wird, wenn Touristen tagsüber in aller Öffentlichkeit rauchen, trinken oder essen, mag sein, kann aber nicht als Verbot oder Hindernis für Touristen angesehen werden, es doch zu tun. Insoweit wurde dem Kläger und der Zeugin I auch lediglich nahegelegt, dies etwas versteckt zu machen.

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Zu guter letzt hat der Kläger auch, soweit er sich über Einschränkungen im Hotel beklagt hat, nicht einmal den Versuch gemacht, durch den, wie er selbst zugegeben hat und wie die Zeugin I auch bestätigt hat, eine Abhilfe von möglichen Einschränkungen insoweit durch einen Hotelwechsel anzunehmen.

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Insgesamt hatte der Kläger daher weder eine Berechtigung zur Kündigung und damit Rückzahlung eines Teils des Reisepreises noch einen Anspruch auf Ersatz der Rückflugtickets. Ebenfalls scheidet eine Minderung für die erste Hälfte der Reise, der sog. Rundreise zu. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass er während der Rundreisezeit überhaupt irgendwie eine Mängelrüge erklärt hat.

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Nach alledem war die Klage mit den sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergebenden prozessualen Nebenfolgen abzuweisen.