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Amtsgericht Dortmund·426 C 9954/05·06.12.2005

Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus Kündigungsschutzklage gegen Versicherer

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtArbeitsrecht (Kündigungsschutzverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Freistellung von Anwaltskosten, die im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren entstanden sind. Das Amtsgericht Dortmund gibt der Klage statt und verurteilt die Beklagte zur Kostenübernahme aus dem Versicherungsvertrag. Das Gericht entscheidet, dass die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags neben der Klage keine Obliegenheitsverletzung darstellt, da dies in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich und prozesstaktisch gerechtfertigt ist. Die prozessualen Entscheidungen stützt das Gericht auf die einschlägigen ZPO‑Vorschriften.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherer ist zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtet, wenn sich die Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt.

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Das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrags neben der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung stellt regelmäßig keine Obliegenheitsverletzung des Versicherten dar, wenn diese Vorgehensweise in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich und nicht unvernünftig ist.

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Bei der Prüfung einer Obliegenheitsverletzung sind die Üblichkeit des prozessualen Vorgehens und prozesstaktische Erwägungen zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen.

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Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insb. §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen über den Rechtsanwälten X u. Q in Höhe von 482,92 Euro wegen der Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Ca 2335/05 Arbeitsgericht Essen freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Nach unstreitigem Parteivorbringen ist die Klage begründet.

3

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, die Klägerin von der Kostenforderung ihrer Rechtsanwälte aus dem im Tenor bezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren freizustellen.

4

Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Dezernenten in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 107 C 9444/98, wie es als Anlage K5 mit der Klageschrift zu den Akten gereicht wurde.

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Den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

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Hieraus folgt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich ist, eine Kündigungschutzklage mit einem Weiterbeschäftigungsantrag zu verbinden, erscheint dies nicht unvernünftig.

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Für die Üblichkeit spricht auch, dass das Formularbuch von Schaub in seiner Formularsammlung unter § 1 I Nr. 2 im Formular „Kündigungsschutzklage“ den Weiterbeschäftigungsanspruch aufnimmt.

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Auch aus prozesstaktischen Gründen scheint dies angebracht. Hierdurch wird die Rechtsstellung des Klagenden Arbeitnehmers gestärkt, weil es in arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Einschränkung der Vollstreckbarkeit gibt. Jedes Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Arbeitsgericht wird auch in der 2. Instanz regelmäßig nicht bewilligt.

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Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.

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Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.