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Amtsgericht Dortmund·426 C 9121/13·05.03.2014

Deckungsklage in Privathaftpflicht: Abweisung wegen Abnutzungsausschluss und kein Sachschaden

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine vorgezogene Deckungsklage gegen ihren Privathaftpflichtversicherer wegen vom Vermieter reklamierten Laminatschäden und Dekorabweichungen. Kernfrage war, ob die Schäden versichert sind oder unter den Ausschluss für Abnutzung/Verschleiß fallen. Das AG Dortmund wies die Klage ab: Abnutzungsbedingte Schäden sind ausgeschlossen, Dekorabweichungen stellen keinen Sachschaden dar, und eine behauptete verbindliche Kostenzusage des Sachverständigen war nicht nachgewiesen.

Ausgang: Klage auf Deckung abgewiesen; Abnutzungsausschluss greift und Dekorabweichung stellt keinen versicherten Sachschaden dar.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Privathaftpflichtversicherungen greift ein vertraglicher Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung auf Mietsachschäden, die durch häufigen Gebrauch (z. B. Rollen eines Bürostuhls) verursacht sind.

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Farb- oder Dekorabweichungen begründen keinen versicherten Sachschaden, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit der Sache nicht beeinträchtigen.

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Eine verbindliche Deckungs- oder Kostenzusage eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen begründet Versicherungsschutz nur, wenn dessen Vollmacht zur Abgabe einer solchen Erklärung nachgewiesen ist.

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Klauseln in den Versicherungsbedingungen, die Abnutzungs- und Verschleißschäden ausschließen, sind mit der dem Mietgebrauch entsprechenden Regelung des § 538 BGB vereinbar und wirksam.

Relevante Normen
§ 538 BGB§ 1 Versicherungsvertragsgesetz§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: Bis 1000,00 €.

Tatbestand

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Die Kläger machen im Wege einer vorgezogenen Deckungsklage Ansprüche gegen ihren privaten Haftpflichtversicherer geltend.

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Die Kläger unterhalten bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. Die Einzelheiten der Vereinbarung ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen 2009 (Bl. 23 ff. d.A.). Bis zum Jahre 2013 waren die Kläger Mieter einer Wohnung in Oer-Erkenschwick. Bei Rückgabe der Wohnung hatte ihr Vermieter, der Zeuge Dr. I, Schäden an der Mietsache moniert, die, die Kläger der Beklagten mitteilten. Der Zeuge beanstandete insbesondere den Dekorunterschied des Laminatfußbodens im Flur (dort wurde nachträglich ein Boden, Dekor Eiche verlegt) mit dem ansonsten in der Wohnung verlegten Laminatboden (Dekor Buche) sowie Schäden am Laminatboden im Kinderzimmer. Im April 2013 fand ein Ortstermin unter Anwesenheit des von der Beklagten beauftragten freien Hausratsachverständigen M statt. Nach den Feststellungen des Zeugen M beruhte der Schaden im Kinderzimmer auf dem häufigen Bewegen eines Gegenstandes (Schreibtischstuhls auf Rollen) auf der Bodenoberfläche. Mit Schreiben vom 20.07.13 (Bl. 3 d.A.) lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die o.g. Beanstandungen des Vermieters ab.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich sowohl bei dem Dekorunterschied des Bodens als auch bei den Schäden im Kinderzimmer um Positionen handele, die von der Beklagten im Rahmen des Versicherungsvertrages zu regulieren seien. Ergänzend behaupten sie, der Zeuge M habe den Klägern im Rahmen des Ortstermins zugesichert, dass die Beklagte die Kosten auch hinsichtlich der Dekorabweichungen und Bodenschäden im Kinderzimmer übernehmen werde. Der Zeuge M sei zur Abgabe einer solchen Deckungszusage auch von der Beklagten bevollmächtigt worden.

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Nach Umstellung des Antrages im Termin beantragen sie sinngemäß,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu Händen der Eigentümergemeinschaft Dr. I und Marianne Femes, L in 45739 Oer-Erkenschwick einen Betrag von 966,25 € netto zu zahlen sowie auf Nachweis der Zahlung durch die Eigentümergemeinschaft I und Femes auch die Mehrwersteuer aus diesen Beträgen in Höhe von 19 %, mithin in Höhe von 183,59 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, wegen der Schäden am Fußboden im Kinderzimmer greife der in den besonderen Versicherungsbedingungen für Mietverhältnisse vereinbarte Haftungsausschluss für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung ein. Auch hinsichtlich der Dekorabweichungen bestehe keine Zahlungspflicht, da sich der Versicherungsschutz nach § 4 AHB 2009 nicht auf Haftpflichtansprüche beziehe, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgingen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I und M. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06.03.14 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Aus dem Versicherungsvertrag steht den Klägern die begehrte Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten nicht zu. Mit Erfolg beruft sich die Beklagte auf versicherungsrechtliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch.

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Ansprüche aufgrund der Schäden am Laminatboden im Kinderzimmer scheitern an dem in § 8 unter XVI der besonderen Bedingungen enthaltenen Haftungsauschluss für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung bei Mietsachschäden in der Privathaftpflicht-Versicherung. Bei der unstreitigen Ursache der Schäden – häufiges Bewegen eines Gegenstandes, hier eines Bürostuhls auf der Bodenoberfläche – handelt es sich um eine Abnutzung bzw. Verschleiß im Sinne der o.g. Vertragsbedingung. Es bestehen auch keine Zweifel an der inhaltlichen Wirksamkeit dieser Klausel. Diese korrespondiert mit der Regelung in § 538 BGB, wonach Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter von diesen nicht zu vertreten sind.

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Die Farb- bzw. Dekorabweichungen am Laminatboden stellen bereits keinen Sachschaden im Sinne des (Haftpflicht-)Versicherungsrechts dar. Unter einem Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung einer Sache zu verstehen. Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird (BGH VersR 83, 1169). Eine Verletzung der Sachsubstanz ist nicht erforderlich, allein die Gefahr einer Wertminderung reicht jedoch nicht aus (OLG Celle, VersR 62, 1050). Entscheidend ist, ob die Gebrauchstauglichkeit der Sache beeinträchtigt ist (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AHB 2008, § 1, Rn. 22). Vorliegend führt jedoch die Farbabweichung nicht zu einer Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit des Laminatbodens im Flur.

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Die Leistungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer bindenden Zusage des Zeugen M hinsichtlich der Übernahme aller Kosten durch den Versicherer. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochten die Kläger ihre Behauptung der Zeuge M sei bevollmächtigt gewesen, eine Kostenzusage für die Beklagte abzugeben, nicht zu beweisen. Denn nach den Bekundungen des Zeugen war es nicht seine Aufgabe, die Einstandspflicht der Beklagten zu klären bzw. Erklärungen dazu abzugeben, sondern die Frage der tatsächlichen Verursachung der Schäden aufzuklären bzw. die Schadenshöhe festzustellen. Der Zeuge I konnte keine Angaben zu einer Bevollmächtigung des Zeugen M machen.

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Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeuge M keine Zusage hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Beklagte erklärt hat. Seine Äußerungen beschränkten sich danach auf die tatsächliche Feststellung von Schäden in der Mietwohnung sowie Angaben zur Schadenshöhe.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

21

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

22

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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