Arbeitnehmerüberlassung: Kein Vertragsschluss wegen Auftretens einer nicht existenten GmbH
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Vergütung für die Überlassung zweier Arbeitnehmer an den Beklagten. Das Gericht verneinte einen Zahlungsanspruch, weil ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei: Die Niederlassung trat als eigenständige GmbH auf, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit hatte. Selbst bei unterstelltem Vertragsschluss wäre dieser wegen Irrtums über die Identität der Vertragspartnerin wirksam angefochten worden. Ansprüche aus GoA oder Bereicherung scheiterten mangels schlüssigen Vortrags zu über die Zahlungen hinausgehenden Aufwendungen bzw. Bereicherung.
Ausgang: Zahlungsklage auf Vergütung aus Arbeitnehmerüberlassung mangels Vertragsschlusses (hilfsweise wirksamer Anfechtung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn eine Partei im Rechtsverkehr als eigenständige juristische Person auftritt, die tatsächlich nicht existiert, und dadurch keine Einigung mit einem rechtsfähigen Vertragspartner erzielt werden kann.
Erweckt eine unselbständige Niederlassung durch ihre Außendarstellung den zurechenbaren Eindruck, selbst Rechtsträger zu sein, kann dies einen beachtlichen Irrtum des Vertragspartners über die Identität der Vertragspartnerin begründen.
Ein aufgrund Identitätsirrtums geschlossener Vertrag kann nach § 119 BGB angefochten werden; die Anfechtung ist fristgerecht, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis der wahren Identität erklärt wird.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist Gegenstand des Vertrags das Zurverfügungstellen geeigneter Arbeitskräfte, nicht die werkvertragliche Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolgs; eine Haftung des Verleihers besteht regelmäßig nur bei Auswahlverschulden.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht setzen substantiierte Darlegung voraus, dass dem Leistenden Aufwendungen entstanden sind oder der Empfänger bereichert ist, die/der über bereits erbrachte Zahlungen hinausgeht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten wegen entgeltlicher Arbeitnehmerüberlassung geltend.
Im Briefbogen führt die Klägerin die Bezeichnung "F2, C-Str., D-####2 M“.
Am unteren Ende des Briefbogens wird die F2 / C Str XX als Unternehmen der F2 -StraßeA / A-XXXX T (Austria) benannt.
Der Beklagte forderte im Juni 2008 aufgrund eines Personalengpasses einen Elektroinstallateur sowie einen Elektrohelfer für die Durchführung eines Bauvorhabens an. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung vom 04.07.2008 bestätigte die Klägerin die Überlassung zweier Arbeitnehmer, namentlich E B und U F, ab dem 08.07.2008 für eine Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche (Bl. 6 d. A.). Danach sollte das Honorar des Herrn B 25,90 € pro Stunde betragen und das des Herrn F 23,90 € pro Stunde. Vorgenannte Konditionen wurden auch in dem Überlassungsvertrag vom 08.07.2008 zugrunde gelegt (Bl. 8 d. A.). Für die Qualifikation des Herrn B wurde ein Gesellenbrief verlangt und für Herrn F Elektrogrundkenntnisse. Im Anschluss an die Vereinbarungen sind die genannten Arbeitnehmer für den Beklagten im Zeitraum vom 08.07.2008 bis zum 12.07.2008 jeweils 41,25 Stunden tätig gewesen. Über die Güte deren Tätigkeit und Möglichkeiten der Besserung wurde nachgehend telefoniert. Laut Rechnung vom 06.08.2008 sollte das Nettohonorar für Herrn B 1.068,38 € und für Herrn F 985,88 € betragen, insgesamt 2.054,26 € netto. Dem Beklagten wurde dieser Betrag zuzüglich 390,31 € Umsatzsteuer, also insgesamt 2.444,57 EUR zahlbar bis zum 16.08.2008 in Rechnung gestellt (Bl.10 d. A.). Der Beklagte beglich die Rechnung nicht. Mit Schreiben vom 25.08.2008 forderte die Klägerin, unter Fristsetzung bis zum 02.09.2008, den Beklagten auf, den Betrag an sie zu überweisen (Bl. 11 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2008 wurde der Beklagte zur Zahlung des offenstehendes Betrages in Höhe von 2.444,57 EUR bis zum 17.10.2008 aufgefordert (Bl. 12 d. A.). Der Beklagte wies die Vergütung unter Verweisung auf die, bereits mehrfach gerügten, mangelhaft durchgeführten Arbeiten der Arbeitskräfte mit Schreiben vom 08.10.2008 zurück (Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 16.10.2008 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten letztmalig zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung bis zum 31.10.2008 auf (Bl. 16 f. d. A.).
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor Vertragsschluss mit dem zu überlassenen Arbeitnehmer B telefoniert habe und diesen als für die durchzuführenden Arbeiten geeignet befunden habe. Nachdem vom Beklagten bemängelt wurde, dass die Arbeiten von den Mitarbeitern B und F nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, habe der Mitarbeiter C angeboten die Angelegenheit zu klären. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte dies abgelehnt habe, da er gemeint habe, er könne das selbst tun. Insofern sei ihr keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden, obwohl ein Austausch der Mitarbeiter jederzeit möglich gewesen sei. Die Klägerin meint daher, der Beklagte habe die Leistung der Mitarbeiter B und F angenommen, da er sie habe weiter arbeiten lassen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen, da der Überlasser gegenüber dem Kunden nur für ein Auswahlverschulden hafte und nicht für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter bei der Tätigkeit. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe die entsendeten Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgesucht, insbesondere habe sie für Herrn B die verlangte Gesellenprüfungsbescheinigung (Bl. 61 d. A.) vorgelegt. Sofern der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine Betriebsstätte in M betreibe, legt die Klägerin die Gewerbeanmeldung für vor (Bl. 94 d. A.), woraus sich ihrer Ansicht nach ergebe, dass die dort genannte Betriebsstätte unterhalten werde. Ferner behauptet die Klägerin, dass es sich bei der Niederlassung in M lediglich um eine unselbsständige Betriebsstätte der "F2 " mit Hauptsitz in T handele. Unstreitig verfügt die Niederlassung in M über keine Rechtspersönlichkeit. Die Gewerbeanmeldung der Betriebsstätte in M sei durch Herrn F2 erfolgt, dieser in M wohnende Herr ist Geschäftsführer der GmbH in T. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die auf den Hauptsitz in T ausgestellt sei, den Erlaubnisnehmer berechtige auch in Deutschland über eine dort geführte Betriebsstätte Mitarbeiter einzustellen und nach deutschem Recht an Kundenunternehmen zu überlassen.
Zunächst hat die Klägerin mit Klageschrift vom 01.07.2009 einen Betrag in Höhe von 2.444,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.444,57 € seit 06.09.2008 sowie aus 272,87 € seit Rechtshängigkeit eingeklagt (Bl. 2 d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.09.2009 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.345,05 € nebst der daraus erwachsenen Zinsen teilweise zurückgenommen (Bl. 58 d. A.).
Die Klägerin beantragt zuletzt noch,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.372,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.099,52 € seit dem 06.09.2008 sowie aus 1.345,05 € vom 06.09.2008 bis 29.10.2008 sowie aus 272,87 € seit dem 31.07.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet zunächst, dass die Mitarbeiter B und F nicht die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt haben und die Leistung daher auch nicht bewirkt sei. Die schlechte Arbeitsweise habe der Beklagte bereits am 09.07.08 bei einem Mitarbeiter der Klägerin, namentlich Herr C, bemängelt. Betreffend die Ausführung der Arbeiten legt der Beklagte eine Lichtbilddokumentation (Bl. 26-35 d. A., mit Anmerkungen Bl. 49-46 d. A.) vor. Der Beklagte behauptet, er habe um Austausch der Mitarbeiter gebeten. Ihm sei dazu von der Klägerseite erklärt worden, dass keine Abhilfe möglich sei, da bei einer langen Anfahrtsstrecke von 600 km ein Austausch nicht machbar sei. Dem Beklagten sei von Herrn C der Vorschlag gemacht worden, die Arbeiten besser schlecht durchführen zu lassen und nach Durchführung zu korrigieren und dann die Kosten für die Nacharbeit gegenüber der Klägerin in Abzug zu bringen. Der Beklagte behauptet, dass er allein wegen dieser mündlichen Zusage die Mitarbeiter B und F weiter beschäftigt habe. Nach Beendigung der Arbeiten habe der Beklagte die Mängel selbst beseitigen müssen. Er behauptet, dass die Nacharbeit einen zeitlichen Aufwand von 22 Arbeitsstunden erfordert habe und einen Kostenaufwand in Höhe von 690,80 € verursacht habe. Aufgrund der Minderleistung habe der Beklagte den Rechnungsbetrag der Klägerin um 408,72 € gekürzt und mit dem Betrag in Höhe von 690,80 € aufgerechnet. Der Beklagte bestreitet ferner, dass die Klägerin für die Arbeitnehmerüberlassung überhaupt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gehabt habe. Er ist der Ansicht, dass ein ohne die Erlaubnis geschlossener Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Nach Vorlage der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, die für die
F2 / S-Straße a / XXXX T / Oesterreich
ausgestellt ist (Bl. 116 d. A.), ist der Beklagte der Ansicht, dass klagende Partei eine GmbH aus M sei und falls sie denn bestehe, die Erlaubnis nicht auf eine unselbständige Niederlassung durchgreife. Aus diesem Grunde vertritt er weiter die Ansicht, der Vertrag sei unwirksam. Nachdem die Klägerin einen Handelsregisterauszug des Landgerichts T für den „Mutterkonzern“ vorlegte (Bl. 89 d. A.), sowie die Gewerbe-Anmeldung nach §§ 14 GewO oder § 55c GewO für die Niederlassung (Bl. 90 d. A), vertrat der Beklagte die Ansicht, dass hieraus nicht ersichtlich sei, dass eine Zweigniederlassung in M unterhalten werde. Angemeldet habe das Gewerbe ein Herr F2. Er sei dabei im eigenen Namen tätig geworden, ihm sei jedoch die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nicht erteilt worden, die sei vielmehr einer österreichischen Gesellschaft erteilt worden. Insofern vertritt der Beklagte die Ansicht, der Vertrag verstoße mangels Erlaubnis gegen ein gesetzliches Verbot. Schließlich ist er der Ansicht, der Vertrag sei zwischen einer „F2 , C T-Str., #### M und dem Beklagen geschlossen worden, eine solche GmbH existiere nicht (Schriftsatz v. 13.10.2010, Bl. 152 d. A. u. v. 25.11.2010, Bl. 154 d. A.), mit einer österreichischen Gesellschaft habe und hätte der Beklagte nicht kontrahiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen v. 06.09.2010 (Bl. 133 d. A) und v. 14.01.2011 (Bl. 159 f. d. A.) Bezug genommen. Gem. Beweisbeschluss vom 12.02.2010 wurde durch Vernehmung des Zeugen T C Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der Zeuge C habe für die Klägerin erklärt, es sei besser, die Arbeiten, wenn auch schlecht durchführen zu lassen und nach Prüfung zu korrigieren, sowie die Kosten für die Nacharbeit abschließend in Abzug zu bringen. Der Zeuge wurde im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht O vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichts O vom 18.03.2010 verwiesen (Bl. 104-106 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch streitig zu entscheiden verblieb –unbegründet.
Im Umfang der Klagerücknahme folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO, in diesem Umfang, 1.345,05 EUR, hat der Beklagte Ende Oktober 2008 und damit vorprozessual gezahlt.
Im Übrigen besteht der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt zu. Vertragliche Ansprüche scheitern an dem Fehlen eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Erst Recht sind keine Ansprüche ersichtlich, die die bereits erbrachten Zahlungen des Beklagten übersteigen könnten.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche wegen Erbringung einer vertraglichen Arbeitnehmerüberlassung, da es an einem dahingehenden Vertragsschluss zwischen den Parteien mangelt.
Ein Vertragsschluss zwischen der im Rubrum genannten Klägerin und dem Beklagten kam nicht zustande, da mit einer nicht existenten GmbH keine Einigung bezüglich eines Vertragsschlusses erzielt werden kann. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen ist die Klägerin als selbständige Niederlassung in Erscheinung getreten und hat als solche gehandelt, respektive durch ihr Verhalten bei objektiver Betrachtung, § 157 BGB, vermittelt, als eigenständige Rechtsperson zu kontrahieren.
Aus der Auftragsbestätigung vom 04.07.2008 (Bl. 6 d. A.), sowie aus dem Überlassungsvertrag vom 08.07.2008 (Bl. 8 d. A.), ist ersichtlich, dass Vertragspartner des streitgegenständlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die "F GmbH, Niederlassung M" sein sollte. Aus der Fußleiste des Briefbogens der F2 Gmbh geht hervor, dass die Q GmbH Niederlassung M C T-Str., D-####2 M/Worbis ein Unternehmen der F2 GmbH, S-StraßeA, A-XXXX T (Austria) ist. Durch die doppelte Verwendung des Rechtsformzusatzes, nämlich einmal betreffend die Niederlassung M und einmal betreffend die österreichische Gesellschaft, erweckt die handelnde Niederlassung in M den Eindruck, es handele sich um einen Konzernverbund mit mindestens zwei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall. Der Richter verkennt nicht, dass eine Niederlassung keine von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen darf. Hieraus folgt jedoch nicht der Schluss, dass es sich bei der Niederlassung in M um eine bloß unselbstständige Niederlassung handelt, die letztlich bloß für die österreichische Gesellschaft Verträge schließt, ohne selbst eigenständiges Rechtssubjekt zu sein. Bestätigung findet diese Sicht nicht durch den Zusatz „Ein Unternehmen der […]“. Durch diesen Zusatz suggeriert die F2 , dass es sich bei der Niederlassung um ein Rechtssubjekt handelt, da dort Unternehmungen, getreu des geschäftsbeschreibenden Firmenbestandteils, Personaldienstleistungen erbracht i. S. v. eigenständig organisiert und aufgrund selbst geschlossener Verträge im eigenen Namen und eigenen Pflichtenkreis unternommen werden. Hierdurch wurde der zurechenbare Anschein erweckt, dass die Klägerin selbst als juristische Person Verträge habe abschließen wollen und sich hieraus zu verpflichten. Mittlerweile räumt die Klägerseite selbst ein, dass die Niederlassung in M über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.
Selbst wollte man zunächst einen Vertragsschluss zwischen der vermeintlichen Konzernmuttergesellschaft, der einzigen ersichtlichen Rechtsperson auf Klägerseite und dem Beklagten annehmen, wäre dieser durch Anfechtung beseitigt worden. Nachdem die Klägerin bereits nach erheblicher Prozessdauer offengelegt hat, dass eine Rechtsperson in M auf Seiten der Klägerin nicht vorhanden ist, hat der Beklagte ausgeführt, mit der österreichischen Gesellschaft nicht kontrahiert zu haben und nicht zu kontrahieren haben wollen. Hierin liegt die Anfechtung eines unterstellt zunächst geschlossenen Vertrages. Der Anfechtungsgrund liegt in dem Irrtum des Beklagten über die Identität der Vertragspartnerin. Vorliegend ist die Identität der Vertragspartnerin von besonderer Bedeutung, bedenkt man, dass der aufgrund gesetzlicher Regelungsdichte gesetzgeberisch als besonders zu regulierende Bereich der Arbeitnehmerüberlassung betroffen ist. Die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB ist vorliegend gewahrt, da der Prozessbevollmächtigte, sobald im Prozess erkennbar wurde, dass Vertragspartnerin nicht eine Gesellschaft aus M sein sollte, umgehend hierauf seine Zurückweisung der Ansprüche gestützt hat. Die absolute Frist des § 121 Abs. 2 BGB ist ebenfalls eingehalten. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Anfechtenden sind vorliegend über § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerseite die Anfechtbarkeit kennen musste. Die F2 hat nämlich ihr eigenes Auftreten im Rechtsverkehr ausweislich ihrer Briefbögen unter Einschluss der Fußzeile selbst gewählt als Mittel der, nach Maßgabe vorstehender Ausführungen, unrichtigen Außendarstellung. Ob dies gezielt geschah, um zu suggerieren, ein lokales M Unternehmen zu sein, um sich entsprechende Vorteile im Markt zu sichern, mit der Folge verschärfter Eigenhaftung gem. § 123 BGB, mag dahinstehen.
Mit diesem Befund sind Ansprüche der Klägerseite nicht schlechterdings ausgeschlossen, indes sind die Randbedingungen ihres Bestehens andere als die bei dem Bestehen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Die Pflichten des Verleihers im Falle der Arbeitnehmerüberlassung stellt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst zutreffend dar. Der Verleiher hat gegenüber dem Entleiher eine Reihe von Pflichten. Gegenstand des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist nur das Zurverfügungstellen eines geeigneten Arbeitnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung, nicht aber die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit. Folglich haftet der Verleiher auch nicht für die bloße Schlechtleistung des Leiharbeitnehmers. Nur bei Verletzung seiner Auswahlpflicht würde er schadenersatzpflichtig. Darüber hinaus kann der Entleiher die Auswechselung eines ungeeigneten Leiharbeitnehmers verlangen. Da es sich beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, erschöpft sich die geschuldete Leistungspflicht nicht darin, einmalig einen geeigneten Arbeitnehmer zu schicken, er muss während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen (immer noch instruktiv Schaller, DStR 1996, 469 [472] m. w. N.; vgl. ferner zum statusrechtlichen Hintergrund Koch, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 5 BetrVG Rdnr. 4). Ob gemessen hieran vorliegend eine ordnungsgemäße Leistungserbringung vorliegt, mag dahinstehen In Ermangelung eines zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind die vorstehenden Grundsätze nämlich im Fall nicht anwendbar Zur Überzeugung des Richters steht es aufgrund der zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn C fest, dass ein Austausch der beiden Leiharbeiter B und F im damaligen Zeitpunkt schwierig war, da kaum Elektriker vorhanden waren. Dies steht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen C fest, der frei einer Begünstigungstendenz betreffend seiner vormaligen Arbeitgeberin ausgesagt hat. Angesichts dessen ist der klägerische Vortrag, dahingehend, dass es der Geschäftsphilosophie der Klägerin entspricht, Arbeitnehmer sofort auszutauschen nicht zureichend. In dieser Situation wäre es an der Klägerin gewesen, vorzutragen, wie und durch wen die bei dem Beklagten durchzuführenden Aufgaben ausgeführt worden wären.
Selbst wollte man in der vorliegenden Konstellation Ansprüche der Klägerseite auf Zahlung auch ohne wirksamen Vertrag zulassen, was angesichts der gesetzgeberischen Reglementierung mit dem strikten Schriftformerfordernis gem. §§ 125, 126 BGB nicht unbedenklich erscheint und weiter einen Ausschluss derartiger Ansprüche über §§ 138 Abs. 1, 242 BGB verneinen, bliebe für Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht kein Raum. Bezugspunkt derartiger Ansprüche wäre vorliegend nicht die vertraglich unwirksame Überlassung, da bei entgegenstehender Betrachtung sämtliche gesetzgeberisch vorgehaltenen Kautelen der Arbeitnehmerüberlassung unterlaufen würden, sondern direkt die von den Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten. Ansprüche auf Aufwendungsersatz, § 683 BGB scheitern daran, dass nicht ersichtlich ist, dass der Klägerseite durch das Abstellen der beiden Leiharbeiter Aufwendungen in die erbrachten Zahlungen übersteigender Höhe entstanden sind. Gleiches gilt für Ansprüche aus § 684 BGB. Es ist angesichts der dokumentierten Arbeitsausführung durch die beiden überlassenen Leiharbeitnehmer keine Bereicherung des Beklagten ersichtlich, die den Wert der von ihm erbrachten Zahlungen übersteigt. Die für derartige Ansprüche darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite hat auf den entsprechenden, substantiierten und dokumentierten Vortrag des Beklagten nicht ebenso erwidert, obwohl ihr als mit handwerklicher Arbeitsausführung befasster Partei dieses möglich gewesen wäre. Das Vorbringen, der Beklagte habe die Leistungen gebilligt, bezieht sich erkennbar auf die Überlassungsleistung, nicht aber auf die Güte der Leistungserbringung, mit der Beklagte unstreitig gerade nicht einverstanden gewesen ist.
Die geltend gemachten Nebenansprüche bestehen mangels Hauptforderung nicht.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 709 Satz 2 ZPO.