Schadensersatz wegen merkantiler Wertminderung eines Polizeifahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Das Land klagt gegen den Versicherer auf Ersatz der merkantilen Wertminderung eines Polizeifahrzeugs in Höhe von 1.300 €. Streitpunkt war, ob ein Veräußerungsmarkt für ausgesonderte Polizeifahrzeuge besteht. Das Gericht verneint die Marktabgeschlossenheit, stützt sich auf Versteigerungs‑und Abrüstungspraktiken sowie ein unangegriffenes Gutachten und spricht den Anspruch zu. Zinsen und Kostenregelung wurden angeordnet.
Ausgang: Klage des Landes auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in Höhe von 1.300 € gegen den Versicherer stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach § 251 BGB in Verbindung mit den haftungsbegründenden Vorschriften (z.B. §§ 7 StVG, 3 PflVG) und umfasst die Differenz zwischen Vor‑ und Nachreparaturwert.
Für die Ersatzfähigkeit eines merkantilen Minderwerts bei Behördenfahrzeugen ist nicht erforderlich, dass ein spezieller Gebrauchtwagenmarkt besteht; maßgeblich ist, dass das Fahrzeug der Marktteilnahme bestimmt ist und eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass sich der Minderwert bei Veräußerung realisiert.
Tatsachenbehauptungen über Marktgängigkeit können durch konkrete Anhaltspunkte (z.B. wiederkehrende Versteigerungen nach Abrüstung) bewiesen werden; ein bloßes, unbegründetes Bestreiten durch den Gegner genügt nicht zur Erschütterung dieser Feststellungen.
Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist durch ein sachverständiges Gutachten zu belegen; bleiben Einwendungen gegen das Gutachten aus, ist der festgestellte Betrag als ersatzfähig anzuerkennen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 1300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem klagenden Land zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das klagende Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Land wird gestattet die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das klagende Land verlangt vom beklagten Versicherer Ersatz der Wertminderung eines Polizeifahrzeuges nach einem Verkehrsunfall.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Unfall vom 09.06.2015 in Dortmund eingetretenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Das klagende Land hat zur Höhe des eingetretenen Schadens ein privates Sachverständigengutachten eingeholt, welches u.a. eine unfallbedingt eingetretene Wertminderung in Höhe von 1300 € auswies. Eine Regulierung des auf die Wertminderung entfallenden Betrages erfolgte nicht.
Ausweislich eines klägerseits vorgelegten Schreibens der OFD-NRW werden landeseigene Fahrzeuge, nachdem sie ausgesondert wurden, bei einer von der Finanzverwaltung organisierten Veranstaltung versteigert.
Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich einer zunächst geforderten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1560 € zurück genommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 1.300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit geltend zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, auf Ersatz des merkantilen Minderwertes gerichtete Ansprüche scheiterten bereits am Fehlen eines Gebrauchtwagenmarktes für Polizeifahrzeuge.
Das Gericht hat den vom Polizeipräsidium Dortmund entsandten Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem klagenden Land steht ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in Höhe von 1300 € gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 3 PflVG, 251 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden steht fest.
Der Ersatzpflichtige hat gem. § 251 I 1 BGB, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Geschädigten nicht genügend ist, den Geschädigten in Geld zu entschädigen. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist die Wertdifferenz zu ersetzen, die im Falle der Veräußerung zwischen dem Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall und dem Wert nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur zutage treten würde. Im Streitfall hat die Beklagte die vom Privatsachverständigen ermittelte Wertdifferenz zu ersetzen.
Es ist umstritten, ob Wertminderung für unfallgeschädigte Behördenfahrzeuge beansprucht werden kann. Teilweise wird das Vorliegen eines Marktes verneint (so etwa KG Berlin, Urt. v. 09.09.2004, 22 U 230/03 – juris; für Bundeswehrfahrzeuge OLG Schleswig, Urt. v. 22.02.1979, 9 U 115/78, VersR 1979, 1037), von anderen Gerichten jedoch bejaht (LG Dessau, Urt. v. 15.06.2001, 1 S 111/01 – DAR 2002, 72 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 01.12.1981 – 13 S 3660/81 – NJW 1982, 2079). Für Polizeifahrzeuge neueren Datums hält das Gericht die letztgenannte Ansicht für vorzugswürdig. Anders als bei Krankentransportwagen oder Spezialfahrzeugen der Bundeswehr ist eine Umrüstung von Polizeifahrzeugen für den privaten Gebrauch nach Überzeugung des Gerichts mit überschaubarem Aufwand möglich. Der Vertreter der Polizeibehörde hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass es regelmäßig zu von der OFD durchgeführten Versteigerungen von Polizeifahrzeugen in Düsseldorf kommt. Auf dem Dienstgelände der Polizei werde vorher eine Abrüstung vorgenommen, also Martinshorn und Funkanlage demontiert sowie Folien abgezogen. Diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben sind von der Beklagten jedenfalls nicht wirksam bestritten worden. Auf welche Tatsachenkenntnis die Beklagte ihr Bestreiten stützt, hat sie nicht dargelegt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass dieses Bestreiten „ins Blaue hin“ geäußert wurde. Darüber hinaus hat das klagende Land nachvollziehbar dargelegt, dass eines der Hauptargumente für die farbliche Umgestaltung der Polizeifahrzeuge von weiß/grün auf silber/blau die besseren Verkaufsmöglichkeiten waren. Auch ist der Privatsachverständige von einer allgemeinen und regionalen Marktgängigkeit des beschädigten Fahrzeuges ausgegangen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es grundsätzlich für die Ersatzfähigkeit der Wertminderung auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug zeitnah nach der Reparatur veräußert oder weiterbenutzt wird. Denn die Wertminderung tritt bereits mit der Beschädigung ein (BGH NJW 1981, 1663). Soweit das KG Berlin (a.a.O.) für ein Kraftrad der Polizei ausgeführt hat, es müsse zur Unfallzeit zumindest die nicht völlig fern liegende Möglichkeit bestehen, dass sich ein Minderwert bei dem Geschädigten realisiere. Dafür sei aber Voraussetzung, dass das Fahrzeug zur Teilnahme am Markt bestimmt ist und zwar in einem Fahrzeugalter, in dem sich ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden noch auf den Kaufpreis auswirken könne, steht dies der Zuerkennung des Anspruches nicht entgegen. Denn aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen über die Versteigerungen von Polizeifahrzeugen geht hervor, dass in mehreren Fällen Polizeifahrzeuge zu Erlösen in einer Größenordnung von über 8000 € versteigert wurden. Dies legt nahe, dass nicht nur sehr alte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung versteigert werden. Im Streitfall besteht damit auch die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass sich der Minderwert im Zeitpunkt der Veräußerung beim geschädigten Land realisiert hat.
Einwendungen gegen die Höhe der vom Privatsachverständigen ermittelten Wertminderung hat die Beklagte nicht erhoben.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 I Var.2, 269 III 2 ZPO. Da die Klage teilweise vor der mündlichen verhandlung zurückgenommen wurde, wurde zur Ermittlung der Kostenquote die Mehrkostenmethode angewandt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 bzw. 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt bis zum 18.05.16 2860 € und danach bis zu 2000 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L2, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.