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Amtsgericht Dortmund·426 C 1293/14·11.09.2014

Erinnerung: Aufhebung Kostenfestsetzung wegen nicht erforderlicher anwaltlicher Vertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der der Beklagten Anwaltskosten zugesprochen hatte. Streitpunkt war, ob die Einschaltung von Anwälten nach Klagezustellung erforderlich war, da der Kläger zuvor eine Rücknahme angekündigt hatte. Das Gericht gab der Erinnerung statt und hob den Beschluss auf, weil die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich war. Der Rechtspfleger wird zur Neufestsetzung der Kosten angewiesen.

Ausgang: Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; Aufhebung des Beschlusses und Auftrag an die Rechtspflegerin zur Neufestsetzung der Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung von Anwaltskosten durch die Gegenpartei setzt voraus, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war.

2

Kann der Kläger vor Zustellung gegenüber der Beklagten die beabsichtigte Rücknahme der Klage ankündigen, schmälert dies die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung der Beklagten nach Zustellung.

3

Zur Verhinderung eines Versäumnisurteils muss der Beklagte dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist seine Verteidigungsbereitschaft mitteilen oder einen Anwalt beauftragen; eine spätere Beauftragung ist nur erstattungsfähig, wenn sie nach den konkreten Umständen notwendig ist.

4

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zusprechung von Prozesskosten (insbesondere die Erforderlichkeit der Verteidigungskosten) nicht vorgelegen haben.

Relevante Normen
§ 11 Abs. I, II RPflG iVm § 567 Abs. II ZPO§ 321 ZPO

Leitsatz

Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines anwaltlichen Prozessvertreters nach Klagezustellung, wenn die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei bereits vor Zustellung mitgeteilt haben, dass die Klage zurückgenommen wird.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 11 I, II RPflG iVm § 567 II ZPO. Eine Kostenentscheidung wurde entsprechend § 321 ZPO ergänzt.

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers vom 01.08.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom 25.07.2014 aufgehoben und der Rechtspflegerin aufgegeben, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe der folgenden Begründung zu erlassen.

Gründe

2

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

3

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in dem Verfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Einschaltung der anwaltlichen Prozessvertreter war nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten.

4

Die Klageschrift war der Beklagten am 10. März 2014 mit der Aufforderung zugestellt worden, binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Bereits am 02. März 2014 hatte der Klägervertreter der Beklagten per Fax mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Klage bei Gericht erfolgen soll. Damit war die Beklagte gehalten, um den Erlass eines Versäumnisurteils in jedem Fall zu verhindern, dem Gericht spätestens am 24. März selbst oder über einen Anwalt ihre Verteidigungsbereitschaft mitzuteilen. Bei verständiger Würdigung der Interessen der Beklagten wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn diese ihre Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Wochenende am 21. März – nachdem sie sich entweder bei dem Gericht erkundigt oder die Übermittlung eines Rücknahmeschriftsatzes ergebnislos bei dem Kläger angemahnt hätte – mit der Rechtsverteidigung und insbesondere Anzeige der Verteidigungsbereitschaft beauftragt hätte. Die Beauftragung der Beklagtenvertreter bereits am 14. März (ohne zuvor den Kläger oder das Gericht zu kontaktieren) war allerdings nach Maßgabe dieser Ausführungen verfrüht.