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Amtsgericht Dortmund·425 C 9849/14·06.07.2015

Verkehrsunfall beim Ausholen zum Einparken: hälftige Haftung bei unklarer Verkehrslage

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz, u.a. restlichen Nutzungsausfall, Unkostenpauschale sowie Feststellung künftiger Kaskorückstufungsschäden. Streitpunkt war, ob der Kläger bei unklarer Verkehrslage unzulässig vorbeifuhr/überholte und in welchem Umfang die Beklagten haften. Das Gericht bejahte beiderseitige Verkehrsverstöße (unklare Verkehrslage beim Kläger; fehlende Rückschau/Schulterblick beim Beklagten) und teilte den Schaden nach § 17 StVG hälftig. Entsprechend wurden restliche 155,50 € zugesprochen, die Feststellung auf 50 % begrenzt und die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 50 % reduziert; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: 50% Haftung der Beklagten (Zahlung, Feststellung, RA-Kosten), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist die Haftungsverteilung nach § 17 StVG anhand der feststehenden unfallursächlichen Verkehrsverstöße beider Seiten vorzunehmen; kommt es auf beiden Seiten zu Sorgfaltspflichtverletzungen, kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein.

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Ein Vorbeifahren/Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig; unklar ist die Verkehrslage insbesondere dann, wenn das Fahrverhalten des Vorausfahrenden (z.B. Abbremsen und Rechtsorientierung zum Ausholen) auf ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegen oder Einparken hindeutet.

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Wer zum Einparken nach links ausschert oder abbiegt, muss sich durch Rückschau (Spiegelbeobachtung und erforderlichenfalls Schulterblick) vergewissern, dass eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; ein Verstoß wirkt haftungserhöhend.

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Der Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Schäden (hier: Kaskorückstufungsschaden) richtet sich nach derselben Haftungsquote wie der Primärschaden aus dem Unfallereignis.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensfolge nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem der Schädiger dem Grunde und der Höhe nach haftet; bei Quotelung sind sie entsprechend zu kürzen.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG§ 17 StVG§ 280 BGB§ 286 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 155,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind den durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung dem Kläger in Zukunft entstehenden Kaskorückstufungsschaden zu 50 Prozent zu ersetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Rechtsanwälte C & I in Höhe von 413,64 € abzüglich am 11.12.2014 gezahlter 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Klageantrag zu 1) vom 13.11.2014 bis 15.12.2014              1.284,00 € seither 447,50 €

Antrag zu 2) vom 13.11.2014 bis 12.12.2014                577,16 € seither 404,01 €

Antrag zu 3) kein eigener Streitwert

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.08.2014 gegen 15.25 Uhr auf der L-Straße in E ereignete.

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Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die L-Straße in südlicher Richtung. Die L-Straße ist in beide Richtungen einspurig. Zwischen beiden Spuren befindet sich ein Mittelstreifen, auf dem 90 Grad zur jeweiligen Fahrtrichtung Fahrzeuge parken dürfen und dies auch tun. Es ist eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h dort erlaubt.

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Hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug und dahinter der Zeuge H.

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In einem Bereich, in dem an der rechten Seite keine Fahrzeuge parkten sich aber eine schraffierte Fläche befindet, fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug langsamer werdend auf diese schraffierte Fläche letztendlich um auszuholen um links auf den Mittelstreifen in eine freie Parklücke zu fahren. Der Kläger wollte in diesem Augenblick am Pkw des Beklagten zu 1.) vorbeifahren. Als sein Fahrzeug sich auf der Höhe des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) befand, kam es zur Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen.

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Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden in Höhe von 6.222,86 €. Der Kläger regulierte diesen Schaden über seine Kaskoversicherung und musste lediglich den Selbstbehalt von 300,00 € zahlen. Die Beklagte zu 2.) hat nach Anhängigkeit des hiesigen Verfahrens den Selbstbehalt von 300,00 € und den merkantilen Minderwert von 400,00 € an den Kläger gezahlt. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass auf ihrer Seite nur eine Einstandspflicht in Höhe von 30 % wegen einer schuldhaften Mitverursachung durch den Kläger bestünde. Sie hat deshalb auf den Nutzungsausfallschaden von 559,00 € lediglich 129,00 € gezahlt und auf die Pauschale von 25,00 € lediglich 7,50 Uhr.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) habe sein Fahrzeug erst bis zum Stillstand verlangsamt, er habe nicht geblinkt. Als er, der Kläger, neben ihm gewesen sei sei dann das Fahrzeug plötzlich nach links gezogen worden. Er habe noch gehupt, der Beklagte zu 1.) habe erschreckt gewirkt, der Unfall sei dann aber unvermeidbar gewesen.

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Der Kläger hat mit seiner am 13.11.2014 erhobenen Klage zunächst beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.284,00 €         nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2014 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung dem Kläger in Zukunft entstehenden Kaskorückstufungsschaden von 100 % zu 100 % zu ersetzen,

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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Rechtsanwälte C & I in Höhe von 729,23 € gemäß Kostenrechnung vom 30.10.2014

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freizustellen.

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Nachdem die Beklagte zu 2.) dann Ende November 707,50 € und am 09.12.2014 weitere 129,00 € auf die Hauptforderung sowie 147,56 € auf die Anwaltskosten gezahlt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und stellt insofern gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Kostenantrag.

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Der Kläger beantragt jetzt noch,

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              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 447,50 € nebst

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              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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              28.10.2014 zu zahlen.

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Ferner stellt er weiterhin den Feststellungsantrag.

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Im Übrigen beantragt er,

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              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vor-

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              gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Rechtsanwälte C & I in Höhe

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              von 729,23 € gemäß Kostenrechnung vom 30.10.2014

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              abzüglich am 11.12.2014 gezahlter 147,56 € freizustellen.

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Die Beklagten erkennen den Feststellungsantrag in Höhe von 30 % an und beantragen im Übrigen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 1.) habe die Straße relativ mittig befahren. Sie sind der Auffassung, der Kläger habe bei einer unklaren Verkehrslage versucht, den Beklagten zu 1.) zu überholen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Letztendlich kann der Kläger von den Beklagten gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG gegenüber der Beklagten zu 2.) Ersatz von 50 % seines Schadens verlangen.

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Hinsichtlich des Sachschadens und des merkantilen Minderwertes hat die Beklagte zu 2.) nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit den Anspruch des Klägers, der wegen des Quotenvorrechts in der Kaskoversicherung in voller Höhe bestand, erfüllt.

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Die Beklagten sind aber darüber hinaus verpflichtet, an den Kläger auch noch restliche Nutzungsentschädigung und restliche Unkostenpauschale in Höhe von 155,50 € zu zahlen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass das Unfallereignis sich aufgrund verkehrsordnungswidrigen Verhaltens beider Verkehrsteilnehmer ereignet hat und dass deshalb eine Schadensteilung hier gemäß § 17 StVG alleine in Betracht kommt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien steht fest, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug sich nach rechts hin orientiert hat um auszuholen um links in eine Parklücke zu fahren. Er hat sich dabei dem rechten Fahrbahnrand bis auf 1 m bzw. 1,50 m genähert. Angehalten hat er sein Fahrzeug nicht. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeugen H und den übereinstimmenden Beurkundungen der beiden Parteien so fest. Das Gericht hat insofern keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Das geschilderte Fahrverhalten entspricht der Lebenswirklichkeit und ist nachvollziehbar.

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Das bedeutet, dass es sich um eine unklare Verkehrslage für den Kläger gehandelt hat. Es stand für den Kläger nicht ansatzweise fest, was der Fahrzeugführer vor ihm gerade vorhat. Er durfte sich keinesfalls darauf verlassen, dass das Fahrzeug rechts angehalten wurde. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine schraffierte Fläche handelt, bei der der Beklagte zu 1.) sowieso nicht hätte parken oder halten dürfen. Ebenfalls war es offensichtlich, dass links Parkplätze waren auch wenn der Kläger nicht ohne Weiteres erkennen konnte, ob einer der Parkplätze frei war. Aber gerade weil er das nicht erkennen konnte musste er damit rechnen, dass der Beklagte zu 1.) in eine möglicherweise freie Parklücke fahren wollte. Dass dies bei einem mittigen Befahren der L-Straße nicht möglich ist weil Parklücken zum einen eng sind, zum anderen dort Bäume stehen und drittens auch noch Steine größeren Formats auf dem Mittelstreifen liegen ist gerichtsbekannt. Man muss, um in eine solche Parklücke zu fahren, rechts ausholen um in einem Zug in die Parklücke zu kommen.

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Auf der anderen Seite hat der Beklagte zu 1.), wie er selbst eingeräumt hat, sich im Augenblick als er nach links in die Parklücke fuhr nicht mehr nach hinten orientiert. Er hat weder einen Schulterblick gemacht noch in den linken Außenspiegel geschaut. Auch dies stellt ein verkehrsordnungswidriges Verhalten dar.

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Wenn man es auf den Punkt bringt kann man sagen, dass das Unfallgeschehen dann nicht geschehen wäre, wenn eine der beiden Parteien ihre Sorgfaltspflicht beachtet hätte. Deshalb ist es allein angemessen, den Schaden hier zwischen beiden Verkehrsteilnehmern hälftig zu teilen. Demnach schulden die Beklagten  Nutzungsausfall und pauschale Unkosten 584,00 €. Die Hälfte davon entspricht 292,00 €. Darauf hat die Beklagte zu 2.) 129,00 € und 7,50 € gezahlt, sodass noch wie tituliert zuzusprechen war.

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Hinsichtlich des Feststellungsurteils waren die Beklagten durch Teilanerkenntnis in Höhe von 30 % und durch streitiges Urteil in Höhe von weiteren 20 % zu verurteilen. Wie gerade dargestellt beträgt die Einstandspflicht der Beklagten 50 %. Dies bezieht sich auch auf den Kaskorückstufungsschaden.

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Anwaltskosten schulden die Beklagten in Höhe von 50 % des Gesamtschadens also hier ca. 3.600,00 €. Demnach war die Anwaltsrechnung auf 413,64 € zu reduzieren.

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Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

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Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses lag kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Zwar haben die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht zunächst Klageabweisung beantragt und dann anerkannt, die Beklagten haben aber Anlass zur Klage gegeben, da sie den Schaden nicht nach Anzeige und Mahnung entsprechend reguliert haben.

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Deshalb haben sie gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 BGB auch die Kosten der zurückgenommenen Klage zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

52

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.