Klage wegen Sachschaden abgewiesen: Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz für einen Sachschaden von ca. 800 € und legte ein reguläres Sachverständigengutachten vor. Das Gericht hält die Gebührenrechnung grundsätzlich für vertretbar, verneint den Anspruch jedoch wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Bei geringfügigem Schaden genügen üblicherweise kostengünstige Kurzgutachten; besondere Umstände wurden nicht dargetan. Die Klage wird daher abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Klage wegen Sachschadensersatz als unbegründet abgewiesen wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).
Abstrakte Rechtssätze
Die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB kann dazu führen, dass weitergehende Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise entfallen, wenn der Geschädigte zumutbare Minderungs- oder Erhebungsmaßnahmen unterlässt.
Bei einem überschaubaren Sachschaden ist die Einholung eines umfassenden, kostenintensiven Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich; stattdessen genügen ortsübliche, preiswerte Kurzgutachten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Fehlt die Darlegung besonderer Umstände, die ein vollständiges Gutachten rechtfertigen, begründet die Einholung eines teuren Vollgutachtens einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und kann den Anspruch zum Erlöschen bringen.
Ein als Fachmann auftretender Geschädigter trifft eine gesteigerte Pflicht, auf kostengünstige, ortsübliche Regulierungsmöglichkeiten hinzuweisen und geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zwar ist die Gebührenrechnung sowie wie der Kläger sie vorgenommen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich in Ordnung, im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB vor, der den weitergehenden Schadensersatzanspruch zum Erlöschen bringt.
Es liegt ein Sachschaden in Höhe von ca 800,00 € vor. In einem solchen Fall verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein normales Sachverständigengutachten einholt. Dies ist allenfalls dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, wofür hier nichts vorgetragen ist.
Gerichtsbekanntermaßen erstellen deshalb örtliche Sachverständige in diesen Fällen nur –sehr preiswerte- Kurzgutachten zur Schadensregulierung. Warum das vorliegend nicht erfolgte, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger als Fachmann hätte darauf hinweisen können und müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.